ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

FÜR ENDKUNDEN BETREFFEND DIE

FAHRZEUG-MIETVERTRÄGE MIT AUTOHAUS

AD Automobile GMBH ÜBER DIE WEBSITE

DER FAAREN GMBH

1 Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) regeln die

rechtlichen Beziehungen zwischen Autohaus AD Automoibile GmbH nachfolgend:

„Vermieter“, „wir“ oder „uns“), und den natürlichen oder juristischen Personen

(nachfolgend: „Kunden“, „Ihnen“ oder „Sie“), die über die Website der FAAREN GmbH,

Leightonstraße 2, 97074 Würzburg (nachfolgend: „FAAREN“), erreichbar unter der URL

www.faaren.com, (nachfolgend: „Plattform“) Kraftfahrzeuge (nachfolgend:

„Fahrzeug“) zur eigenen Benutzung mieten. 

1.2 Sie erkennen die Geltung dieser AGB - in Ergänzung zu den

„Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Endkunden“ der FAAREN GmbH -

als ausschließliche vertragliche Grundlage für die Nutzung unserer Plattform an. Bei

Widersprüchen gehen diese AGB vor. Etwaig bestehende Allgemeine

Geschäftsbedingungen Ihrerseits entfalten keine Geltung, selbst wenn wir diesen

Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich widersprechen.

1.3 Gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB steht dem Kunden, auch wenn er Verbraucher ist,

kein Widerrufsrecht zu.

2 Kosten der Fahrzeugübergabe und -rückgabe

2.1 Wie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Endkunden der FAAREN

GmbH festgeschrieben, besteht für Sie die Möglichkeit, das Fahrzeug selbst bei uns

abzuholen oder dieses an einem gewünschten Ort (z.B. Ihre Wohnung, Ihr Arbeitsort)

bereitstellen zu lassen.

2.1.1 Das Abholen des Fahrzeugs bei uns ist kostenfrei. Sollten Sie sich für diese Option

entscheiden, ist es erforderlich, dass sie mit uns vorab über das entsprechende

Kommunikationstool der FAAREN-Plattform einen Übergabetermin vereinbaren.

2.2 Für das Anliefern des Fahrzeugs an einen Wunschort des Kunden entstehen

zusätzliche Kosten entsprechend unserer Angaben auf der FAAREN-Plattform bei der

Buchung. Dies gilt auch für Fälle, wo eine Übergabe am Wunschort des Kunden aus

Gründen, die dieser zu vertreten hat, nicht möglich ist, etwa weil der Kunde oder

der nutzungsberechtigte Fahrer nicht anwesend sind oder weil die betreffende

Person die Übergabevoraussetzungen nicht erfüllen. Zusätzliche Anliefertermine, die

aus vorgenanntem Grund erforderlich werden, sind kostenpflichtig entsprechend der

Angaben auf der FAAREN-Plattform. 

2.3 Die Vorgenannten Regelungen gelten entsprechend, sofern der Kunde wünscht,

dass zum Ende der Mietzeit das Fahrzeug – entgegen der kostenfreien Rückgabe

 

beim FAAREN-Partner – beim Endkunden oder an einem von diesem bestimmten

Ort zurückgenommen werden soll.

3 Unsere in der Buchung enthaltene

Leistungen

3.1 Unsere Serviceleistungen und die Mitwirkungspflichten des Kunden: Die Kosten

für sämtliche während der Laufzeit der Buchung und innerhalb der in der Buchung

vereinbarten Kilometerleistung nach den Serviceintervallen des jeweiligen Herstellers

erforderlichen Wartungs- und

Verschleißreparaturen sowie Kosten für die Hauptuntersuchung und

Abgasuntersuchung werden vom Vermieter getragen. Ebenso stellt der Vermieter die

ganzjährige Bereifung sowie zweimal jährlich einen witterungsbedingten

Reifenwechsel (Sommer- und Winterbereifung) sicher (siehe auch Ziffer 3.7 dieser

AGB). Die Auswahl betreffend Größe, Fabrikat und Material von Teilen oder Reifen

obliegt dem Vermieter. Für den Kunden entstehen keine Zusatzkosten. Der Kunde

ist jedoch verpflichtet, bei der Erfüllung der vorgenannten Pflichten des Vermieters

mitzuwirken, indem er auf Anforderung durch den Vermieter zur Vereinbarung eines

entsprechenden Termins bereit ist und solche Termine nach Vereinbarung mit dem

Vermieter auch wahrnimmt. Der Kunde haftet für Schäden, die dem Vermieter

daraus entstehen, dass er das Fahrzeug nicht entsprechend dieses Abschnitts warten,

reparieren, prüfen lassen oder bereifen konnte, sofern dieser Umstand auf einer

schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflichten des Kunden beruht.

