ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR ENDKUNDEN BETREFFEND DIE FAHRZEUG-MIETVERTRÄGE MIT ARNDT AUTOMOBILE GMBH ÜBER DIE WEBSITE DER FAAREN GMBH

 

I. Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) regeln die rechtlichen Beziehungen zwischen Arndt Automobile GmbH nachfolgend: „Vermieter“, „wir“ oder „uns“), und den natürlichen oder juristischen Personen (nachfolgend: „Kunden“, „Ihnen“ oder „Sie“), die über die Website der FAAREN GmbH, Leightonstraße 2, 97074 Würzburg(nachfolgend: „FAAREN“), erreichbar unter der URL www.faaren.com, (nachfolgend: „Plattform“) Kraftfahrzeuge (nachfolgend: „Fahrzeug“) zur eigenen Benutzung mieten. 

2. Sie erkennen die Geltung dieser AGB - in Ergänzung zu den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Endkunden“ der FAAREN GmbH - als ausschließliche vertragliche Grundlage für die Nutzung unserer Plattform an. Bei Widersprüchen gehen diese AGB vor. Etwaig bestehende Allgemeine Geschäftsbedingungen Ihrerseits entfalten keine Geltung, selbst wenn wir diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich widersprechen.

3. Gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB steht Ihnen, auch wenn Sie Verbraucher sind, kein Widerrufsrecht zu.

4. Diese AGBn gelten neben den Nutzungsbedingungen von FAAREN für die Nutzung der Plattform. Sollten sich Regelungen widersprechen, gehen die in diesen AGBn gefassten Regelungen vor. Sollten wir bei Übergabe des Fahrzeuges einen Mietvertrag schließen, bildet dieser die alleinige Grundlage für die Fahrzeugmiete. 

 

II. Vertragsschluss

1. Die Miete eines Fahrzeugs kommt durch Angebot und Annahme zustande. In der bloßen Darstellung eines Fahrzeugs auf der FAAREN-Plattform, sei es im Rahmen eines Inserats oder auf sonstige Weise, liegt kein Angebot auf den Abschluss eines entsprechenden Mietvertrags. Inserate stellen stets nur eine Einladung an Sie dar, Ihrerseits ein rechtlich bindendes Angebot auf Abschluss eines Mietvertrags über das betreffende Fahrzeug zu den entsprechenden Konditionen („Angebot“) abzugeben.

2. Sie geben ein Angebot ab, indem Sie innerhalb eines Inserats auf die Schaltfläche „Jetzt kostenpflichtig bestellen“ klicken.

3.Im Anschluss daran erhalten Sie von uns eine Buchungsbestätigung per E-Mail an die durch Sie beim Registrierungsprozess hinterlegte E-Mail-Adresse. Diese Buchungsbestätigung stellt noch keine Annahme Ihres Angebots dar.

4. Die verbindliche Annahme oder Ablehnung Ihres Angebots erfolgt durch uns oder durch FAAREN binnen eines Zeitraums von 24 bis 48 Stunden während der aktuellen Geschäftszeiten. Sie erhalten eine entsprechende Mitteilung per E-Mail sowie über die Plattform.

5. Zusätzlich erhalten Sie einen Mietvertrag, der mit beidseitiger Unterschrift zwischen Arndt Automobile GmbH und den gewerblichen oder privaten Kunden– im Folgenden ,,Mieter“ genannt als weiterer Vertragsbestandteil gilt.

 

III. Mieter und berechtigte Fahrer

1. Nur der Mieter und die im Mietvertrag ausdrücklich angegebenen sonstigen Fahrer dürfen das Fahrzeug führen. Zum Zeitpunkt der Nutzung des Mietfahrzeugs müssen die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sein.

a. Der Mieter und alle sonstigen Fahrer müssen ein Mindestalter von 19 Jahren erreicht haben und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein. Führerschein-Verlusterklärungen werden nicht akzeptiert. Ein ausländischer Führerschein wird nur akzeptiert, wenn er nach gesetzlichen Bestimmungen auch in der Bundesrepublik Deutschland gültig ist und im Original oder in beglaubigter Übersetzung vorgelegt wird.

b. Des Weiteren muss der Mieter seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben und einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung im Original vorlegen können. Fotos, Scans oder Kopien der vorstehenden Ausweisdokumente werden nicht akzeptiert.

2. Hat der Vermieter dem Mieter die Genehmigung erteilt, das Fahrzeug anderen Fahrern zu überlassen, so hat der Mieter bei der Auswahl dieser Fahrer die erforderliche Sorgfalt zu wahren und die Erfüllung der Voraussetzungen des Vermieters zu überprüfen. Jeder weitere Fahrer neben dem Mieter gilt ferner als Erfüllungsgehilfe des Mieters. Eine Überlassung des Mietwagens an Fahrer, welche die Voraussetzungen nicht erfüllen, führt zum Verlust des Versicherungsschutzes und ist Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung des Mietvertrags. Das Führen des Fahrzeugs durch einen nicht-berechtigten Fahrer führt zum Verlust des Versicherungsschutzes.

3. Bei gewerblichen Kunden, die die Erlaubnis des Vermieters für wechselnde Fahrer erhalten haben, haftet der Mieter für die Überwachung der jeweiligen Fahrerlaubnis dieser Fahrer. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie sein eigenes zu vertreten. Sollte aus Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Mieters entgegen diesem Vertrag ein nicht-berechtigter Fahrer das Fahrzeug führen, so haftet der Mieter auch für dessen Handeln. Der gewerbliche Mieter hat darüber hinaus durch eigene Dokumentation sicherzustellen, dass sämtliche Fahrer gegenüber Behörden jederzeit benannt werden können. Andernfalls hat er für den wirtschaftlichen Schaden einer Fahrtenbuchauflage gegen den Vermieter aufzukommen.

 

IV. Zahlung und Kaution

1. Als Gegenleistung für das zur Verfügung gestellte Fahrzeug zahlt der Mieter den vereinbarten Mietpreis und eine Sicherheitsleistung in Form einer Kaution ( wenn im Angebot ausgewiesen) bereits vor dem Start der Miete als Vorauszahlung.

