ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
FÜR ENDKUNDEN BETREFFEND DIE
FAHRZEUG-MIETVERTRÄGE MIT AUTOHAUS
AD Automobile GMBH ÜBER DIE WEBSITE
DER FAAREN GMBH
1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) regeln die
rechtlichen Beziehungen zwischen Autohaus AD Automoibile GmbH nachfolgend:
„Vermieter“, „wir“ oder „uns“), und den natürlichen oder juristischen Personen
(nachfolgend: „Kunden“, „Ihnen“ oder „Sie“), die über die Website der FAAREN GmbH,
Leightonstraße 2, 97074 Würzburg (nachfolgend: „FAAREN“), erreichbar unter der URL
www.faaren.com, (nachfolgend: „Plattform“) Kraftfahrzeuge (nachfolgend:
„Fahrzeug“) zur eigenen Benutzung mieten.
1.2 Sie erkennen die Geltung dieser AGB - in Ergänzung zu den
„Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Endkunden“ der FAAREN GmbH -
als ausschließliche vertragliche Grundlage für die Nutzung unserer Plattform an. Bei
Widersprüchen gehen diese AGB vor. Etwaig bestehende Allgemeine
Geschäftsbedingungen Ihrerseits entfalten keine Geltung, selbst wenn wir diesen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich widersprechen.
1.3 Gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB steht dem Kunden, auch wenn er Verbraucher ist,
kein Widerrufsrecht zu.
2 Kosten der Fahrzeugübergabe und -rückgabe
2.1 Wie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Endkunden der FAAREN
GmbH festgeschrieben, besteht für Sie die Möglichkeit, das Fahrzeug selbst bei uns
abzuholen oder dieses an einem gewünschten Ort (z.B. Ihre Wohnung, Ihr Arbeitsort)
bereitstellen zu lassen.
2.1.1 Das Abholen des Fahrzeugs bei uns ist kostenfrei. Sollten Sie sich für diese Option
entscheiden, ist es erforderlich, dass sie mit uns vorab über das entsprechende
Kommunikationstool der FAAREN-Plattform einen Übergabetermin vereinbaren.
2.2 Für das Anliefern des Fahrzeugs an einen Wunschort des Kunden entstehen
zusätzliche Kosten entsprechend unserer Angaben auf der FAAREN-Plattform bei der
Buchung. Dies gilt auch für Fälle, wo eine Übergabe am Wunschort des Kunden aus
Gründen, die dieser zu vertreten hat, nicht möglich ist, etwa weil der Kunde oder
der nutzungsberechtigte Fahrer nicht anwesend sind oder weil die betreffende
Person die Übergabevoraussetzungen nicht erfüllen. Zusätzliche Anliefertermine, die
aus vorgenanntem Grund erforderlich werden, sind kostenpflichtig entsprechend der
Angaben auf der FAAREN-Plattform.
2.3 Die Vorgenannten Regelungen gelten entsprechend, sofern der Kunde wünscht,
dass zum Ende der Mietzeit das Fahrzeug – entgegen der kostenfreien Rückgabe
beim FAAREN-Partner – beim Endkunden oder an einem von diesem bestimmten
Ort zurückgenommen werden soll.
3 Unsere in der Buchung enthaltene
Leistungen
3.1 Unsere Serviceleistungen und die Mitwirkungspflichten des Kunden: Die Kosten
für sämtliche während der Laufzeit der Buchung und innerhalb der in der Buchung
vereinbarten Kilometerleistung nach den Serviceintervallen des jeweiligen Herstellers
erforderlichen Wartungs- und
Verschleißreparaturen sowie Kosten für die Hauptuntersuchung und
Abgasuntersuchung werden vom Vermieter getragen. Ebenso stellt der Vermieter die
ganzjährige Bereifung sowie zweimal jährlich einen witterungsbedingten
Reifenwechsel (Sommer- und Winterbereifung) sicher (siehe auch Ziffer 3.7 dieser
AGB). Die Auswahl betreffend Größe, Fabrikat und Material von Teilen oder Reifen
obliegt dem Vermieter. Für den Kunden entstehen keine Zusatzkosten. Der Kunde
ist jedoch verpflichtet, bei der Erfüllung der vorgenannten Pflichten des Vermieters
mitzuwirken, indem er auf Anforderung durch den Vermieter zur Vereinbarung eines
entsprechenden Termins bereit ist und solche Termine nach Vereinbarung mit dem
Vermieter auch wahrnimmt. Der Kunde haftet für Schäden, die dem Vermieter
daraus entstehen, dass er das Fahrzeug nicht entsprechend dieses Abschnitts warten,
reparieren, prüfen lassen oder bereifen konnte, sofern dieser Umstand auf einer
schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflichten des Kunden beruht.
