Allgemeine Geschäftsbedingungen Deutsche Flotten Dienstleistungen GmbH

 

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die Fahrzeugüberlassung (im Folgenden auch „Mietvertrag“) zwischen der Deutschen Flotten Dienstleistungen GmbH, Bonner Str. 12, 51379 Leverkusen (im Folgenden„DFD“) und dem Kunden/der Kundin (im Folgenden „Vertragsnehmer“). Die

Geltung anders lautender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Kundenist ausgeschlossen.

Ergänzend zu den folgenden AGB der Deutschen Flotten Dienstleistungen GmbH gelten die AGB der FAAREN GmbH.

 

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern. Verbraucher ist, wer den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der überwiegend weder seiner gewerblichen noch seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist.

Unternehmer ist, wer bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

 

2. Vertragsschluss und Registrierung

Siehe AGB der FAAREN GmbH.

 

3. Vertragsgegenstand

3.1 DFD stellt dem Vertragsnehmer den gebuchten Fahrzeugtyp während der Vertragslaufzeit zu den nachfolgend aufgeführten Bedingungen zur entgeltlichen Nutzung zur Verfügung.

 

3.2 Das vertragsgegenständliche Fahrzeug wird dem Vertragsnehmer in der im Mietvertrag beschriebenen Ausführung überlassen.

Es handelt sich dabei entsprechend der Fahrzeugbeschreibung um einen Neuwagen oder um ein Gebrauchtfahrzeug im neuwertigen Zustand. Das Fahrzeug wird zugelassen und verkehrsbereit zur Verfügung gestellt.

Die gebuchte Ausstattung ist eine Sollausstattung und kann u.U. abweichen.

DFD behält sich vor, ohne zusätzliche Kosten für den Vertragsnehmer Fahrzeuge mit einer höheren Ausstattung als angeboten auszuliefern. Hierzu zählen bspw. eine Anhängerkupplung oder ein Schiebedach.

 

3.3 Farbwünsche können bei der Bestellung nicht verbindlich vereinbart werden.

 

3.4 In der Regel werden die Fahrzeuge auf einer Ganzjahresbereifung ausgeliefert, dies wird entsprechend im Angebot dargestellt. Falls im Angebot nicht angegeben gilt folgendes: Der Kunde ist dafür verantwortlich, auf eigene Kosten die Ausrüstung des Fahrzeugs an die Wetterverhältnisse anzupassen.

Dies schließt insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in den Scheibenwischanlagen ein.

 

3.5 Die verbindlich gebuchte Anzahl an Freikilometern bestimmt die von dem vereinbarten Entgelt umfasste Anzahl an Kilometern. Während der vereinbarten Vertragsdauer kann sich der Vertragsnehmer die Fahrleistung im Rahmen der vereinbarten Freikilometer frei einteilen.

Fährt der Vertragsnehmer mehr als die vereinbarten Freikilometer, so hat der Vertragsnehmer je Mehrkilometer 0,35€ (brutto) zu leisten.

Minderkilometer werden nicht vergütet.

Die Freikilometer innerhalb der Nutzungsdauer gemäß dem Mietvertrag dürfen keinesfalls um mehr als 4.000 Kilometer (Höchstkilometer) überschritten werden.

Im Falle der Überschreitung dieser Höchstkilometer liegt eine Vertragspflichtverletzung vor.

Die Verpflichtung zur Vergütung der Mehrkilometer gemäß den vorstehenden Sätzen 4 und 5 gilt auch in diesem Fall fort.

Zudem sind in diesem Fall die Kosten der ab einer Mehrkilometerlaufleistung von 4.000 km fälligen Inspektionen (Inspektionsintervall nach jeweiliger Herstellerangabe) von dem Vertragsnehmer zu tragen.

Der Vertragsnehmer hat DFD darüber hinaus sämtliche weiteren durch die Überschreitung verursachten Schäden und zusätzlich entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn, der Vertragsnehmer weist nach, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

 

3.6 Wartungskosten sind inklusive, sofern die zulässigen Höchstkilometer und/oder die vereinbarte Laufzeit nicht überschritten werden.

 

3.7 Der Ersatz von Verschleißteilen wie z.B. Bremsen oder Reifen während der Vertragslaufzeit gehen zu Lasten des Vertragsnehmers.