2. Zahlungen des Endkunden können mit Erfüllungswirkung ausschließlich bargeldlos mithilfe der von uns auf der Plattform angegeben Bezahldienste auf das von FAAREN in der Buchung oder der jeweiligen Rechnung angegebene Konto geleistet werden. Die Zahlungsabwicklung erfolgt dabei grundsätzlich über den von FAAREN eingesetzten Zahlungsdienstleister. Wir behalten uns vor, in Abhängigkeit einer Bonitätsprüfung Ihnen verschiedene Zahlweisen anzubieten

3. Bei Nutzung von Kreditkarten als Zahlungsmittel ist der Vermieter berechtigt, auch eventuell auftretende Folgekosten, die der Mieter zu verantworten hat, etwa zur Beseitigung von Schäden, Abschlepp- und Gutachterkosten, Gebühren für Mehrkilometer, Vertragsüberziehungen, Mautgebühren und solche für Ordnungswidrigkeiten sowie ähnliche Kosten, über die Kreditkarte abzurechnen.

4. Der Vermieter zahlt die Kaution spätestens 90 Tage nach Vertragsende zurück, wenn er die Kaution nicht zur Befriedigung gesicherter Ansprüche verwendet. Des Weiteren muss er auf die Sicherheitsleistung keine Zinsen zahlen.

5. Der Vermieter ist berechtigt, im Zuge der Anbahnung eines Geschäfts, auch ohne Zustimmung des Mieters, eine Wirtschaftsauskunft über diesen einzuholen und behält sich vor, aktuelle Lohnnachweise einzufordern.

6. Der Mieter erklärt sich bereit, eine Gebühr für jeden Kilometer, der die vereinbarte Fahrleistung überschreitet, zu entrichten. Der sogenannte Mehrkilometer-Preis ist Bestandteil des Mietvertrages und für den Mieter vor Vertragsabschluss nachvollziehbar

7. Die Nutzung des Mietfahrzeugs im Ausland wird in Abschnitt VIII. der AGB geregelt. Die Gebühr für Auslandsfahrten wird für das Auto Abo pro Monat der Mietdauer berechnet und mit der monatlichen Rate in Rechnung gestellt

 

V. Mietpreis

1. Der Paketpreis für das gebuchte Fahrzeug ist der Buchung zu entnehmen. Ein Buchungsintervall beträgt einen Monat. Beginn der Nutzung ist das Datum der Übergabe des Fahrzeugs an den Kunden. Ab diesem Datum berechnet sich der Betrag für ein Buchungsintervall.

2. Die in der Buchung angegebenen Preise verstehen sich als Endpreise. Die Umsatzsteuer und sämtliche infrage kommende sonstige Preisbestandteile sind darin enthalten. Etwaige Überführungskosten und zusätzlich anfallende Kosten sind ebenfalls in der Buchung angegeben. Zusätzliche Liefer-, Fracht- oder Versandkosten fallen darüber hinaus nicht an.

3. Etwaige, in der Buchung vereinbarte Nebenleistungen, die von Ihnen gesondert gebucht werden, sind, soweit in der Buchung nicht als Bestandteil des Paketpreises ausdrücklich ausgewiesen, gesondert zu bezahlen.

4. Der Paketpreis ist im Voraus des jeweiligen Buchungsintervalls fällig. Die Zahlung des ersten Buchungsintervalls ist nach Annahme der Buchung durch uns sofort fällig. Jedes folgende Buchungsintervall wird turnusmäßig an dem Tag des jeweiligen Folgemonats fällig, der kalendarisch dem Tag entspricht, an dem die Laufzeit begonnen hat.

5.  Zahlungen des Endkunden können mit Erfüllungswirkung ausschließlich bargeldlos mithilfe der von uns auf der Plattform angegeben Bezahldienste auf das von FAAREN in der Buchung oder der jeweiligen Rechnung angegebene Konto geleistet werden. Die Zahlungsabwicklung erfolgt dabei grundsätzlich über den von FAAREN eingesetzten Zahlungsdienstleister. Wir behalten uns vor, in Abhängigkeit einer Bonitätsprüfung Ihnen verschiedene Zahlweisen anzubieten

6. Kommt es im Rahmen der Zahlung per Lastschrift zu einer von Ihnen zu vertretenden Rücklastschrift oder im Fall der Kreditkartenzahlung zu einer von Ihnen zu vertretenden Zurückweisung des Rechnungsbetrages im Rahmen der Belastung , so haben Sie uns eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 11,90 inkl. MwSt., zu zahlen. Ihnen bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine oder geringere Kosten angefallen sind

5. Eine vorzeitige Rückgabe des Mietfahrzeugs begründet keinen Anspruch auf Erstattung des, der nicht genutzten Mietdauer entsprechenden, anteiligen Mietpreises

 

VI. Rechnungsstellung

1. Sie stimmen zu, dass die Rechnungen grundsätzlich in elektronischer Form an Sie übermittelt werden

2. Die Erstellung von Rechnungen erfolgen grundsätzlich auf und an die vom Mieter angegebene Rechnungsadresse.

3. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass ihm elektronische Rechnungen zugehen können. Technische Probleme beim Empfang der E-Mail, der die Rechnung anhängt, oder sonstige Umstände, die den Zugang der Rechnung verhindern, hat der Mieter zu vertreten. Sofern eine Rechnung nicht zugehen oder empfangen werden kann, hat der Mieter den Vermieter hierüber unverzüglich zu informieren. Der Vermieter wird daraufhin umgehend eine Kopie der Rechnung erstellen und diese erneut elektronisch versenden.

 

VII. Kündigung des Mietvertrags

1. Beide Parteien sind berechtigt, den Mietvertrag entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland zu kündigen. Der Vermieter kann überdies außerordentlich und fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Als

wichtige Gründe gelten insbesondere:

a. Zahlungsverzug des Mieters nach Überschreitung des Zahlungsziels,

b. eine Verschlechterung der Bonität gemäß Einschätzung einer Wirtschaftsauskunft, die auf ein erhöhtes Ausfallrisiko

hinweist,

c. Vermögensverfall des Mieters,

d. ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters,

e. Nutzung des Fahrzeugs durch nicht im Mietvertrag aufgeführte Fahrer,

f. Weitervermietung an Dritte,

g. ungenehmigte Auslandsfahrten mit dem Mietwagen,

h. unsachgemäßer Gebrauch des Mietwagens, insbesondere Einsatz auf Rennstrecken oder für Straßenrennen,

i. Teilnahme an Fahrzeugtests mit dem Mietwagen,

j. Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen oder Gegenständen mit dem Mietwagen,

k. Begehung von jeglichen Straftaten mit oder in Verbindung mit dem Mietwagen, auch wenn diese nur nach dem geltenden Recht des Tatortes strafbar sind,

l. sonstige Nutzungen die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen,

m. eine zu hohe Schadenquote (auch bei anderen Fahrzeugen desselben Mieters).

Jede Nutzung des Mietfahrzeugs im Sinne der vorstehenden lit. e. bis l. ist ausdrücklich untersagt.