3.2 Kfz-Steuer: Die Kfz-Steuer für das Fahrzeug wird vom Vermieter getragen.
3.3 Zulassung: Das Fahrzeug ist auf den Vermieter zugelassen. Der Vermieter trägt
die Kosten der Zulassung.
3.4 Rundfunkgebühren: Der Vermieter wird das jeweils gebuchte Fahrzeug bei der
Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der
Bundesrepublik Deutschland (GEZ) bzw. einer Landesrundfunkanstalt für den
Kunden anmelden und entrichtet die Rundfunkgebühren bzw. - beiträge für das
jeweils gebuchte Fahrzeug bei Fälligkeit.
3.5 Versicherungen: Der Vermieter schließt für das Fahrzeug eine Vollkasko- und
Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung (Höhe der Selbstbeteiligung wie in
der Buchung vereinbart) ab. Für das Fahrzeug besteht zudem eine Kfz-
Haftpflichtversicherung mit einer Selbstbeteiligung (Höhe der Selbstbeteiligung wie
in der Buchung vereinbart), die den Vorgaben des PflVG
(Pflichtversicherungsgesetz) entspricht.
3.5.1 Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (nachfolgend
„AKB“) des jeweiligen Versicherers, die dem Kunden vor Abschluss der Buchung zur
Verfügung gestellt werden.
3.5.2 Nach den Grundsätzen einer Voll- und Teilkaskoversicherung
besteht insbesondere kein Versicherungsschutz für Schäden, die der Kunde oder ein
nutzungsberechtigter Fahrer oder nutzungsberechtigter Dritter vorsätzlich
herbeiführt.
3.5.3 Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens ist der Vermieter nach den
Grundsätzen einer Voll- und Teilkaskoversicherung berechtigt,
die Versicherungsleistung in einem der Schwere des kundenseitigen Verschuldens
entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
3.5.4 Unterlässt es der Vermieter, das Fahrzeug zu versichern oder sollte aus einem
sonstigen Grund, den der Fahrer nicht zu vertreten hat, kein Versicherungsschutz
bestehen, haftet so haftet in diesem Fall allein der Vermieter.
3.6 Wartung, Reparaturen, Fahrzeugaustausch:
3.6.1 Der Vermieter trägt die Kosten für notwendige Wartungen, Reparaturen oder
einen erforderlichen Fahrzeugaustausch gemäß der Regelungen in diesen
ENDKUNDEN-AGB.
3.6.2 Technisch notwendige Maßnahmen im Sinne des vorherigen Absatzes dürfen
nur nach vorheriger Zustimmung in Textform (z.B. E-Mail oder Nachricht auf der
Plattform) von Seiten des Vermieters in einer vom Vermieter genannten Werkstatt
vorgenommen werden. Dies gilt auch für den Ein- bzw. Ausbau von Zubehörteilen,
Wartung, sowie Reparaturen. Der Vermieter wird eine im Umkreis von maximal 70
Kilometern des Kunden-Wohnorts liegende Werkstatt benennen. Bei dringenden
Reparaturen ist der Kunde berechtigt, die notwendigen Arbeiten ohne vorherige
Zustimmung vom Vermieter in einer Service-Niederlassung des jeweiligen Herstellers
des Fahrzeugs, einer vom jeweiligen Hersteller autorisierten Werkstatt oder einer
qualifizierten Fachwerkstatt vornehmen zu lassen.
3.6.3 Der Kunde verpflichtet sich, während der Laufzeit und innerhalb der in
der Buchung vereinbarten Kilometerleistung nach den Serviceintervallen
des jeweiligen Herstellers erforderliche Wartung auf Kosten des
Vermieters durchführen zu lassen.
