ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR ENDKUNDEN BETREFFEND DIE FAHRZEUG-MIETVERTRÄGE MIT  AUTO WELLER GMBH & Co. KG ÜBER DIE WEBSITE DER FAAREN GMBH

1 Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) regeln die rechtlichen Beziehungen zwischen Auto Weller GmbH & Co. KG nachfolgend: „Vermieter“, „wir“ oder „uns“), und den natürlichen oder juristischen Personen (nachfolgend: „Kunden“, „Ihnen“ oder „Sie“), die über die Website der FAAREN GmbH, Leightonstraße 2, 97074 Würzburg (nachfolgend: „FAAREN“), erreichbar unter der URL www.faaren.com, (nachfolgend: „Plattform“) Kraftfahrzeuge (nachfolgend: „Fahrzeug“) zur eigenen Benutzung mieten. 

1.2 Sie erkennen die Geltung dieser AGB - in Ergänzung zu den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Endkunden“ der FAAREN GmbH - als ausschließliche vertragliche Grundlage für die Nutzung unserer Plattform an. Bei Widersprüchen gehen diese AGB vor. Etwaig bestehende Allgemeine Geschäftsbedingungen Ihrerseits entfalten keine Geltung, selbst wenn wir diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich widersprechen.

1.3 Gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB steht dem Kunden, auch wenn er Verbraucher ist, kein Widerrufsrecht zu.

2 Kosten der Fahrzeugübergabe und -rückgabe

2.1 Wie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Endkunden der FAAREN GmbH festgeschrieben, besteht für Sie die Möglichkeit, das Fahrzeug selbst bei uns abzuholen oder dieses an einem gewünschten Ort (z.B. Ihre Wohnung, Ihr Arbeitsort) bereitstellen zu lassen.

2.1.1 Das Abholen des Fahrzeugs bei uns ist kostenfrei. Sollten Sie sich für diese Option entscheiden, ist es erforderlich, dass sie mit uns vorab über das entsprechende Kommunikationstool der FAAREN-Plattform einen Übergabetermin vereinbaren.

2.2 Für das Anliefern des Fahrzeugs an einen Wunschort des Kunden entstehen zusätzliche Kosten entsprechend unserer Angaben auf der FAAREN-Plattform bei der Buchung. Dies gilt auch für Fälle, wo eine Übergabe am Wunschort des Kunden aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, nicht möglich ist, etwa weil der Kunde oder der nutzungsberechtigte Fahrer nicht anwesend sind oder weil die betreffende Person die Übergabevoraussetzungen nicht erfüllen. Zusätzliche Anliefertermine, die aus vorgenanntem Grund erforderlich werden, sind kostenpflichtig entsprechend der Angaben auf der FAAREN-Plattform. 

2.3 Die Vorgenannten Regelungen gelten entsprechend, sofern der Kunde wünscht, dass zum Ende der Mietzeit das Fahrzeug – entgegen der kostenfreien Rückgabe beim FAAREN-Partner – beim Endkunden oder an einem von diesem bestimmten Ort zurückgenommen werden soll.

3 Unsere in der Buchung enthaltene Leistungen

3.1 Unsere Serviceleistungen und die Mitwirkungspflichten des Kunden: Die Kosten für sämtliche während der Laufzeit der Buchung und innerhalb der in der Buchung vereinbarten Kilometerleistung nach den Serviceintervallen des jeweiligen Herstellers erforderlichen Wartungs- und

Verschleißreparaturen sowie Kosten für die Hauptuntersuchung und Abgasuntersuchung werden vom Vermieter getragen. Ebenso stellt der Vermieter die ganzjährige Bereifung sowie zweimal jährlich einen witterungsbedingten Reifenwechsel (Sommer- und Winterbereifung) sicher (siehe auch Ziffer 3.7 dieser AGB). Die Auswahl betreffend Größe, Fabrikat und Material von Teilen oder Reifen obliegt dem Vermieter. Für den Kunden entstehen keine Zusatzkosten. Der Kunde ist jedoch verpflichtet, bei der Erfüllung der vorgenannten Pflichten des Vermieters mitzuwirken, indem er auf Anforderung durch den Vermieter zur Vereinbarung eines entsprechenden Termins bereit ist und solche Termine nach Vereinbarung mit dem Vermieter auch wahrnimmt. Der Kunde haftet für Schäden, die dem Vermieter daraus entstehen, dass er das Fahrzeug nicht entsprechend dieses Abschnitts warten, reparieren, prüfen lassen oder bereifen konnte, sofern dieser Umstand auf einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflichten des Kunden beruht.

3.2 Kfz-Steuer: Die Kfz-Steuer für das Fahrzeug wird vom Vermieter getragen.

3.3 Zulassung: Das Fahrzeug ist auf den Vermieter zugelassen. Der Vermieter trägt die Kosten der Zulassung.

3.4 Rundfunkgebühren: Der Vermieter wird das jeweils gebuchte Fahrzeug bei der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (GEZ) bzw. einer Landesrundfunkanstalt für den Kunden anmelden und entrichtet die Rundfunkgebühren bzw. - beiträge für das jeweils gebuchte Fahrzeug bei Fälligkeit.