2. Bei Kündigung aus wichtigem Grund hat der Mieter das Fahrzeug unverzüglich nach Beendigung des Mietvertrags zurückzugeben.

 

VIII. Auslandsfahrten

1. Die Einreise mit den Fahrzeugen des Vermieters in andere Länder als die Bundesrepublik Deutschland erfordert in jedem Fall die vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters. Die Eintragung eines Tarifs für Auslandsfahrten im Mietvertrag kommt einer schriftlichen Zustimmung gleich. Weitere Auflagen für die Einreise ins Ausland werden im jeweiligen Mietvertrag geregelt.

2. Wenn das Fahrzeug unerlaubterweise im Ausland bewegt wird, kann der Vermieter den Vertrag sofort fristlos kündigen und das Fahrzeug sicherstellen. Der Vermieter kann außerdem den Ersatz weitergehender Schäden verlangen.

3. Bei Auslandsfahrten muss sich der Mieter vor deren Antritt über die gesetzlichen Anforderungen des Ziellandes und aller Transitländer informieren. Neben der Einhaltung der allgemeinen Gesetze und Verordnungen, im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietfahrzeugs, hat der Mieter insbesondere die geltenden Straßenverkehrsregeln zu beachten.

 

IX. Ordnungswidrigkeiten

1. Bis zur Rückgabe ist der Mieter für alle Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche Vorschriften (insbesondere die Straßenverkehrsordnung) durch ihn selbst oder den Fahrer des Fahrzeugs verantwortlich und haftet dem Vermieter für alle daraus resultierenden Bußgelder, Gebühren und sonstigen Kosten. Wenn eine in- oder ausländische Behörde oder ein Dritter, Bußgelder, Gebühren oder sonstige Kosten gegenüber dem Vermieter geltend macht, kann der Vermieter die von ihm verauslagten Bußgelder, Gebühren oder Kosten vom Mieter verlangen, es sei denn, der Mieter weist einen geringeren Aufwand nach oder hat diese nicht zu vertreten. Der Mieter muss dem Vermieter Bußgelder, Gebühren oder Kosten ausländischer Behörden oder Dritter unabhängig davon erstatten, ob die entsprechende Zahlungsverpflichtung im Wege der Zwangsvollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland beigetrieben werden kann.

2. Des Weiteren behält sich der Vermieter vor, dem Mieter eine Gebühr gemäß der zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen Übersicht „Zusatzgebühren“ https://www.autovermietung-arndt.de/agb für den Aufwand der Weiterbelastung von Bußgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten zu berechnen. Der Vermieter ist des Weiteren berechtigt, besagte Kosten mit der Kaution des Mieters zu verrechnen, sollte dieser seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen. Wurde für die Miete des Fahrzeugs eine Kreditkarte als Zahlungsmittel hinterlegt, kann der Vermieter diese zum Ausgleich von Bußgeldern belasten.

3. Der Vermieter ist berechtigt, personenbezogene Daten im Falle einer Verkehrsordnungswidrigkeit an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Die Haftung für Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften trägt der Mieter unbeschränkt. Der Vermieter ist ausdrücklich von sämtlichen Gebühren, Buß- und Verwarngeldern und sonstigen Kosten, die sich aus der Nutzung des Fahrzeugs durch den Mieter und alle weiteren Fahrer ergeben, befreit. Ansprüche, die in diesem Zusammenhang gegen den Vermieter gestellt werden, hat der Mieter zu tragen.

 

X. Übergabe des Fahrzeugs

1. Sobald der Mieter die Fahrzeugschlüssel erhalten hat, geht die Gefahr auf den Mieter über. Der Mieter muss den Zustand des Fahrzeugs und sämtlicher loser Gegenstände, wie Verbandskasten, Warndreieck, Ersatzrad und weiteres Zubehör, sofort nach der Übergabe prüfen und dem Vermieter alle festgestellten Mängel mitteilen. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, dem Kunden ein vollgetanktes oder voll aufgeladenes Fahrzeug zu übergeben. Der Mieter ist im Gegenzug berechtigt, das Mietfahrzeug mit demselben Tank- oder Ladestand zurückzugeben, wie er es vom Vermieter erhalten hat.

2. Je nach gebuchtem Service, besteht für Sie die Möglichkeit, das Fahrzeug selbst bei uns abzuholen oder dieses an einem gewünschten Ort (z.B. Ihre Wohnung, Ihren Arbeitsort) bereitstellen zu lassen.

3. Das Abholen des Fahrzeugs ist für Sie kostenfrei. In jedem Fall ist es erforderlich, dass Sie uns vorab über das entsprechende Kommunikationstool unserer Plattform einen Übergabetermin vereinbaren

4. Für das Anliefern des Fahrzeugs an einen Wunschort des Kunden entstehen zusätzliche Kosten entsprechend der Angaben auf der Faaren Plattform. Die anfallenden Lieferkosten bemessen sich nach der Distanz zwischen dem Fahrzeugstandort und dem Wunschort des Kunden. Die Lieferung von Elektrofahrzeugen kann zu zusätzlichen Ladegebühren führen.

5. Der Mieter hat kein generelles Anrecht auf eine Zustellung des Mietfahrzeugs. Gleiches gilt für eine Abholung bei Vertragsende

6. Das gebuchte Kilometerpaket beginnt mit der Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter.

7. Hat der Mieter eine Zustellung des Fahrzeugs durch einen vom Vermieter oder Faaren beauftragten Dienstleister gebucht, beginnt das gebuchte Kilometerpaket bereits mit der Übergabe an diesen

8. Hat der Mieter das Scheitern einer Zustellung zu verschulden, da er zum vereinbarten Termin nicht an der vereinbarten Adresse erschienen ist, oder lehnt er die Annahme des Fahrzeugs trotz geschlossenem Mietvertrag ab, so hat er dem Vermieter die Kosten für die Zustellung zu ersetzen. Der Vermieter behält sich außerdem vor, weitere Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

9. Hat der Vermieter Zweifel an der Identität des Mieters, der Gültigkeit seiner Fahrerlaubnis, Bonität, oder Vertrauenswürdigkeit, so ist er berechtigt, das Mietfahrzeug zurückzuhalten, bis die bestehenden Zweifel ausgeräumt sind.

 

XI. Mietzeit

1. Die in der Buchung vereinbarte Laufzeit beginnt am Tag der vereinbarten Übergabe des jeweiligen Fahrzeugs und endet mit Ablauf des letzten Tages des Buchungszeitraums

2. Wenn Sie ein Abonnement mit variabler Laufzeit abgeschlossen haben, ist die vereinbarte Laufzeit die Mindestlaufzeit. Das Abonnement verlängert sich jeweils um einen Monat und den vereinbarten Verlängerungsintervall, es sei denn, das Abonnement wird mit einer Frist von einem Monat zum Laufzeitende gekündigt. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit ist eine ordentliche Kündigung ebenfalls durch den FAAREN-Partner jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Ende des jeweiligen Verlängerungszeitraums möglich.