3.7 Reifenwechsel:
3.7.1 Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf das Fahrzeug
nur mit für diese Witterung geeigneten Reifen gefahren werden.
3.7.2 Der Reifenwechsel ist verpflichtend durchführen zu lassen. Der
Vermieter informiert den Kunden über den bevorstehenden Reifenwechsel und
setzt sich mit diesem in Verbindung, um einen Termin zu vereinbaren. Der Kunde ist
berechtigt aus eigener Initiative den Vermieter zu kontaktieren, um einen
Reifenwechsel durchführen zu lassen, sollten dies die Witterungsverhältnisse
erfordern.
3.7.3 Im Regelfall sollen Anfang Oktober Winterreifen und Ende April Sommerreifen
aufgezogen werden.
4 Verhalten im Schadenfall,
versicherungstechnische Abwicklung
4.1 Die versicherungstechnische Abwicklung aller fahrzeugbezogenen Schäden
erfolgt durch den Vermieter.
4.1.1 Entsprechend den Grundsätzen einer Voll- und Teilkaskoversicherung ebenso wie
einer Haftpflichtversicherung ist der Kunde verpflichtet, jeden Schaden am Fahrzeug
unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Der Kunde hat dem Vermieter sämtliche
Schäden und Nachteile zu ersetzen, die durch eine schuldhafte Verletzung der Pflicht
zur unverzüglichen Schadenanzeige entstehen.
4.1.2 Nach den Grundsätzen einer Voll- und Teilkaskoversicherung ebenso wie einer
Haftpflichtversicherung, muss der Kunde alles tun, was zur Aufklärung des
Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht nach Ziffer 8.5
(Versicherungen) dieser ENDKUNDEN-AGB erforderlich ist. Der Kunde ist verpflichtet,
dafür zu sorgen, dass alle zur Schadensminderung und Beweissicherung
erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Dazu gehört insbesondere, dass bei
Schadensfällen mit Beteiligung Dritter sofort die Polizei hinzugezogen wird und von
dem Kunden, nutzungsberechtigten Fahrer oder nutzungsberechtigten Dritten kein
Schuldanerkenntnis abgegeben wird.
4.1.3 Verletzt der Kunde vorsätzlich eine dieser in diesem Absatz geregelten Pflichten,
hat er entsprechend den Grundsätzen einer Voll- und Teilkaskoversicherung keinen
Versicherungsschutz. Verletzt der Kunde diese Pflichten grob fahrlässig, ist der
Vermieter entsprechend den Grundsätzen einer Voll- und Teilkaskoversicherung
berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden
Verhältnis zu kürzen. Weist der Kunde nach, dass er seine Pflicht nicht grob fahrlässig
verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Abweichend hiervon ist der
Vermieter zur Leistung verpflichtet, soweit der Kunde nachweist, dass die
Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die
Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht,
wenn der Kunde die Pflicht arglistig verletzt.
4.2 Unfallbedingte Schäden sind grundsätzlich vom Kunden reparieren zu lassen. Vor
Beginn einer Unfallreparatur ist mit dem Vermieter abzustimmen, ob ein
Sachverständigengutachten erforderlich ist. Das finale Entscheidungsrecht hierüber
obliegt dem Vermieter. Vor einer Reparatur ist der Vermieter von der Tatsache und
dem Umfang der Reparatur in Kenntnis zu setzen.
4.3 Für den Fall, dass der Kunde nach den Grundsätzen der Kfz-Versicherung von der
Haftung freigestellt ist, wird der Vermieter entscheiden, ob eine Reparatur des
Fahrzeugs erfolgen soll oder ob der Vermieter dem Kunden ein Austauschfahrzeug
zur Verfügung stellt.
4.4 Schäden am Fahrzeug, für die ein Dritter oder dessen Versicherer oder der Kunde
einzustehen hat, werden im Namen und auf Rechnung des Vermieters durch einen
autorisierten, vom Vermieter zu benennenden Reparatur-Fachbetrieb behoben.