3.2 Kfz-Steuer: Die Kfz-Steuer für das Fahrzeug wird vom Vermieter getragen.

3.3 Zulassung: Das Fahrzeug ist auf den Vermieter zugelassen. Der Vermieter trägt

die Kosten der Zulassung.

3.4 Rundfunkgebühren: Der Vermieter wird das jeweils gebuchte Fahrzeug bei der

Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der

Bundesrepublik Deutschland (GEZ) bzw. einer Landesrundfunkanstalt für den

Kunden anmelden und entrichtet die Rundfunkgebühren bzw. - beiträge für das

jeweils gebuchte Fahrzeug bei Fälligkeit.

3.5 Versicherungen: Der Vermieter schließt für das Fahrzeug eine Vollkasko- und

Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung (Höhe der Selbstbeteiligung wie in

der Buchung vereinbart) ab. Für das Fahrzeug besteht zudem eine Kfz-

Haftpflichtversicherung mit einer Selbstbeteiligung (Höhe der Selbstbeteiligung wie

in der Buchung vereinbart), die den Vorgaben des PflVG

(Pflichtversicherungsgesetz) entspricht.

3.5.1 Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (nachfolgend

„AKB“) des jeweiligen Versicherers, die dem Kunden vor Abschluss der Buchung zur

Verfügung gestellt werden. 

3.5.2 Nach den Grundsätzen einer Voll- und Teilkaskoversicherung

besteht insbesondere kein Versicherungsschutz für Schäden, die der Kunde oder ein

nutzungsberechtigter Fahrer oder nutzungsberechtigter Dritter vorsätzlich

herbeiführt.

 

3.5.3 Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens ist der Vermieter nach den

Grundsätzen einer Voll- und Teilkaskoversicherung berechtigt,

die Versicherungsleistung in einem der Schwere des kundenseitigen Verschuldens

entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

3.5.4 Unterlässt es der Vermieter, das Fahrzeug zu versichern oder sollte aus einem

sonstigen Grund, den der Fahrer nicht zu vertreten hat, kein Versicherungsschutz

bestehen, haftet so haftet in diesem Fall allein der Vermieter.

3.6 Wartung, Reparaturen, Fahrzeugaustausch:

3.6.1 Der Vermieter trägt die Kosten für notwendige Wartungen, Reparaturen oder

einen erforderlichen Fahrzeugaustausch gemäß der Regelungen in diesen

ENDKUNDEN-AGB. 

3.6.2 Technisch notwendige Maßnahmen im Sinne des vorherigen Absatzes dürfen

nur nach vorheriger Zustimmung in Textform (z.B. E-Mail oder Nachricht auf der

Plattform) von Seiten des Vermieters in einer vom Vermieter genannten Werkstatt

vorgenommen werden. Dies gilt auch für den Ein- bzw. Ausbau von Zubehörteilen,

Wartung, sowie Reparaturen. Der Vermieter wird eine im Umkreis von maximal 70

Kilometern des Kunden-Wohnorts liegende Werkstatt benennen. Bei dringenden

Reparaturen ist der Kunde berechtigt, die notwendigen Arbeiten ohne vorherige

Zustimmung vom Vermieter in einer Service-Niederlassung des jeweiligen Herstellers

des Fahrzeugs, einer vom jeweiligen Hersteller autorisierten Werkstatt oder einer

qualifizierten Fachwerkstatt vornehmen zu lassen.

3.6.3 Der Kunde verpflichtet sich, während der Laufzeit und innerhalb der in

der Buchung vereinbarten Kilometerleistung nach den Serviceintervallen

des jeweiligen Herstellers erforderliche Wartung auf Kosten des

Vermieters durchführen zu lassen.