3. Die Laufzeit beginnt erst mit der tatsächlichen Übergabe des Fahrzeugs, wenn zum vereinbarten Termin zur Übergabe die Übergabe des Fahrzeugs nicht stattfand und der Kunde diesen Umstand nicht zu vertreten hat

4. Eine Verlängerung der Mietdauer muss durch den Mieter rechtzeitig vor Ablauf des Mietvertrags angefragt und durch den Vermieter genehmigt werden. Bei nicht erfolgter Genehmigung ist der Mietwagen pünktlich zum ursprünglich vereinbarten Rückgabetermin zurückzugeben. Eine stillschweigende Verlängerung nach §545 BGB ist ausgeschlossen.

5. Setzt der Mieter die Nutzung des Fahrzeugs nach Ende des Vertrags ohne Genehmigung des Vermieters fort, verliert er jegliche Rechte aus dem ursprünglichen Vertrag. Sollte der Mieter das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Rückgabetermin zurückgeben, ist der Vermieter außerdem berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters und ohne vorherige Rücksprache mit ihm zurückzuführen. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Vermieters bleiben hiervon unberührt.

6. Der Vermieter ist berechtigt, das an den Kunden herausgegebene Fahrzeug während der Mietzeit jederzeit gruppengleich oder gruppenhöher ohne Angabe von Gründen auszutauschen. Er hat den Mieter hierfür mindestens 48 Stunden im Voraus über den Austausch zu informieren. Der Mieter hat den Austausch des Fahrzeugs zu akzeptieren, wenn dieser für ihn nichtunzumutbar ist. Die Kosten für den Austausch trägt der Vermieter. Muss der Vermieter das Mietfahrzeug austauschen, hat er dem Mieter unter Berücksichtigung der Fahrzeugklasse des überlassenen Fahrzeugs mehrere Tauschoptionen zur Wahl zu stellen. Ist der Mieter mit keiner der Tauschoptionen einverstanden, erhalten beide Parteien ein Sonderkündigungsrecht mit 30 Tagen Kündigungsfrist. Der Mieter ist in diesem Fall, ungeachtet der vereinbarten Laufzeit, zu einer Rückgabe des Fahrzeugs binnen 30 Tagen verpflichtet

 

XII. Rückgabe des Fahrzeugs

1. Zum Ende der Laufzeit vereinbaren wir einen genauen Termin innerhalb unserer Geschäftszeiten. Der spätestmögliche Zeitpunkt für die Rückgabe ist der letzte Tag der Laufzeit. Sie sind verpflichtet, uns mindestens zehn Werktage vor dem spätestmöglichen Zeitpunkt für die Rückgabe zwecks Vereinbarung eines Rückgabetermins zu kontaktieren

2. Das Fahrzeug ist an unserem Standort zurückzugeben. Abweichend können wir einen anderen Rückgabeort bestimmen. Sie haben auch die Möglichkeit, das Fahrzeug durch einen Dienstleister zum Ende der Laufzeit zurückliefern zu lassen (im Folgenden “Abholung”)

3. Für die Abholung entstehen zusätzliche Kosten entsprechend der Angaben bei der Buchung derselben im Kundenkonto.

4. Die Rückgabe muss während der Geschäftszeiten des Vermieters und nach den Vorgaben des Mietvertrags erfolgen. Wenn ein Fahrzeug nicht rechtzeitig beim Vermieter zurückgegeben wird, hat der Vermieter das Recht, den Vertrag über das vertraglich vereinbarte Ende hinaus bis zur tatsächlichen Rückgabe des Fahrzeugs abzurechnen (siehe Absatz V. Nr. 3).

3. Bei verspäteter Rückgabe haftet der Mieter für alle nach Vertragsablauf eingetretenen und von ihm zu vertretenden Schäden an dem Mietwagen in voller Höhe, ungeachtet einer vereinbarten Haftungsreduzierung oder deren Ausschluss. Dies gilt auch, wenn dem Mieter die verspätete Rückgabe vom Vermieter gestattet wurde.

4. Die gleichzeitige Rückgabe von mehr als zehn Mietfahrzeugen von einem Mieter ist nur unter vorheriger Ankündigung, mindestens 14 Tage vor Rückgabe der Fahrzeuge, gestattet.

5. Bei Rückgabe des Fahrzeugs wird ein Protokoll zur Aufnahme des Zustands hinsichtlich etwaiger Schäden und fehlenden Zubehörs unter Angabe des Datums, der Uhrzeit und des Kilometerstands angefertigt. Beide Parteien bestätigen das Protokoll per Unterschrift. Erst mit Unterzeichnung des Protokolls gilt das Fahrzeug als zurückgegeben. Unterschreibt der Mieter das Protokoll nicht, wird durch den Vermieter ein externer Gutachter bestellt, der den Fahrzeugzustand aufnimmt und dokumentiert. Durch Nicht-Unterschreiben des Protokolls erklärt sich der Mieter bereit, dem Vermieter die für die Erstellung des Gutachtens entstehenden Kosten zu ersetzen.

6. Wenn der Mieter das Fahrzeug außerhalb der Geschäftszeiten des Vermieters auf einem Grundstück des Vermieters abstellt und den Fahrzeugschlüssel in einen dafür vorgesehenen Rückgabetresor einwirft, gilt das Fahrzeug erst mit dem Zeitpunkt und als in dem Zustand zurückgegeben, mit und in dem es der Vermieter während seiner Geschäftszeiten vorgefunden hat. Der Vermieter fertigt hierzu spätestens mit Ablauf des Werktags nach der Rückgabe eigenständig ein Rücknahme-Protokoll an, mit welchem sich der Mieter per Rückgabe außerhalb der Öffnungszeiten automatisch einverstanden erklärt. Der Gefahrenübergang auf den Vermieter findet erst mit der Rückgabe statt.

7. Wenn der Mieter das Fahrzeug nicht persönlich, sondern durch einen Dritten zurückgibt, ist dieser Dritte Erfüllungsgehilfe des Mieters und berechtigt, den Mieter in Bezug auf die Rückgabe (insbesondere die Unterzeichnung des Protokolls und die Anerkennung von Schäden) zu vertreten.