 

3.8 Alle Aufwendungen, die mit dem Betrieb des Fahrzeuges verbunden sind (Verbrauchsstoffe) wie Treibstoff/Strom, AdBlue, Motoröl, Scheibenwasser, Kühlflüssigkeit etc. gehen zu Lasten des Vertragsnehmers.

 

4. Personelle Nutzungsberechtigung

4.1 Handelt es sich bei dem Vertragsnehmer um eine natürliche Person, sind der Vertragsnehmer selbst, die mit ihm in Lebensgemeinschaft stehende, im selben Haushalt lebende Person, sowie nahe Familienangehörige (z. B. Kinder, Geschwister etc.) zur Nutzung des Fahrzeuges berechtigt.

Ist der Vertragsnehmer als Unternehmer selbständig tätig, erstreckt sich die Nutzungsberechtigung auf seine Mitarbeiter sowie auf die mit dem jeweiligen Mitarbeiter in Lebens- oder Ehegemeinschaft stehende Person.

Handelt es sich bei dem Vertragsnehmer um eine juristische Person, sind seine Mitarbeiter sowie die jeweils mit ihm in einer Lebens- oder Ehegemeinschaft stehende Person zur Nutzung des Fahrzeuges berechtigt.

 

4.3 Jeder Nutzer des Fahrzeuges muss mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben und über eine gültige Fahrerlaubnis welche seit mindestens 3 Jahren besteht verfügen.

Je nach Fahrzeugtyp kann ein höheres Mindestalter festgelegt sein. Dies ist dem jeweiligem Angebot zu entnehmen.

 

4.4 Der Vertragsnehmer ist verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass das Fahrzeug ausschließlich von Personen genutzt wird, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen.

Der Vertragsnehmer hat zudem dafür Sorge zu tragen, dass jeder Nutzer die in diesem AGB genannten Nutzungsbedingungen einhält.

Ein Verschulden des Nutzers ist dem Vertragsnehmer zuzurechnen.

 

4.5 Für etwaige steuerliche Konsequenzen aus der Fahrzeugnutzung (insbesondere im Falle der Gewährung eines geldwerten Vorteils) trägt DFD keine Verantwortung.

 

5. Räumliche Nutzungsberechtigung

In folgenden Ländern dürfen die überlassenen Fahrzeuge im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen genutzt werden:

Mitgliedsstaaten der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums sowie Groß Britannien, Schweiz und Türkei.

 

6. Gesetzliche Beschränkungen der Nutzung

Gesetzliche Beschränkungen der Nutzung des in Deutschland zugelassenen Fahrzeugs im Ausland sind vom Vertragsnehmer strikt zu beachten.

Im Falle einer Verlegung seines Wohnsitzes ins Ausland während der Vertragslaufzeit trägt der Vertragsnehmer das Risiko einer hieraus resultierenden eingeschränkten Nutzbarkeit des Fahrzeugs.

Der Vertragsnehmer ist in einem solchen Fall ohne Zustimmung des DFD nicht zur vorzeitigen Vertragsbeendigung berechtigt.

Sachliche Nutzungsberechtigung des in Deutschland zugelassenen Fahrzeugs im Ausland sind vom Vertragsnehmer strikt zu beachten.

 

6.1 Der Vertragsnehmer verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend, pfleglich und sachgerecht zu behandeln und alle für die Fahrzeugnutzung maßgeblichen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten.

Das Fahrzeug darf nur für den üblichen Gebrauch im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen genutzt werden.

Die Nutzung auf Rennstrecken sowie zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests ist untersagt.

 

6.2 Das Fahrzeug darf weder für die Lagerung noch für die Beförderung von brennbaren, giftigen und sonstigen gefährlichen Substanzen genutzt werden.

 

6.3 Das Mietfahrzeug darf nicht mit zu niedrigem Motorölstand, Kühlwasserstand oder Reifendruck gefahren werden. Der verkehrssichere Zustand des Fahrzeuges ist vom Vertragsnehmer vor jeder Nutzung zu kontrollieren.

Die Nutzung eines nicht verkehrssicheren Fahrzeuges ist untersagt.

 

6.4 In der Regel werden die Fahrzeuge auf einer Ganzjahresbereifung ausgeliefert, dies wird entsprechend im Angebot dargestellt.

