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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Endkunden betreffend die Fahrzeug-

Mietverträge mit Peter Grampp GmbH & Co. KG über die Website

der FAAREN GmbH

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) regeln die rechtlichen Beziehungen

zwischen Peter Grampp GmbH & Co. KG, Bgm.-Dr.-Nebel-Str. 19, 97816 Lohr am

Main (nachfolgend: „Vermieter“, „wir“ oder „uns“), und den natürlichen oder juristischen Personen

(nachfolgend: „Kunden“, „Ihnen“ oder „Sie“), die über die Website der FAAREN GmbH,

Leightonstraße 2, 97074 Würzburg(nachfolgend: „FAAREN“), erreichbar unter der URL www.faaren.

com, (nachfolgend: „Plattform“) Kraftfahrzeuge (nachfolgend: „Fahrzeug“) zur eigenen Benutzung

mieten.

1.2 Sie erkennen die Geltung dieser AGB - in Ergänzung zu den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen

für Endkunden“ der FAAREN GmbH - als ausschließliche vertragliche Grundlage für

die Nutzung unserer Plattform an. Bei Widersprüchen gehen diese AGB vor. Etwaig bestehende

Allgemeine Geschäftsbedingungen Ihrerseits entfalten keine Geltung, selbst wenn wir

diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich widersprechen.

1.3 Gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB steht dem Kunden, auch wenn er Verbraucher ist, kein Widerrufsrecht zu.

2. Kosten der Fahrzeugübergabe und -rückgabe

2.1 Wie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Endkunden der FAAREN GmbH festgeschrieben,

besteht für Sie die Möglichkeit, das Fahrzeug selbst bei uns abzuholen oder dieses

an einem gewünschten Ort (z.B. Ihre Wohnung, Ihr Arbeitsort) bereitstellen zu lassen.

2.1.1 Das Abholen des Fahrzeugs bei uns ist kostenfrei. Sollten Sie sich für diese Option entscheiden,

ist es erforderlich, dass sie mit uns vorab über das entsprechende Kommunikationstool

der FAAREN-Plattform einen Übergabetermin vereinbaren.

2.2 Für das Anliefern des Fahrzeugs an einen Wunschort des Kunden entstehen zusätzliche Kosten

entsprechend unserer Angaben auf der FAAREN-Plattform bei der Buchung. Dies gilt auch

für Fälle, wo eine Übergabe am Wunschort des Kunden aus Gründen, die dieser zu vertreten

hat, nicht möglich ist, etwa weil der Kunde oder der nutzungsberechtigte Fahrer nicht anwesend

sind oder weil die betreffende Person die Übergabevoraussetzungen nicht erfüllen. Zusätzliche

Anliefertermine, die aus vorgenanntem Grund erforderlich werden, sind kostenpflichtig

entsprechend der Angaben auf der FAAREN-Plattform.

2.3 Die Vorgenannten Regelungen gelten entsprechend, sofern der Kunde wünscht, dass zum

Ende der Mietzeit das Fahrzeug – entgegen der kostenfreien Rückgabe beim FAAREN-Partner

– beim Endkunden oder an einem von diesem bestimmten Ort zurückgenommen werden soll.

3. Unsere in der Buchung enthaltene Leistungen

3.1 Unsere Serviceleistungen und die Mitwirkungspflichten des Kunden:

Die Kosten für sämtliche während der Laufzeit der Buchung und innerhalb der in der Buchung

vereinbarten Kilometerleistung nach den Serviceintervallen des jeweiligen Herstellers erforderlichen

Wartungs- und Verschleißreparaturen sowie Kosten für die Hauptuntersuchung und Abgasuntersuchung

werden vom Vermieter getragen. Ebenso stellt der Vermieter die ganzjährige

Bereifung sowie zweimal jährlich einen witterungsbedingten Reifenwechsel (Sommer- und