8. Der Vermieter kann die Rückgabe des Fahrzeugs außerhalb seiner Öffnungszeiten ohne Angabe von Gründen untersagen.

9. Werden nach Rückgabe des Fahrzeugs Wertgegenstände im Fahrzeug gefunden, teilt der Vermieter dies dem Mieter mit. Der Mieter hat die Gegenstände daraufhin schnellstmöglich abzuholen. Mit Ablauf von einem Monat nach Mitteilung, ist der Vermieter zur Entsorgung der Gegenstände berechtigt. Schadensersatzansprüche des Mieters sind mit Ablauf der Frist ausgeschlossen.

10. Der Mieter muss das Fahrzeug mit dem gleichem Tankstand zurückgeben, wie er es erhalten hat. Gibt der Mieter das Fahrzeug mit einem geringeren Tankstand zurück, kann der Vermieter das Fahrzeug auf Kosten des Mieters bis zum gleichen Tankstand wie bei Herausgabe betanken und zusätzlich eine Servicegebühr gemäß der zum Zeitpunkt der Rückgabe gültigen Übersicht „Zusatzgebühren“ https://www.autovermietung-arndt.de/agb verlangen.

11. Kann die Füllstandsanzeige eines Fahrzeugs nicht den genauen Tankstand, sondern nur eine skalenhafte Darstellung anzeigen, kann der Vermieter als Nachweis der Wiederherstellung des Tankstandes, mit dem das Fahrzeug übergeben wurde, Tankbelege vom Mieter einfordern.

12. Ist das Fahrzeug bei Rückgabe über das Maß einer Verunreinigung durch normale Benutzung hinaus verschmutzt, kann der Vermieter dem Mieter eine zusätzliche Gebühr gemäß zum Zeitpunkt der Rückgabe gültiger Übersicht „Zusatzgebühren“ https://www.autovermietung-arndt.de/agb für die Reinigung des Fahrzeugs in Rechnung stellen. Insbesondere Tierhaare, verschüttete Flüssigkeiten und Zigarettenasche stellen eine übermäßige Verschmutzung dar.

13. Zum Ende des Mietvertrags ist das Fahrzeug im vertragsgemäßen Umfang, insbesondere mit allen erhaltenen Fahrzeugschlüsseln (darunter auch Keycards) und überlassenen Unterlagen, wie Zulassungsbescheinigung Teil I („Fahrzeugschein“), Wartungsheft und ähnlichen Dokumenten zurückzugeben. Unterlässt der Mieter die Rückgabe besagter Schlüssel oder Unterlagen, hat er die Kosten der Ersatzbeschaffung sowie einen möglichen Schaden zu ersetzen.

14. Im Falle des Schlüsselverlustes, ist der Vermieter aus Sicherheitsgründen zum Auswechseln der gesamten Schließanlage berechtigt. Die hieraus entstehenden Kosten hat der Mieter vollständig zu tragen.

 

 XIII. Allgemeine Sorgfaltspflicht

1. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug ordnungsgemäß und pfleglich zu behandeln sowie die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen zu jeder Zeit zu beachten. Die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs ist während der Mietdauer regelmäßig, mindestens aber vor jedem Fahrtantritt, zu überprüfen. Bedienungsanleitungen für Fahrzeug und etwaiges Zubehör sind zu beachten.

2. Des Weiteren dürfen Motorölstand, Kühlwasserstand, Reifendruck und sofern vorhanden der AdBlue®-Stand niemals das herstellerseitig vorgegebene Niveau über- oder unterschreiten. Ferner obliegt nicht nur die Pflicht zur Kontrolle, sondern auch der Korrektur der entsprechenden Füllstände dem Mieter. Die gesetzlich vorgegebene Mindest-Profiltiefe für Reifen ist ebenfalls nicht zu unterschreiten. Alle Vorgaben gemäß Zulassungsbescheinigung Teil I zur zulässigen Passagier-Anzahl, Nutz- und Achslast sowie Anhängelast sind zu beachten.

3. Für das Aufladen eines batterieelektrischen Fahrzeugs (darunter auch Hybride) hat der Mieter die Bedienungsanleitung des Fahrzeugs und des verwendeten Zubehörs (z.B. Ladekabel) sowie etwaige Hinweise an der verwendeten Ladesäule zu beachten. Die Verwendung von Zubehör, das nicht nach den in den Bundesrepublik Deutschland einschlägigen Vorschriften zertifiziert ist, ist ausdrücklich untersagt. Augenscheinlich beschädigtes Zubehör und beschädigte Ladesäulen sind nicht zu verwenden. Für alle Ansprüche, die aus einer unsachgemäßen Verwendung von Lade-Equipment, Ladesäulen und dergleichen entstehen, haftet der Mieter.

4. Der Mieter hat die Pflicht zur Diebstahlprävention. Er hat folglich dafür Sorge zu tragen, dass keine Wertgegenstände im Auto zurückgelassen werden und dass das Fahrzeug im parkenden Zustand stets verschlossen ist. Als verschlossen gilt das Fahrzeug nur dann, wenn alle Scheiben, inkl. eines Schiebe- oder Panoramadachs, sofern vorhanden, und alle Türen, die Heckklappe oder -türe inbegriffen, geschlossen wurden. Im Falle einer Cabriolet-Anmietung ist beim Zurücklassen des Fahrzeugs zusätzlich das Verdeck zu verschließen. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug ausschließlich auf sicheren Parkplätzen abgestellt wird. Insbesondere bei genehmigter Vermietung mit Nutzung im Ausland ist ausschließlich auf überwachten Parkplätzen zu parken. Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, die durch oder in Verbindung mit einer schuldhaften Verletzung der vorgenannten Pflichten entstehen.

5. Die Fahrzeuge des Vermieters sind ausschließlich Nichtraucher-Fahrzeuge. Sollte in einem Fahrzeug geraucht werden, hat der Mieter die Kosten für eine Ozonbehandlung gemäß der zum Zeitpunkt der Rückgabe gültiger Übersicht „Zusatzgebühren“ https://www.autovermietung-arndt.de/agb zu tragen.

6. Ferner kann der Mieter auch für Verunreinigungen durch mit dem Fahrzeug transportierte Tiere oder Ladung haftbar gemacht werden. Der Mieter hat für eine angemessene Unterbringung von Tieren und ordnungsgemäße Ladungssicherung zu sorgen.

7. Die Fahrzeuge des Vermieters dürfen des Weiteren nicht auf geschotterten Straßen oder schwergängigem Gelände genutzt werden. Fahrten abseits von offiziellen Wegen und Straßen sind allgemein untersagt.