Falls im Angebot nicht angegeben gilt folgendes: Der Kunde ist dafür verantwortlich, auf eigene Kosten die Ausrüstung des Fahrzeugs an die Wetterverhältnisse anzupassen.

Dies schließt insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in den Scheibenwischanlagen ein.

 

6.5 Das Rauchen innerhalb der Fahrzeuge ist nicht gestattet.

 

6.6 Dem Vertragsnehmer ist jede Veränderung und Manipulation des Fahrzeuges untersagt, insbesondere Veränderungen an der Fahrzeugelektronik und -mechanik, die zu einer Leistungssteigerung des Fahrzeuges führen (Tuning).

Hierzu zählen auch der An- und Einbau von Zubehör, das fest mit dem Fahrzeug verbaut wird, sowie technische Veränderungen oder Manipulationen des Kilometerzählers.

DFD ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Vertragsnehmer das Fahrzeug zu besichtigen und auf seinen Zustand zu überprüfen.

 

6.7 Beschriftungen und Beklebungen dürfen nur nach vorheriger Abstimmung mit DFD angebracht werden.

Die Kosten für die Entfernung und daraus resultierenden eventuellen entstehenden Lackschäden, werden dem Vertragsnehmer in Rechnung gestellt.

 

7. Nutzungsberechtigung Fahrzeugsystem-Apps

Der Vertragsnehmer ist berechtigt, Fahrzeug-Apps, die durch den Hersteller des Fahrzeugs bereitgestellt werden, zu nutzen.

Für die Nutzung der Fahrzeug-Apps gelten die Nutzungsbedingungen und Datenschutzhinweise des jeweiligen Herstellers.

Der Vertragsnehmer ist verpflichtet, vor Rückgabe des Fahrzeugs die Fahrzeug-App zu löschen und die Einrichtung des Fahrzeugs zu löschen. Entsprechendes gilt für alle im Fahrzeugsystem gespeicherten Daten, insbesondere personenbezogene Daten (z.B. Telefonkontakte, Adressen, etc.).

 

8. Übergabe

 

8.1 Bereitstellungsanzeige

Die Fahrzeugübergabe wird zwischen dem Vertragsnehmer und DFD abgestimmt.

Die erfolgte Übergabe des Fahrzeuges ist durch den Vertragsnehmer durch Rücksendung der bei Entgegennahme des Fahrzeugs beiderseitig unterzeichneten Übergabeprotokoll an DFD per E-Mail zu bestätigen.

Die Bestätigung muss durch den Vertragsnehmer binnen 24 Stunden nach Entgegennahme des Fahrzeugs an DFD übermittelt werden.

Im Falle einer Überschreitung wird dem Vertragsnehmer eine Säumnisgebühr berechnet.

Wird die Übergabe des Fahrzeugs durch den Vertragsnehmer nicht in der vorgenannten Weise rechtzeitig bestätigt, beginnt die Vertragslaufzeit mit Beginn des vereinbarten Übernahmedatums.

 

8.2 Abholung beim Händler / Auslieferungsstandort

8.2.1 Die Abholung des Fahrzeugs erfolgt in einem Autohaus oder bei einem Auslieferungsstandort, der Vertragsnehmer ist zur Übernahme des Fahrzeuges an dem vereinbarten Ort an der mit DFD vereinbarten Übergabedatum verpflichtet.

8.2.2. Der Fahrzeuggeber betankt das zur Abholung bereit gestellte Fahrzeug vor Übergabe mit ca. 10 Liter Treibstoff bzw. lädt dieses mit mind. 80 % vor bei Elektrofahrzeugen.

 

8.3. Nachträglich vereinbarte Vertragsänderungen können zu einer Verlängerung der vereinbarten Übergabefristen und einer Verschiebung der Übergabetermine führen.

 

8.4. Sollte der Vertragsnehmer den vereinbarten Termin weder selbst noch durch einen Bevollmächtigten wahrnehmen und diesen nicht bis mind. 24 Stunden vorher abgesagt haben, so ist er der DFD zum Ersatz der dadurch entstehenden Kosten verpflichtet.