Winterbereifung) sicher (siehe auch Ziffer 3.7 dieser AGB). Die Auswahl betreffend Größe,

Fabrikat und Material von Teilen oder Reifen obliegt dem Vermieter. Für den Kunden entstehen

keine Zusatzkosten. Der Kunde ist jedoch verpflichtet, bei der Erfüllung der vorgenannten

Pflichten des Vermieters mitzuwirken, indem er auf Anforderung durch den Vermieter zur Vereinbarung

eines entsprechenden Termins bereit ist und solche Termine nach Vereinbarung mit

dem Vermieter auch wahrnimmt. Der Kunde haftet für Schäden, die dem Vermieter daraus

entstehen, dass er das Fahrzeug nicht entsprechend dieses Abschnitts warten, reparieren,

prüfen lassen oder bereifen konnte, sofern dieser Umstand auf einer schuldhaften Verletzung

der Mitwirkungspflichten des Kunden beruht.

3.2 Kfz-Steuer:

Die Kfz-Steuer für das Fahrzeug wird vom Vermieter getragen.

3.3 Zulassung:

Das Fahrzeug ist auf den Vermieter zugelassen. Der Vermieter trägt die Kosten der Zulassung.

3.4 Rundfunkgebühren:

Der Vermieter wird das jeweils gebuchte Fahrzeug bei der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-

rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (GEZ) bzw. einer

Landesrundfunkanstalt für den Kunden anmelden und entrichtet die Rundfunkgebühren bzw. -

beiträge für das jeweils gebuchte Fahrzeug bei Fälligkeit.

3.5 Versicherungen:

Der Vermieter schließt für das Fahrzeug eine Vollkasko- und Teilkaskoversicherung mit einer

Selbstbeteiligung (Höhe der Selbstbeteiligung wie in der Buchung vereinbart) ab. Für das Fahrzeug

besteht zudem eine Kfz-Haftpflichtversicherung mit einer Selbstbeteiligung (Höhe der

Selbstbeteiligung wie in der Buchung vereinbart), die den Vorgaben des PflVG (Pflichtversicherungsgesetz)

entspricht.

3.5.1 Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (nachfolgend „AKB“) des jeweiligen

Versicherers, die dem Kunden vor Abschluss der Buchung zur Verfügung gestellt werden.

3.5.2 Nach den Grundsätzen einer Voll- und Teilkaskoversicherung besteht insbesondere kein Versicherungsschutz

für Schäden, die der Kunde oder ein nutzungsberechtigter Fahrer oder nutzungsberechtigter

Dritter vorsätzlich herbeiführt.

3.5.3 Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens ist der Vermieter nach den Grundsätzen

einer Voll- und Teilkaskoversicherung berechtigt, die Versicherungsleistung in einem der

Schwere des kundenseitigen Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

3.5.4 Unterlässt es der Vermieter, das Fahrzeug zu versichern oder sollte aus einem sonstigen

Grund, den der Fahrer nicht zu vertreten hat, kein Versicherungsschutz bestehen, haftet so

haftet in diesem Fall allein der Vermieter.

3.6 Wartung, Reparaturen, Fahrzeugaustausch:

3.6.1 Der Vermieter trägt die Kosten für notwendige Wartungen, Reparaturen oder einen erforderlichen

Fahrzeugaustausch gemäß der Regelungen in diesen ENDKUNDEN-AGB.

3.6.2 Technisch notwendige Maßnahmen im Sinne des vorherigen Absatzes dürfen nur nach vorheriger

Zustimmung in Textform (z.B. E-Mail oder Nachricht auf der Plattform) von Seiten des

Vermieters in einer vom Vermieter genannten Werkstatt vorgenommen werden. Dies gilt auch

für den Ein- bzw. Ausbau von Zubehörteilen, Wartung, sowie Reparaturen. Der Vermieter wird

eine im Umkreis von maximal 70 Kilometern des Kunden-Wohnorts liegende Werkstatt benennen.