8. Sämtliche Veränderungen am Mietfahrzeug bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Sowohl technische als auch optische Umbauten sowie alle anderen Veränderungen des serienmäßigen Zustandes des Mietfahrzeugs durch den Mieter sind ausdrücklich untersagt

 

XIV. Wartung und Reparaturen

1.Sämtliche Kosten für fällig werdende Hauptuntersuchungen, Inspektionen und Wartungen sowie Reparaturarbeiten aufgrund von Hersteller-Rückrufen sind in der monatlichen Abo-Rate des Mieters inbegriffen

2..Der Mieter hat nach Rücksprache mit dem Vermieter die während der Mietzeit fällig werdenden Wartungsarbeiten (regelmäßige Inspektionstermine gemäß elektronischer Anzeige oder Angabe gemäß Bordbuch) in einer Fachwerkstatt durchführen zu lassen. Die Kosten für alle notwendigen Inspektionen trägt der Vermieter. Hat der Mieter die Kosten ausgelegt, muss er für die Erstattung einen prüffähigen Beleg vorlegen.

3.. Ferner muss der Mieter die Gültigkeit der letzten Hauptuntersuchung selbstständig überwachen und sofern notwendig rechtzeitig eine amtlich anerkannte Überwachungsorganisation zur Durchführung der Hauptuntersuchung aufsuchen. Die Durchführung der Hauptuntersuchung bedarf in jedem Fall einer vorherigen Freigabe des Vermieters. Die Kosten der Hauptuntersuchung trägt der Vermieter. Hat der Mieter die Kosten ausgelegt, muss er für die Erstattung einen prüffähigen Beleg vorlegen. Eintragungen im Fahreignungsregister wegen einer nicht erledigten Hauptuntersuchung hat der Mieter zu tragen.

4.. Der Mieter hat die Kosten für die Beschaffung von betriebsrelevanten Flüssigkeiten (insbesondere Motoröl, Kühlflüssigkeit, AdBlue®) selbst zu tragen, falls während der Mietzeit ein Nachfüllen dieser Flüssigkeiten notwendig wird. Bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von weniger als 30 Tagen übernimmt der Vermieter das Auffüllen dieser Flüssigkeiten vor Übergabe des Fahrzeugs. Die Betankung mit AdBlue® erfolgt gegen eine Servicegebühr, die dem Mieter mit dem Mietpreis in Rechnung gestellt wird.

5. Sämtliche Wartungsarbeiten und Reparaturen, darunter auch solche, die für die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs notwendig sind, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Hat der Vermieter die Freigabe erteilt und der Mieter die Kosten ausgelegt, muss der Mieter für eine Erstattung einen prüffähigen Beleg vorlegen. Hat der Mieter die Arbeiten ohne vorherige Freigabe durchführen lassen oder den Grund der Notwendigkeit dieser Arbeiten zu vertreten, so trägt er die Kosten selbst. Ist das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit oder sind bei Weiterfahrt weitere Schäden am Fahrzeug zu befürchten, so hat der Mieter die Weiterfahrt schnellstmöglich einzustellen und den Vermieter (auch nachts oder an Sonn- und Feiertagen) telefonisch zu benachrichtigen. Der Mieter hat dem Vermieter die Zeit zur Ermöglichung der Weiterfahrt einzuräumen, die nach den Umständen angemessen ist.

6. Der Mieter ist verpflichtet, den Zustand der Bereifung des Mietfahrzeugs regelmäßig zu überprüfen und den Vermieter rechtzeitig über die Notwendigkeit eines Reifenwechsels zu informieren. Er hat den Reifenwechsel nur mit vorheriger Freigabe des Vermieters in einer dafür zugelassenen Werkstatt vornehmen zu lassen. Der Vermieter trägt hierfür zunächst die Kosten. Hat der Kilometerzähler des Mietfahrzeugs zum Zeitpunkt der Übergabe weniger als 2.000 km angezeigt und zeigt zum Zeitpunkt des Reifenwechsels weniger als 30.000 km an, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter die Kosten in Rechnung zu stellen.

7. Bei Versagen des fahrzeugeigenen Kilometerzählers ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Andernfalls werden der Abrechnung 600 gefahrene Kilometer pro Tag ab dem Versagen des Kilometerzählers bis zur Rückgabe zugrunde gelegt, wenn nicht der Mieter eine niedrigere oder der Vermieter eine höhere Anzahl gefahrener Kilometer nachweisen kann.

8. Der Mieter hat während eines Werkstattaufenthaltes seines Mietfahrzeugs keinen Anspruch auf Mobilhaltung durch den Vermieter. Dies gilt unabhängig davon, worin der Werkstattaufenthalt des Mietfahrzeugs begründet ist.

 

XV. Bereifung

1. Wurde das Mietfahrzeug dem Mieter mit vollwertiger Sommer- oder Winter-Bereifung übergeben, so hat er einen Anspruch auf einen Reifenwechsel, sofern es die Witterungsverhältnisse in der Region, in der das Mietfahrzeug genutzt wird, bedingen. Er hat hierzu dem Vermieter selbstständig eine Veränderung der Wetterlage mitzuteilen und ihm mindestens 14 Tage für den Reifenwechsel einzuräumen. Es obliegt dem Vermieter, einen Termin mit einer Fachwerkstatt in zumutbarer Nähe des Mieters zu vereinbaren und diesen dem Mieter mitzuteilen. Der Mieter verpflichtet sich im Gegenzug zur Wahrnehmung dieses Termins.

2. Wurde das Mietfahrzeug dem Mieter mit Ganzjahres-Bereifung übergeben, so entbindet dies den Vermieter von der Verpflichtung zum Reifenwechsel, unabhängig der Witterungsverhältnisse. Es steht dem Mieter frei, auf eigene Kosten einen Sommer- oder Winterreifen-Satz zu beschaffen und auf dem Mietfahrzeug montieren zu lassen. Er verpflichtet sich in diesem Fall jedoch, das Mietfahrzeug vor Rückgabe wieder auf den bei Übergabe montierten Reifensatz umrüsten zu lassen.

 XVI. Verhalten bei Unfällen und Schäden

1. Der Mieter hat unverzüglich nach einem Verkehrs- oder Wildunfall, Fahrzeugbrand oder -diebstahl und jeder sonstigen Beschädigung des Mietfahrzeugs die Polizei und den Vermieter zu verständigen. Er hat dafür Sorge zu tragen und gegenüber anderen Unfallbeteiligten darauf zu bestehen, dass jeder Unfall bzw. jede Beschädigung am Mietfahrzeug polizeilich aufgenommen wird. Sollte die Polizei eine Unfallaufnahme verweigern, sind Dienststelle und Name des/der Beamten zu notieren und dem Vermieter mitzuteilen. Dies gilt auch bei einem selbstverschuldeten Unfall ohne Mitwirkung Dritter. Bei Unfällen mit Beteiligung Dritter ist unabhängig vom Verschulden auch dann auf eine polizeiliche Aufnahme des Unfalls zu bestehen, wenn am Mietfahrzeug kein Schaden feststellbar ist.

2. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Des Weiteren ist der Mieter verpflichtet, alle zur ordnungsgemäßen Aufklärung der Schadenursache und des Schadenhergangs zweckdienlichen Handlungen zu unternehmen. Der Mieter darf weder durch Zahlungsleistungen noch durch sonstige schadens- und/oder schuldanerkennende oder ähnliche Handlungen der Regulierung etwaiger Haftungsansprüche vorgreifen, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden.

3. Der Mieter muss den Vermieter über jede Beschädigung des Mietfahrzeugs, darunter auch geringfügige Beschädigungen, unverzüglich, spätestens aber zwei Tage nach dem Vorfall, schriftlich unterrichten. Dafür muss der Mieter den im Fahrzeug befindlichen Unfallbericht verwenden und in allen Punkten sorgfältig und vollständig ausfüllen sowie Angaben zur polizeilichen Unfallmitteilung machen. Eine Kopie oder ein Durchschlag des Polizeiberichts muss dem Unfallbericht durch den Mieter beigefügt werden. Verweigert die Polizei dem Mieter die Herausgabe der Unfallmitteilung, ist dem Unfallbericht ein Anzeigeblatt samt Aktenzeichen des Verkehrsunfalls beizulegen. Der Unfallbericht muss insbesondere den Namen und die Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.

4. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen vorstehende Verpflichtungen, haftet er voll für Schadenersatzansprüche, die aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, oder auf einer unzureichenden Beweislage beruhen.

5. Für jeden Schadenfall hat der Mieter zusätzlich neben den Mietkosten eine Schadenbearbeitungsgebühr gemäß der zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen Übersicht „Zusatzgebühren“ https://www.autovermietung-arndt.de/agb  an den Vermieter zu zahlen. Die Verpflichtung zur Zahlung entfällt nur dann, wenn der Mieter die Beschädigung nicht und auch nicht teilweise verschuldet oder zu vertreten hat.

 6. Grundsätzlich ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter bei der Fahrzeugrückgabe alle während der Miete entstandenen Schäden, aber auch aufgetretene Störungen und Probleme anzuzeigen.

7. Der Vermieter ist dem Mieter gegenüber berechtigt, der Miete zuzuordnende Schäden, sowohl pauschal als auch fiktiv abzurechnen, solange der Mieter dadurch keine Benachteiligung gegenüber einer Abrechnung per Gutachten inkl. durchgeführter Reparatur erfährt. Der Mieter hat kein Anrecht darauf, eine Beschädigung, deren Kosten er trägt, anstelle des finanziellen Aufwands reparieren zu lassen. Der Mieter hat des Weiteren kein Anrecht darauf, dass eine nicht für die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs relevante Reparatur durchgeführt wird.

8. Der Vermieter ist für den Mieter im Notfall auch außerhalb seiner Öffnungszeiten telefonisch erreichbar. Nimmt der Mieter den Notdienst des Vermieters in Anspruch, erklärt er sich damit einverstanden, die Kosten des Notdienst-Einsatzes, darunter insbesondere Abschlepp-, und Bergungskosten, Reparaturkosten, Logistik und Personalaufwand sowie weitere ähnliche Kosten zu tragen, sofern er diese zu vertreten hat. Der Vermieter rechnet den Notdienst-Einsatz nach tatsächlichem Aufwand zzgl. einer Bearbeitungspauschale mit dem Mieter ab.

 

XVII. Bestehender Versicherungsschutz

Wir schließen für das Fahrzeug eine Vollkasko- und Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung (Höhe der Selbstbeteiligung wie in der Buchung vereinbart) ab. Für das Fahrzeug besteht zudem eine Kfz-Haftpflichtversicherung mit einer Selbstbeteiligung (Höhe der Selbstbeteiligung wie in der Buchung vereinbart), die den Vorgaben des PflVG (Pflichtversicherungsgesetz) entspricht

 

XVIII. Haftung des Mieters

1. Sofern der Mieter das Fahrzeug nicht persönlich während der Öffnungszeiten des Vermieters zurückgibt und dessen Zustand daher nicht gemeinsam überprüft werden kann, endet das Mietverhältnis erst mit Anfertigung des Rücknahme Protokolls des Vermieters und trägt der Mieter die Verantwortung für den Zustand des Fahrzeugs bis zu diesem Zeitpunkt. Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch Verletzung von vertraglichen Pflichten entstehen oder bereits entstanden sind. Dies gilt insbesondere für Schäden, die

a. durch das Ladegut entstehen,

b. durch Beschädigung, Verunreinigung oder Zerstörung von Sachen durch die Ladung im Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrzeugs entstehen,

c. an allen Lkw und Pkw-Auf- und Anbauten durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe oder Durchfahrtsbreite des Fahrzeugs entstehen,

d. durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Vernachlässigung der Pflicht zum Schutz des Fahrzeugs gegen Diebstahl und unbefugte Ingebrauchnahme entstehen,

e. durch unsachgemäßen Gebrauch des Fahrzeugs entstehen,

f. durch Nichtbeachtung des zulässigen Gesamtgewichts entstehen,

g. das Fahrzeug während der Mietzeit erleidet (vor allem durch Unfälle und sonstige äußere Einwirkungen, auch durch unbekannte Dritte), wenn nicht ein bekannter Dritter verbindlich in die Haftung eintritt, h. sich im Innenraum des Fahrzeugs ereignen (z.B. Brandlöcher in textilen Oberflächen, zerkratzte Displays und defekte Elemente durch verschüttete Flüssigkeiten).

 

2. Des Weiteren haftet der Mieter auch für Beschädigungen und das Fehlen von Zubehörteilen, die er im Zusammenhang mit der Miete des Fahrzeugs vom Vermieter erhalten hat. Darunter zum Beispiel Bordbuch, Laderaumabdeckungen, Ladekabel von batterieelektrischen oder hybriden Fahrzeugen. Im Falle der Beschädigung eines Zubehörteils haftet der Mieter in voller Höhe für die Kosten der Instandsetzung. Im Falle des Fehlens eines Zubehörteils haftet der Mieter in voller Höhe bis zum Wert der Wiederbeschaffung.