 

8.5 Übergabemodalitäten

 

8.5.1 Bei der Übergabe des Fahrzeuges ist der Ausweis und der Führerschein durch den Vertragsnehmer als Originaldokument zur Einsicht vorzulegen.

8.5.2 Sollte der Vertragsnehmer persönlich verhindert sein, ist er verpflichtet, nach weiterer Maßgabe dieses Vertrags einen Bevollmächtigten zu beauftragen.

Für die Erteilung einer Vollmacht ist es notwendig, dass der Vertragsnehmer DFD kontaktiert und anschließend erfolgreich an einem Identifikationsverfahren teilnimmt.

Holt der Bevollmächtigte das Fahrzeug ab, so muss auch der Bevollmächtigte im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein.

Die Übergabe des Fahrzeugs setzt in diesem Fall voraus, dass Ausweis und Führerschein des Vertragsnehmers und des Bevollmächtigten (im Original) zur Einsicht vorgelegt werden.

8.5.3 Bei Übergabe des Fahrzeuges hat der Vertragsnehmer DFD alle festgestellten Schäden am Fahrzeug unverzüglich und unmittelbar vor Ort zu melden und schriftlich in der Fahrzeugübernahmebestätigung zu fixieren.

8.5.4. Als Übergabeort gilt immer der Händler oder der Auslieferungsstandort.

 

Der am Übergabeort festgestellte Zustand und Kilometerstand des Fahrzeuges ist maßgebend für die Übernahme.

8.5.5. Im Falle einer gebuchten Lieferung oder Abholung durch einen externen Dienstleister werden die Kilometer der Überführung bereits den gebuchten Freikilometern belastet.

 

9. Annahmeverzug und Nichtabnahme

 

9.1 Der Vertragsnehmer ist bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen zur Übernahme des Fahrzeugs verpflichtet.

 

9.2 Nimmt der Vertragsnehmer das Fahrzeug nicht an, kann DFD dem Vertragsnehmer eine angemessene Nachfrist zur Abnahme des Fahrzeuges setzen.

Kommt der Vertragsnehmer seiner Verpflichtung zur Übernahme des Fahrzeugs, auch innerhalb der gesetzten Nachfrist nicht nach, so ist DFD berechtigt, das Abo zu starten.

DFD bleibt das Recht vorbehalten weitere Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Anderweitige gesetzliche Rechte und Ansprüche von DFD infolge des Annahmeverzuges bleiben unberührt.

 

10. Verzug des Fahrzeuggebers

 

10.1 Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind in Textform anzugeben.

Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als "verbindlich" bezeichnet sind.

Der Vertragsnehmer kann 6 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Übergabetermins oder einer unverbindlichen Übergabefrist DFD in Textform mit einer Nachfrist auffordern, das Fahrzeug zu übergeben.

Mit dem Zugang dieser Mahnung kommt DFD in Verzug.

 

11. Änderung des Fahrzeugs im Falle der Unmöglichkeit der Überlassung

Ist DFD nicht in der Lage aufgrund höherer Gewalt wie Mobilmachung, Krieg, Terrorismus, Aufruhr, Naturkatastrophen, Pandemien (einschließlich unmittelbarer und mittelbarer Auswirkungen durch gesetzliche, gerichtliche oder behördliche Maßnahmen), Feuer oder anderer unvorhersehbarer und nicht durch DFD zu vertretenden Umständen wie z. B. Streiks oder rechtmäßige Aussperrungen, Betriebs- oder Transportstörungen, oder aufgrund von beim Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die DFD ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, das Fahrzeug zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern sich die genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.

Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, so kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten.

Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

Sollte es für DFD objektiv unmöglich sein oder werden, das vom Vertragsnehmer bestellte Fahrzeug zu überlassen, so ist der DFD berechtigt, dem Vertragsnehmer ein alternatives Fahrzeug der gleichen oder vergleichbaren Fahrzeugklasse und mit dem gleichen oder vergleichbaren Ausstattungsniveau anzubieten.

Nimmt der Vertragsnehmer dieses Angebot an, besteht der ursprüngliche Mietvertrag mit diesem geänderten Inhalt fort.

Der Vertragsnehmer ist zur Annahme des Angebots nicht verpflichtet.

Sollte das angebotene alternativ Fahrzeug vom Kunden nicht angenommen werden, besteht ein beidseitiges Sonderkündigungsrecht.