Bei dringenden Reparaturen ist der Kunde berechtigt, die notwendigen Arbeiten ohne

vorherige Zustimmung vom Vermieter in einer Service-Niederlassung des jeweiligen Herstellers

des Fahrzeugs, einer vom jeweiligen Hersteller autorisierten Werkstatt oder einer qualifizierten

Fachwerkstatt vornehmen zu lassen.

3.6.3 Der Kunde verpflichtet sich, während der Laufzeit und innerhalb der in der Buchung vereinbarten

Kilometerleistung nach den Serviceintervallen des jeweiligen Herstellers erforderliche Wartung

auf Kosten des Vermieters durchführen zu lassen.

3.7 Reifenwechsel:

3.7.1 Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf das Fahrzeug nur mit für

diese Witterung geeigneten Reifen gefahren werden.

3.7.2 Der Reifenwechsel ist verpflichtend durchführen zu lassen. Der Vermieter informiert den Kunden

über den bevorstehenden Reifenwechsel und setzt sich mit diesem in Verbindung, um

einen Termin zu vereinbaren. Der Kunde ist berechtigt aus eigener Initiative den Vermieter zu

kontaktieren, um einen Reifenwechsel durchführen zu lassen, sollten dies die Witterungsverhältnisse

erfordern.

3.7.3 Im Regelfall sollen Anfang Oktober Winterreifen und Ende April Sommerreifen aufgezogen

werden.

4. Verhalten im Schadenfall, versicherungstechnische Abwicklung

4.1 Die versicherungstechnische Abwicklung aller fahrzeugbezogenen Schäden erfolgt durch den

Vermieter.

4.1.1 Entsprechend den Grundsätzen einer Voll- und Teilkaskoversicherung ebenso wie einer Haftpflichtversicherung

ist der Kunde verpflichtet, jeden Schaden am Fahrzeug unverzüglich dem

Vermieter anzuzeigen. Der Kunde hat dem Vermieter sämtliche Schäden und Nachteile zu

ersetzen, die durch eine schuldhafte Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Schadenanzeige

entstehen.

4.1.2 Nach den Grundsätzen einer Voll- und Teilkaskoversicherung ebenso wie einer Haftpflichtversicherung,

muss der Kunde alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs

der Leistungspflicht nach Ziffer 8.5 (Versicherungen) dieser ENDKUNDEN-AGB erforderlich

ist. Der Kunde ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle zur Schadensminderung und

Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Dazu gehört insbesondere,

dass bei Schadensfällen mit Beteiligung Dritter sofort die Polizei hinzugezogen wird und von

dem Kunden, nutzungsberechtigten Fahrer oder nutzungsberechtigten Dritten kein Schuldanerkenntnis

abgegeben wird.

4.1.3 Verletzt der Kunde vorsätzlich eine dieser in diesem Absatz geregelten Pflichten, hat er entsprechend

den Grundsätzen einer Voll- und Teilkaskoversicherung keinen Versicherungsschutz.

Verletzt der Kunde diese Pflichten grob fahrlässig, ist der Vermieter entsprechend den

Grundsätzen einer Voll- und Teilkaskoversicherung berechtigt, die Leistung in einem der

Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Kunde nach, dass

er seine Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Abweichend

hiervon ist der Vermieter zur Leistung verpflichtet, soweit der Kunde nachweist, dass

die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung

oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn der Kunde die

Pflicht arglistig verletzt.

4.2 Unfallbedingte Schäden sind grundsätzlich vom Kunden reparieren zu lassen. Vor Beginn einer

Unfallreparatur ist mit dem Vermieter abzustimmen, ob ein Sachverständigengutachten

erforderlich ist. Das finale Entscheidungsrecht hierüber obliegt dem Vermieter. Vor einer Reparatur

ist der Vermieter von der Tatsache und dem Umfang der Reparatur in Kenntnis zu

setzen.