3. Der Mieter haftet somit nicht nur für Fahrzeugschäden, sondern für sämtliche Schäden, die in Verbindung mit dem Mietfahrzeug und dem Schaden am Mietfahrzeug stehen. Dazu gehören auch Abschlepp- und Bergungskosten sowie die Kosten für einen behördlichen Einsatz, Rückführungskosten, Gutachterkosten und Mietausfall.

4. Für die Anerkennung eines durch den Mieter verschuldeten Schadens genügen unabhängig voneinander:

a. das durch ihn oder einen Erfüllungsgehilfen unterschriebene Rückgabe- bzw. Rücknahme-Protokoll, auf dem der Neuschaden eingetragen wurde,

b. eine aussagekräftige Fotodokumentation nach einer Rückgabe des Fahrzeugs außerhalb der Geschäftszeiten des Vermieters, wenn eine zeitnahe Benachrichtigung nach der ersten Möglichkeit zur Begutachtung des Fahrzeugs durch den Vermieter erfolgte,

c. ein ausgefüllter Schadenbericht, aus dem die Haftung konkret abzuleiten ist,

d. eine ausgefüllte Schuldanerkenntnis gemäß Vordruck der Arndt Automobile GmbH.

 

5. Der Mieter haftet für alle von ihm zu vertretenden, rechtlichen, finanziellen und sonstigen Nachteile und Schädigungen des Vermieters, die nach Übergabe des Mietfahrzeugs an den Mieter, am und in Verbindung mit dem Mietfahrzeug entstehen.

6. Dies gilt auch, wenn deren Ursache ein nach der Übergabe des Mietfahrzeugs eintretender Mangel der Verkehrssicherheit des Mietfahrzeugs ist, es sei denn, dieser wäre auch bei hinreichender Kontrolle nicht festzustellen gewesen. Die Ersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auch auf die Wertminderung sowie Gutachterkosten, wenn dieser nicht vom Vermieter bestellt wurde, Abschleppkosten und einen eventuellen Mietausfall, sofern nicht der Mieter einen Nachweis erbringt, dass der Schaden geringer war.

7. Sofern der Mietvertrag einen zweiten Mieter ausweist, so haftet dieser gemäß vorstehender Haftungsbestimmungen gesamtschuldnerisch mit dem Mieter gegenüber dem Vermieter.

 

XIX. Schadenersatzpflicht des Mieters

Eine Beschädigung des Fahrzeugs durch den Mieter berechtigt den Vermieter grundsätzlich zur Erhebung eines Schadenersatzes. Dieser Schadenersatz bezieht sich auf Reparaturkosten, Wertminderungen sowie eventuelle Wiederbeschaffungswerte im Falle eines Totalschadens. Zusätzlich können dem Mieter im Zuge der Ersatzpflicht Abschlepp- und Bergungskosten, Mietausfallerstattungen, Gutachtergebühren sowie alle weiteren Kosten in Rechnung gestellt werden, die in einem inhaltlichen Zusammenhang zu dem Schaden stehen und von dem Mieter zu verantworten sind. Die Aufrechnung von Forderungen gegen den Vermieter ist generell ausgeschlossen.

XX. Haftung des Vermieters

1. Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit, eines unseren Vertreters oder eines unseren Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

2. Im Übrigen haften wir nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten.

 

XXI. Verjährung

Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen des Fahrzeugs verjähren mit Ablauf eines Jahres ab Rückgabe.

Wurde ein Fahrzeug polizeilich beschlagnahmt, beginnt die Verjährungsfrist frühestens dem Moment, in dem der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die amtlichen Ermittlungsakten hatte, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Erhalt des Fahrzeugs. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um die Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht zu unterrichten.

 

XXII. Datenerfassung und -verarbeitung

1. Der Vermieter wird personenbezogene Daten des Mieters und weiterer Fahrer nur dann verarbeiten, sofern er aufgrund gesetzlicher Vorschriften dazu verpflichtet ist oder es sich aus einem berechtigten Interesse ergibt. Der Vermieter verpflichtet sich, die gespeicherten Daten ausschließlich im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis zu verwenden und Dritten nicht ohne wichtigen Grund zugänglich zu machen. Die Bearbeitung der persönlichen Daten erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

2. Wenn der Mieter bei der Anmietung falsche Angaben gemacht hat, das gemietete Fahrzeug nach Ablauf von 24 Stunden nach Ende der Mietzeit nicht zurückgegeben wurde oder der Mieter mit einer Zahlung in Verzug gerät, ist der Vermieter berechtigt, die persönlichen Daten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen an Dritte weiterzuleiten.

3. Durch die Nutzung von fahrzeugeigenen Navigationsgeräten sowie die Kopplung von Mobilfunk- oder ähnlichen Geräten mit dem Infotainment des Fahrzeugs, können während der Mietdauer eingegebene Daten im Fahrzeug gespeichert werden. Der Vermieter ist zu einer Löschung dieser Daten nicht verpflichtet. Sofern der Mieter eine Löschung dieser Daten wünscht, hat er sie vor Rückgabe des Fahrzeugs durch Zurücksetzen des Infotainment-Systems selbst durchzuführen. Sollte der Vermieter die in dem Fahrzeug hinterlassenen Daten des Mieters löschen oder löschen lassen, sind sämtliche Ansprüche des Mieters aufgrund des Verlusts dieser Daten ausgeschlossen.

4. Des Weiteren sind die Fahrzeuge des Vermieters mit Ortungs- und Trackingsystemen ausgestattet, welche im Bedarfsfall zur Feststellung des Fahrzeugstandortes eingesetzt werden können. Einen Bedarfsfall begründet der Verdacht auf Diebstahl oder Unterschlagung sowie Unfälle oder Pannen und eine versäumte Fahrzeugrückgabe.

5. Sämtliche Daten, die der Mieter vor, während und nach der Mietzeit vom Vermieter zur Nutzung des Fahrzeugs und mit dem Fahrzeug in Verbindung stehender Systeme zur Verfügung gestellt bekommen hat sowie Zugangsdaten und Kennwörter, hat der Mieter von Zugriff durch Dritte zu schützen und vertraulich zu behandeln.

6. Die Datenschutzerklärung des Vermieters ist für den Mieter auf der Website der Faaren GmbH unter dem Punkt „Datenschutz“ einsehbar.

 

XXIII. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der AGB im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

 

XXIV. Erfüllungsort/Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz der Hauptniederlassung des Vermieters. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz der Hauptniederlassung des Vermieters. Das gilt auch, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder seinen Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

XXV. Sonstiges

Von den AGB abweichende Vereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter bedürfen zu Ihrer Gültigkeit in jedem Fall der Schriftform.

 

Stand 31.01.2025 17:30 Uhr