 

12. Zahlung des Nutzungsentgelts

Es gelten die AGB der FAAREN GmbH.

 

13. Zahlungsverzug

Es gelten die AGB der FAAREN GmbH.

Befindet sich der Vertragsnehmer mit der Zahlung von zwei aufeinanderfolgenden Monatsraten in Verzug, ist DFD zur fristlosen Kündigung berechtigt.

 

14. Ansprüche und Rechte bei Fahrzeugmängeln

DFD haftet für Sachmängel nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass Schadensersatzansprüche nur im Rahmen von Ziffer 26 bestehen.

Etwaige Sachmängel sind gegenüber DFD unverzüglich nach Feststellung anzuzeigen.

Der Vertragsnehmer verpflichtet sich, das Fahrzeug auf Verlangen zur Überprüfung und Durchführung von Reparaturen zur Verfügung zu stellen und diesbezügliche Hinweise von DFD zu befolgen.

 

15. Inspektion

15.1 Der Vertragsnehmer hat DFD unverzüglich über einen erhaltenen Wartungsaufruf auf der Anzeige im Cockpit zu informieren. DFD stimmt das weitere Vorgehen mit dem Vertragsnehmer ab.

 

15.2 Der Vertragsnehmer verpflichtet sich, evtl. anfallende Inspektion/en (Inspektionsintervall nach jeweiliger Herstellerangabe) durchführen zu lassen, die für den Vertragsnehmer während der vereinbarten Vertragslaufzeit bei Einhaltung der vereinbarten Freikilometer kostenfrei ist.

Die Terminierung und Durchführung der Inspektion sowie die Wahl der Werkstatt obliegt dem Vertragsnehmer in Abstimmung mit DFD.

Es besteht kein Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug.

 

15.3 Sollte das Fahrzeug von einer Rückrufaktion des Herstellers betroffen sein, erhält der Vertragsnehmer diese Information von DFD. Der Vertragsnehmer vereinbart unverzüglich unter Rücksprache mit DFD einen Termin bei dem entsprechenden Handelspartner, damit das Fahrzeug termingerecht, spätestens binnen 14 Tagen, beieinem entsprechenden Handelspartner zur Behebung vorgeführt werden kann.

Ansonsten kann der Verlust der Betriebserlaubnis drohen.

Von Seiten DFD besteht kein Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug.

Dies obliegt der reparierenden Werkstatt.

 

16. Störung des Kilometerzählers

Tritt am Kilometerzähler eine Funktionsstörung auf, so hat der Vertragsnehmer unverzüglich hierüber zu unterrichten und die Beseitigung des Defekts mit DFD im Voraus abzustimmen.

Erfolgt ein Austausch des Kilometerzählers, so hat der Vertragsnehmer DFD durch schriftliche Bestätigung des Fachhändlers über den abgelesenen Kilometerstand des ausgetauschten Instruments zu unterrichten.

 

17. Fahrzeugaustausch

17.1 DFD ist aus begründetem Anlass, beispielsweise aufgrund eines Produktrückrufs, unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Vertragsnehmers mit einer mindestens 14-tägigen Vorankündigungsfrist berechtigt, das überlassene Fahrzeug gegen ein modellgleiches Fahrzeug mit vergleichbarer Konfiguration unter Beibehaltung der übrigen Vertragspflichten der Parteien auszutauschen, ohne dass dem Vertragsnehmer durch oder im Zusammenhang mit diesem Austausch Mehrkosten entstehen.

Zur Realisierung des Fahrzeugaustausches wird DFD das Austauschfahrzeug an einen mit dem Nutzer vereinbarten Ort zu einem vereinbarten Lieferzeitpunkt anliefern und die Übergabe des Austauschfahrzeuges und Rückgabe des Rücknahmefahrzeuges auf eigene Kosten durchführen.

 

17.2 Fordert DFD den Vertragsnehmer aus begründetem, nicht von ihm zu vertretenden Anlass, beispielsweise aufgrund eines Produktrückrufs, zur Rückgabe seines Fahrzeugs auf, ohne dem Vertragsnehmer ein modellgleiches Fahrzeug mit vergleichbarer Konfiguration anbieten zu können und einigen sich die Parteien nicht auf ein anderes Fahrzeug, besteht ein beidseitiges Sonderkündigungsrecht der Parteien, das unter Wahrung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen nach Ablauf der Vorankündigungsfrist vom DFD oder dem Vertragsnehmer durch Erklärung in Textform geltend gemacht werden kann. Maßgebend ist der Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung.