4.3 Für den Fall, dass der Kunde nach den Grundsätzen der Kfz-Versicherung von der Haftung

freigestellt ist, wird der Vermieter entscheiden, ob eine Reparatur des Fahrzeugs erfolgen soll

oder ob der Vermieter dem Kunden ein Austauschfahrzeug zur Verfügung stellt.

4.4 Schäden am Fahrzeug, für die ein Dritter oder dessen Versicherer oder der Kunde einzustehen

hat, werden im Namen und auf Rechnung des Vermieters durch einen autorisierten, vom Vermieter

zu benennenden Reparatur-Fachbetrieb behoben. Jedwede Entschädigungsleistung

Dritter oder durch deren Versicherer aus fahrzeugbezogenen Schäden stehen dem Vermieter

zu. Der Kunde ist verpflichtet, alle hierfür notwendigen Daten und Unterlagen, insbesondere

zum Schadenshergang, Schadensursache und voraussichtlichem Schadensumfang an den

Vermieter zu übermitteln. Der Kunde haftet für alle Schäden, soweit sie nicht von einer Versicherung

bzw. Dritten gedeckt werden. Entschädigungsleistungen Dritter oder deren Versicherer

für Wertminderung stehen dem Vermieter zu. Sofern bei Abrechnung auf Basis eines Sachverständigengutachtens

bzw. einer Reparaturkostenkalkulation der im Sachverständigengutachten

bzw. der Reparaturkostenkalkulation ausgewiesene Betrag die tatsächlich verauslagten

Reparaturkosten übersteigt, steht dieser Betrag nicht dem Kunden, sondern dem Vermieter

zu.

4.5 Der Kunde ist nicht berechtigt, etwaige dem Vermieter zustehende Forderungen oder Rechte

an Dritte abzutreten. Etwaige dem Kunden infolge eines Schadensfalles zustehende Ansprüche

gegen Dritte auf Erstattung von Nutzungsausfall bzw. Mietwagenkosten tritt der Kunde

hiermit an den Vermieter ab, wenn dieser ihm im Kulanzweg ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug

ohne zusätzliche Kosten zur Verfügung gestellt hat.

5. Austausch des Fahrzeugs

5.1 Der Vermieter hat das Recht, das Fahrzeug gegen ein vergleichbares oder höherwertiges Fahrzeug

auszutauschen, sofern er ein berechtigtes Interesse am Austausch hat.

5.2 Vergleichbar ist ein Fahrzeug, wenn alle signifikanten Ausstattungsmerkmale unverändert bleiben.

Signifikante Ausstattungsmerkmale sind: Fahrzeugmarke und- typ, Schadensfreiheit,

Farbe, Motorleistung mit einer zulässigen Abweichungstoleranz von 10%, Getriebeart, Kraftstoff,

Karosserieart (Kombi, Limousine etc.), Anzahl der Sitze und Türen.

5.3 Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde mit dem Fahrzeug

den Wert von 15.000 gefahrenen Kilometern überschreitet.

5.4 Macht der Vermieter von diesem Recht Gebrauch, so hat er dies dem Kunden spätestens 30

Tage vor dem avisierten Austauschtermin in Textform über die FAAREN-Plattform anzuzeigen.

Sollte der Kunde den avisierten Austauschtermin nicht wahrnehmen können, ist er verpflichtet,

mit dem Vermieter einen Ersatztermin binnen eines Zeitraums von 14 Tagen zu vereinbaren.

Der Austausch kann am Sitz des Vermieters oder an einem sonstigen zwischen dem Vermieter

und dem Kunden vereinbarten Ort stattfinden. Die Regelungen über die Rückgabe und die

damit zusammenhängende Prüfung des Fahrzeugzustands aus diesen AGB und Ziffer 7 und

14 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Endkunden der FAAREN GmbH finden entsprechende

Anwendung.

5.5 Der Fahrzeugaustausch ist für den Kunden in jedem Fall kostenfrei.

Stand: 17.05.19