3.7 Reifenwechsel:

3.7.1 Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf das Fahrzeug

nur mit für diese Witterung geeigneten Reifen gefahren werden.

3.7.2 Der Reifenwechsel ist verpflichtend durchführen zu lassen. Der

Vermieter informiert den Kunden über den bevorstehenden Reifenwechsel und

setzt sich mit diesem in Verbindung, um einen Termin zu vereinbaren. Der Kunde ist

berechtigt aus eigener Initiative den Vermieter zu kontaktieren, um einen

Reifenwechsel durchführen zu lassen, sollten dies die Witterungsverhältnisse

erfordern.

3.7.3 Im Regelfall sollen Anfang Oktober Winterreifen und Ende April Sommerreifen

aufgezogen werden.

4 Verhalten im Schadenfall,

versicherungstechnische Abwicklung

4.1 Die versicherungstechnische Abwicklung aller fahrzeugbezogenen Schäden

erfolgt durch den Vermieter.

 

4.1.1 Entsprechend den Grundsätzen einer Voll- und Teilkaskoversicherung ebenso wie

einer Haftpflichtversicherung ist der Kunde verpflichtet, jeden Schaden am Fahrzeug

unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Der Kunde hat dem Vermieter sämtliche

Schäden und Nachteile zu ersetzen, die durch eine schuldhafte Verletzung der Pflicht

zur unverzüglichen Schadenanzeige entstehen.

4.1.2 Nach den Grundsätzen einer Voll- und Teilkaskoversicherung ebenso wie einer

Haftpflichtversicherung, muss der Kunde alles tun, was zur Aufklärung des

Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht nach Ziffer 8.5

(Versicherungen) dieser ENDKUNDEN-AGB erforderlich ist. Der Kunde ist verpflichtet,

dafür zu sorgen, dass alle zur Schadensminderung und Beweissicherung

erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Dazu gehört insbesondere, dass bei

Schadensfällen mit Beteiligung Dritter sofort die Polizei hinzugezogen wird und von

dem Kunden, nutzungsberechtigten Fahrer oder nutzungsberechtigten Dritten kein

Schuldanerkenntnis abgegeben wird. 

4.1.3 Verletzt der Kunde vorsätzlich eine dieser in diesem Absatz geregelten Pflichten,

hat er entsprechend den Grundsätzen einer Voll- und Teilkaskoversicherung keinen

Versicherungsschutz. Verletzt der Kunde diese Pflichten grob fahrlässig, ist der

Vermieter entsprechend den Grundsätzen einer Voll- und Teilkaskoversicherung

berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden

Verhältnis zu kürzen. Weist der Kunde nach, dass er seine Pflicht nicht grob fahrlässig

verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Abweichend hiervon ist der

Vermieter zur Leistung verpflichtet, soweit der Kunde nachweist, dass die

Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die

Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht,

wenn der Kunde die Pflicht arglistig verletzt.

4.2 Unfallbedingte Schäden sind grundsätzlich vom Kunden reparieren zu lassen. Vor

Beginn einer Unfallreparatur ist mit dem Vermieter abzustimmen, ob ein

Sachverständigengutachten erforderlich ist. Das finale Entscheidungsrecht hierüber

obliegt dem Vermieter. Vor einer Reparatur ist der Vermieter von der Tatsache und

dem Umfang der Reparatur in Kenntnis zu setzen.

4.3 Für den Fall, dass der Kunde nach den Grundsätzen der Kfz-Versicherung von der

Haftung freigestellt ist, wird der Vermieter entscheiden, ob eine Reparatur des

Fahrzeugs erfolgen soll oder ob der Vermieter dem Kunden ein Austauschfahrzeug

zur Verfügung stellt.

4.4 Schäden am Fahrzeug, für die ein Dritter oder dessen Versicherer oder der Kunde

einzustehen hat, werden im Namen und auf Rechnung des Vermieters durch einen

autorisierten, vom Vermieter zu benennenden Reparatur-Fachbetrieb behoben.