 

18. Abwicklung nach Unfall oder Beschädigung des Fahrzeugs

18.1 Beschädigungen am Fahrzeug sind DFD vom Vertragsnehmer unverzüglich anzuzeigen.

 

18.2 Bei einem Schadensfall, in den weitere Unfallbeteiligte involviert sind und / oder Sachgegenstände Dritter beschädigt wurden sowie im Fall sonstiger Schäden von mehr als EUR 1.000, ist in jedem Fall die Polizei zum Schadensort hinzuzurufen, unabhängig davon ist, ob der Vertragsnehmer den Schaden verursacht hat oder nicht.

Neben der Schadenmeldung per E-Mail hat der Vertragsnehmer DFD in diesem Fall den von der Polizei erstellten Unfallbericht zu übermitteln, aus dem Unfallhergang und die Verantwortlichkeit der Unfallverursachung hervorgeht und aussagefähige Bilder vom Schaden bzw. Schadenshergang.

Wenn es weitere Zeugen für den Unfall gibt, sind diese vom Vertragsnehmer an DFD ebenfalls namentlich zu benennen.

Im Nachgang ist der Vertragsnehmer verpflichtet gegenüber DFD oder einem beauftragten Dritten Auskunft zum Unfall und dem Unfallhergang zur sachgerechten Bearbeitung zu erteilen.

 

18.3 DFD oder ein beauftragter Dritter stellt dem Vertragsnehmer nach Eingang der Schadenmeldung weitere Informationen zum weiteren Ablauf, insbesondere zur genauen Schadensfeststellung, Reparatur und ggf. Überlassung eines Ersatzfahrzeugs zur Verfügung.

Hat der Vertragsnehmer den Unfall bzw. Schaden schuldhaft verursacht, steht dem Vertragsnehmer während der Ausfallzeit des Fahrzeuges (z.B. für die Schadensfeststellung bzw. Reparatur) kein Anspruch auf kostenfreie Bereitstellung eines Ersatzfahrzeug zu.

 

18.4 Alle Beauftragungen für Schadensfeststellung und Reparaturen erfolgen ausschließlich durch DFD.

Bei Selbstvornahme der Reparatur durch den Vertragsnehmer oder nicht mit DFD abgestimmte Beauftragungen Dritter haftet der Vertragsnehmer für alle aus der eigenständigen Beauftragung entstehenden Mängel und Schäden in voller Höhe.

Ein durch den Unfall oder der Reparatur bedingten Nutzungsausfall des Fahrzeuges, entbindet den Vertragsnehmer nicht von der Zahlung des vereinbarten monatlichen Nutzungsentgeltes gemäß Mietvertrag.

 

18.5 Bei einem Totalschaden, der von einem unabhängigen Sachverständigen festgestellt wurde, ist durch den Vertragsnehmer ein mögliches verfügbares Folgefahrzeug individuell mit DFD abzustimmen.

Für das Folgefahrzeug wird ein neuer Mietvertrag abgeschlossen. Der Mietvertrag des Fahrzeuges, das vom Totalschaden betroffen ist, wird in jedem Fall beendet.

 

19. Versicherung, Haftung des Vertragsnehmers

19.1 Das Fahrzeug ist mit einer Haftpflichtversicherung sowie einer Voll- und Teilkasko Versicherung abgesichert.

Die Höhe der Selbstbeteiligung im Teil- und Vollkasko Schadensfall ist dem Angebot zu entnehmen.

Versichert ist der Vertragsnehmer.

Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug, ist bei schuldloser oder einfach fahrlässiger Herbeiführung des Unfalls bzw. Schadens ebenfalls Versicherungsschutz gegeben.

 

19.2 Der Vertragsnehmer haftet im Falle von Pflichtverletzungen gegenüber DFD nach den gesetzlichen Regelungen. Die Haftung ist jedoch ausgeschlossen, soweit der Schaden durch die bestehenden Voll- bzw. Teilkaskoversicherungen abgedeckt ist und die im Mietvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung überschreitet.