3.5 Versicherungen: Der Vermieter schließt für das Fahrzeug eine Vollkasko- und Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung (Höhe der Selbstbeteiligung wie in der Buchung vereinbart) ab. Für das Fahrzeug besteht zudem eine Kfz-Haftpflichtversicherung mit einer Selbstbeteiligung (Höhe der Selbstbeteiligung wie in der Buchung vereinbart), die den Vorgaben des PflVG (Pflichtversicherungsgesetz) entspricht.

3.5.1 Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (nachfolgend „AKB“) des jeweiligen Versicherers, die dem Kunden vor Abschluss der Buchung zur Verfügung gestellt werden. 

3.5.2 Nach den Grundsätzen einer Voll- und Teilkaskoversicherung besteht insbesondere kein Versicherungsschutz für Schäden, die der Kunde oder ein nutzungsberechtigter Fahrer oder nutzungsberechtigter Dritter vorsätzlich herbeiführt.

3.5.3 Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens ist der Vermieter nach den Grundsätzen einer Voll- und Teilkaskoversicherung berechtigt, die Versicherungsleistung in einem der Schwere des kundenseitigen Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

3.5.4 Unterlässt es der Vermieter, das Fahrzeug zu versichern oder sollte aus einem sonstigen Grund, den der Fahrer nicht zu vertreten hat, kein Versicherungsschutz bestehen, haftet so haftet in diesem Fall allein der Vermieter.

3.6 Wartung, Reparaturen, Fahrzeugaustausch:

3.6.1 Der Vermieter trägt die Kosten für notwendige Wartungen, Reparaturen oder einen erforderlichen Fahrzeugaustausch gemäß der Regelungen in diesen ENDKUNDEN-AGB. 

3.6.2 Technisch notwendige Maßnahmen im Sinne des vorherigen Absatzes dürfen nur nach vorheriger Zustimmung in Textform (z.B. E-Mail oder Nachricht auf der Plattform) von Seiten des Vermieters in einer vom Vermieter genannten Werkstatt vorgenommen werden. Dies gilt auch für den Ein- bzw. Ausbau von Zubehörteilen, Wartung, sowie Reparaturen. Der Vermieter wird eine im Umkreis von maximal 70 Kilometern des Kunden-Wohnorts liegende Werkstatt benennen. Bei dringenden Reparaturen ist der Kunde berechtigt, die notwendigen Arbeiten ohne vorherige Zustimmung vom Vermieter in einer Service-Niederlassung des jeweiligen Herstellers des Fahrzeugs, einer vom jeweiligen Hersteller autorisierten Werkstatt oder einer qualifizierten Fachwerkstatt vornehmen zu lassen.

3.6.3 Der Kunde verpflichtet sich, während der Laufzeit und innerhalb der in der Buchung vereinbarten Kilometerleistung nach den Serviceintervallen des jeweiligen Herstellers erforderliche Wartung auf Kosten des Vermieters durchführen zu lassen.

3.7 Reifenwechsel:

3.7.1 Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf das Fahrzeug nur mit für diese Witterung geeigneten Reifen gefahren werden.

3.7.2 Der Reifenwechsel ist verpflichtend durchführen zu lassen. Der Vermieter informiert den Kunden über den bevorstehenden Reifenwechsel und setzt sich mit diesem in Verbindung, um einen Termin zu vereinbaren. Der Kunde ist berechtigt aus eigener Initiative den Vermieter zu kontaktieren, um einen Reifenwechsel durchführen zu lassen, sollten dies die Witterungsverhältnisse erfordern.

3.7.3 Im Regelfall sollen Anfang Oktober Winterreifen und Ende April Sommerreifen aufgezogen werden.

4 Verhalten im Schadenfall, versicherungstechnische Abwicklung

4.1 Die versicherungstechnische Abwicklung aller fahrzeugbezogenen Schäden erfolgt durch den Vermieter.

4.1.1 Entsprechend den Grundsätzen einer Voll- und Teilkaskoversicherung ebenso wie einer Haftpflichtversicherung ist der Kunde verpflichtet, jeden Schaden am Fahrzeug unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Der Kunde hat dem Vermieter sämtliche Schäden und Nachteile zu ersetzen, die durch eine schuldhafte Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Schadenanzeige entstehen.

4.1.2 Nach den Grundsätzen einer Voll- und Teilkaskoversicherung ebenso wie einer Haftpflichtversicherung, muss der Kunde alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht nach Ziffer 8.5 (Versicherungen) dieser ENDKUNDEN-AGB erforderlich ist. Der Kunde ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Dazu gehört insbesondere, dass bei Schadensfällen mit Beteiligung Dritter sofort die Polizei hinzugezogen wird und von dem Kunden, nutzungsberechtigten Fahrer oder nutzungsberechtigten Dritten kein Schuldanerkenntnis abgegeben wird. 