Jedwede Entschädigungsleistung Dritter oder durch deren Versicherer aus
fahrzeugbezogenen Schäden stehen dem Vermieter zu. Der Kunde ist verpflichtet,
alle hierfür notwendigen Daten und Unterlagen, insbesondere zum
Schadenshergang, Schadensursache und voraussichtlichem Schadensumfang an
den Vermieter zu übermitteln. Der Kunde haftet für alle Schäden, soweit sie nicht von
einer Versicherung bzw. Dritten gedeckt werden. Entschädigungsleistungen Dritter
oder deren Versicherer für Wertminderung stehen dem Vermieter zu. Sofern bei
Abrechnung auf Basis eines Sachverständigengutachtens bzw.
einer Reparaturkostenkalkulation der im Sachverständigengutachten bzw.
der Reparaturkostenkalkulation ausgewiesene Betrag die tatsächlich verauslagten
Reparaturkosten übersteigt, steht dieser Betrag nicht dem Kunden, sondern dem
Vermieter zu.
4.5 Der Kunde ist nicht berechtigt, etwaige dem Vermieter zustehende Forderungen
oder Rechte an Dritte abzutreten. Etwaige dem Kunden infolge eines Schadensfalles
zustehende Ansprüche gegen Dritte auf Erstattung von Nutzungsausfall bzw.
Mietwagenkosten tritt der Kunde hiermit an den Vermieter ab, wenn dieser ihm im
Kulanzweg ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug ohne zusätzliche Kosten zur Verfügung
gestellt hat.
5 Austausch des Fahrzeugs
5.1 Der Vermieter hat das Recht, das Fahrzeug gegen ein vergleichbares
oder höherwertiges Fahrzeug auszutauschen, sofern er ein berechtigtes Interesse am
Austausch hat.
5.2 Vergleichbar ist ein Fahrzeug, wenn alle signifikanten Ausstattungsmerkmale
unverändert bleiben. Signifikante Ausstattungsmerkmale sind: Fahrzeugmarke und-
typ, Schadensfreiheit, Farbe, Motorleistung mit einer zulässigen Abweichungstoleranz
von 10%, Getriebeart, Kraftstoff, Karosserieart (Kombi, Limousine etc.), Anzahl der Sitze
und Türen.
5.3 Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde mit dem
Fahrzeug den Wert von 15.000 gefahrenen Kilometern überschreitet.
5.4 Macht der Vermieter von diesem Recht Gebrauch, so hat er dies dem Kunden
spätestens 30 Tage vor dem avisierten Austauschtermin in Textform über die
FAAREN-Plattform anzuzeigen. Sollte der Kunde den avisierten Austauschtermin
nicht wahrnehmen können, ist er verpflichtet, mit dem Vermieter einen Ersatztermin
binnen eines Zeitraums von 14 Tagen zu vereinbaren. Der Austausch kann am Sitz des
Vermieters oder an einem sonstigen zwischen dem Vermieter und dem Kunden
vereinbarten Ort stattfinden. Die Regelungen über die Rückgabe und die damit
zusammenhängende Prüfung des Fahrzeugzustands aus diesen AGB und Ziffer 7
und 14 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Endkunden der FAAREN GmbH
finden entsprechende Anwendung.
5.5 Der Fahrzeugaustausch ist für den Kunden in jedem Fall kostenfrei.
6 Nebenkosten
6.1 Zusätzlich zur Miete schuldet der Mieter folgende Nebenkosten laut gültiger Preisliste: Kraftstoffkosten, Zustellungs- und Abholun-
gsgebühren bei Anlieferung des Fahrzeugs, Servicepauschale für die Betankung bei Rückgabe des Fahrzeugs mit geringerem
Tankstand als bei Abholung, Servicepauschale bei Bearbeitung von Bußgeldbescheiden des Mieters, Zusatzkilometer bei Überschre-
itung der zulässigen Höchstkilometergrenze, Mautgebühren und sonstige Abgaben, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs durch
den Mieter entstehen, sowie eine Verwaltungsgebühr bei Nutzung des Fahrzeugs von mehreren Personen, weitere im Vertrag, diesen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen und in der jeweils gültigen Preisliste genannte Kosten und Gebühren
Stand: 08.03.2023