Jedwede Entschädigungsleistung Dritter oder durch deren Versicherer aus

fahrzeugbezogenen Schäden stehen dem Vermieter zu. Der Kunde ist verpflichtet,

alle hierfür notwendigen Daten und Unterlagen, insbesondere zum

Schadenshergang, Schadensursache und voraussichtlichem Schadensumfang an

den Vermieter zu übermitteln. Der Kunde haftet für alle Schäden, soweit sie nicht von

einer Versicherung bzw. Dritten gedeckt werden. Entschädigungsleistungen Dritter

oder deren Versicherer für Wertminderung stehen dem Vermieter zu. Sofern bei

Abrechnung auf Basis eines Sachverständigengutachtens bzw.

einer Reparaturkostenkalkulation der im Sachverständigengutachten bzw.

der Reparaturkostenkalkulation ausgewiesene Betrag die tatsächlich verauslagten

Reparaturkosten übersteigt, steht dieser Betrag nicht dem Kunden, sondern dem

Vermieter zu.

 

4.5 Der Kunde ist nicht berechtigt, etwaige dem Vermieter zustehende Forderungen

oder Rechte an Dritte abzutreten. Etwaige dem Kunden infolge eines Schadensfalles

zustehende Ansprüche gegen Dritte auf Erstattung von Nutzungsausfall bzw.

Mietwagenkosten tritt der Kunde hiermit an den Vermieter ab, wenn dieser ihm im

Kulanzweg ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug ohne zusätzliche Kosten zur Verfügung

gestellt hat.

5 Austausch des Fahrzeugs

5.1 Der Vermieter hat das Recht, das Fahrzeug gegen ein vergleichbares

oder höherwertiges Fahrzeug auszutauschen, sofern er ein berechtigtes Interesse am

Austausch hat.

5.2 Vergleichbar ist ein Fahrzeug, wenn alle signifikanten Ausstattungsmerkmale

unverändert bleiben. Signifikante Ausstattungsmerkmale sind: Fahrzeugmarke und-

typ, Schadensfreiheit, Farbe, Motorleistung mit einer zulässigen Abweichungstoleranz

von 10%, Getriebeart, Kraftstoff, Karosserieart (Kombi, Limousine etc.), Anzahl der Sitze

und Türen. 

5.3 Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde mit dem

Fahrzeug den Wert von 15.000 gefahrenen Kilometern überschreitet. 

5.4 Macht der Vermieter von diesem Recht Gebrauch, so hat er dies dem Kunden

spätestens 30 Tage vor dem avisierten Austauschtermin in Textform über die

FAAREN-Plattform anzuzeigen. Sollte der Kunde den avisierten Austauschtermin

nicht wahrnehmen können, ist er verpflichtet, mit dem Vermieter einen Ersatztermin

binnen eines Zeitraums von 14 Tagen zu vereinbaren. Der Austausch kann am Sitz des

Vermieters oder an einem sonstigen zwischen dem Vermieter und dem Kunden

vereinbarten Ort stattfinden. Die Regelungen über die Rückgabe und die damit

zusammenhängende Prüfung des Fahrzeugzustands aus diesen AGB und Ziffer 7

und 14 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Endkunden der FAAREN GmbH

finden entsprechende Anwendung.

5.5 Der Fahrzeugaustausch ist für den Kunden in jedem Fall kostenfrei.


6 Nebenkosten

6.1 Zusätzlich zur Miete schuldet der Mieter folgende Nebenkosten laut gültiger Preisliste: Kraftstoffkosten, Zustellungs- und Abholun-

gsgebühren bei Anlieferung des Fahrzeugs, Servicepauschale für die Betankung bei Rückgabe des Fahrzeugs mit geringerem

Tankstand als bei Abholung, Servicepauschale bei Bearbeitung von Bußgeldbescheiden des Mieters, Zusatzkilometer bei Überschre-

itung der zulässigen Höchstkilometergrenze, Mautgebühren und sonstige Abgaben, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs durch

den Mieter entstehen, sowie eine Verwaltungsgebühr bei Nutzung des Fahrzeugs von mehreren Personen, weitere im Vertrag, diesen

 

Allgemeinen Geschäftsbedingungen und in der jeweils gültigen Preisliste genannte Kosten und Gebühren

 

Stand: 08.03.2023