4.1.3 Verletzt der Kunde vorsätzlich eine dieser in diesem Absatz geregelten Pflichten, hat er entsprechend den Grundsätzen einer Voll- und Teilkaskoversicherung keinen Versicherungsschutz. Verletzt der Kunde diese Pflichten grob fahrlässig, ist der Vermieter entsprechend den Grundsätzen einer Voll- und Teilkaskoversicherung berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Kunde nach, dass er seine Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Abweichend hiervon ist der Vermieter zur Leistung verpflichtet, soweit der Kunde nachweist, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn der Kunde die Pflicht arglistig verletzt.

4.2 Unfallbedingte Schäden sind grundsätzlich vom Kunden reparieren zu lassen. Vor Beginn einer Unfallreparatur ist mit dem Vermieter abzustimmen, ob ein Sachverständigengutachten erforderlich ist. Das finale Entscheidungsrecht hierüber obliegt dem Vermieter. Vor einer Reparatur ist der Vermieter von der Tatsache und dem Umfang der Reparatur in Kenntnis zu setzen.

4.3 Für den Fall, dass der Kunde nach den Grundsätzen der Kfz-Versicherung von der Haftung freigestellt ist, wird der Vermieter entscheiden, ob eine Reparatur des Fahrzeugs erfolgen soll oder ob der Vermieter dem Kunden ein Austauschfahrzeug zur Verfügung stellt.

4.4 Schäden am Fahrzeug, für die ein Dritter oder dessen Versicherer oder der Kunde einzustehen hat, werden im Namen und auf Rechnung des Vermieters durch einen autorisierten, vom Vermieter zu benennenden Reparatur-Fachbetrieb behoben. Jedwede Entschädigungsleistung Dritter oder durch deren Versicherer aus fahrzeugbezogenen Schäden stehen dem Vermieter zu. Der Kunde ist verpflichtet, alle hierfür notwendigen Daten und Unterlagen, insbesondere zum Schadenshergang, Schadensursache und voraussichtlichem Schadensumfang an den Vermieter zu übermitteln. Der Kunde haftet für alle Schäden, soweit sie nicht von einer Versicherung bzw. Dritten gedeckt werden. Entschädigungsleistungen Dritter oder deren Versicherer für Wertminderung stehen dem Vermieter zu. Sofern bei Abrechnung auf Basis eines Sachverständigengutachtens bzw. einer Reparaturkostenkalkulation der im Sachverständigengutachten bzw. der Reparaturkostenkalkulation ausgewiesene Betrag die tatsächlich verauslagten Reparaturkosten übersteigt, steht dieser Betrag nicht dem Kunden, sondern dem Vermieter zu.

4.5 Der Kunde ist nicht berechtigt, etwaige dem Vermieter zustehende Forderungen oder Rechte an Dritte abzutreten. Etwaige dem Kunden infolge eines Schadensfalles zustehende Ansprüche gegen Dritte auf Erstattung von Nutzungsausfall bzw. Mietwagenkosten tritt der Kunde hiermit an den Vermieter ab, wenn dieser ihm im Kulanzweg ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug ohne zusätzliche Kosten zur Verfügung gestellt hat.

5 Austausch des Fahrzeugs

5.1 Der Vermieter hat das Recht, das Fahrzeug gegen ein vergleichbares oder höherwertiges Fahrzeug auszutauschen, sofern er ein berechtigtes Interesse am Austausch hat.

5.2 Vergleichbar ist ein Fahrzeug, wenn alle signifikanten Ausstattungsmerkmale unverändert bleiben. Signifikante Ausstattungsmerkmale sind: Fahrzeugmarke und- typ, Schadensfreiheit, Farbe, Motorleistung mit einer zulässigen Abweichungstoleranz von 10%, Getriebeart, Kraftstoff, Karosserieart (Kombi, Limousine etc.), Anzahl der Sitze und Türen. 

5.3 Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde mit dem Fahrzeug den Wert von 15.000 gefahrenen Kilometern überschreitet. 

5.4 Macht der Vermieter von diesem Recht Gebrauch, so hat er dies dem Kunden spätestens 30 Tage vor dem avisierten Austauschtermin in Textform über die FAAREN-Plattform anzuzeigen. Sollte der Kunde den avisierten Austauschtermin nicht wahrnehmen können, ist er verpflichtet, mit dem Vermieter einen Ersatztermin binnen eines Zeitraums von 14 Tagen zu vereinbaren. Der Austausch kann am Sitz des Vermieters oder an einem sonstigen zwischen dem Vermieter und dem Kunden vereinbarten Ort stattfinden. Die Regelungen über die Rückgabe und die damit zusammenhängende Prüfung des Fahrzeugzustands aus diesen AGB und Ziffer 7 und 14 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Endkunden der FAAREN GmbH finden entsprechende Anwendung.

5.5 Der Fahrzeugaustausch ist für den Kunden in jedem Fall kostenfrei.

 

Stand: 01.04.21