Bei eigenverschuldeten Schäden ab einer Höhe € 5.000 greifen für einen sogenannten merkantilen Minderwert des Fahrzeugs keine Haftungsbeschränkungen zugunsten des Vertragsnehmers.

Der DFD behält sich in diesem Fall vor, im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs einen merkantilen Minderwert in Höhe von jeweils 10% des im Schadensgutachten bzw. der Reparaturkostenkalkulation festgelegten Werts geltend zu machen.

Dem Vertragsnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass sich kein oder nur ein wesentlich geringerer merkantiler Minderwert ergibt.

Die Ersatzpflicht setzt voraus, dass die Wertminderung DFD nicht im Rahmen einer bestehenden Versicherung erstattet wird.

 

20. Außerordentliche Kündigung bei wiederholtem Schadensfall

Wird das Fahrzeug während der Laufzeit mehr als zweimal durch ein schuldhaftes Verhalten des Vertragsnehmers oder eines anderen Nutzers, gemäß des Vertrages, beschädigt und ist DFD ein Festhalten am Vertrag deshalb nicht mehr zuzumuten, begründet dies für den DFD das Recht, das Vertragsverhältnis mit dem Vertragsnehmer außerordentlich zu kündigen.

Zudem kann der Abschluss eines Folgevertrages ausgeschlossen werden. Im Falle eines solchen Ausschlusses ist der Vertragsnehmer auch nicht berechtigt, Fahrzeuge, die einem Dritten von DFD im Rahmen eines mit diesem geschlossenen Vertrages überlassen wurden, zu führen.

DFD behält sich darüber hinaus das Recht vor, Schadensersatzansprüche aufgrund von Mehrkosten für Versicherungen, die sich aus einer wiederholten schuldhaften Schadensverursachung des Vertragsnehmers oder eines Nutzers gemäß des Vertrages ergeben, gegenüber dem Vertragsnehmer geltend zu machen.

 

21. Ordnungswidrigkeiten

Wird dem Vertragsnehmer oder einem anderen Nutzer eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat mit dem überlassenen Fahrzeug vorgeworfen und wird diese DFD bspw. durch eine Behörde angezeigt, so hat der Vertragsnehmer der DFD eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20,– € inkl. MwSt. zu begleichen.

Die Bezahlung des Bußgeldes muss vom Vertragsnehmer separat übernommen werden. Darüber hinaus ist der Vertragsnehmer verpflichtet, der DFD auferlegte Verfahrenskosten zu erstatten, soweit diese erforderlich sind.

 

22. Fahrzeugrückgabe

Der Vertragsnehmer ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Beendigung des Vertrages zurückzugeben. Sollte der Vertragsnehmer persönlich verhindert sein, ist er verpflichtet, nach Maßgabe dieses Vertrags einen Bevollmächtigten zu beauftragen.

Die Rückgabe erfolgt nach Maßgabe folgender Regelungen:

 

22.1 Rückgabeanzeige

Die Fahrzeugrückgabe wird entsprechend der vereinbarten Laufzeit oder abweichender Vereinbarung der Parteien festgehalten.

Der Vertragsnehmer wird durch DFD per E-Mail aufgefordert eine Terminierung für die Rückgabe zu vereinbaren.

Erst nach Erhalt der Rückgabeanzeige ist eine Fahrzeugrückgabe zulässig.

Die erfolgte Rückgabe des Fahrzeuges ist durch den Vertragsnehmer durch Rücksendung der bei Rückgabe des Fahrzeugs beiderseitig unterzeichneten Rückgabeanzeige an DFD per E-Mail zu bestätigen.

Die Bestätigung muss durch den Vertragsnehmer unmittelbar nach Rückgabe des Fahrzeugs an die DFD übermittelt werden.

 

22.2 Rückgabe bei Autohaus / Standort

22.2.1 Die Rückgabe bei einem Händler bzw. an einem Standort ist durch den Vertragsnehmer frühzeitig mindestens vier Wochen im Voraus mit DFD abzustimmen.

 

22.3 Nichteinhaltung des vereinbarten Rückgabetermins

Sollte der Vertragsnehmer den vereinbarten Termin weder selbst noch durch einen Bevollmächtigten wahrnehmen und diesen nicht bis mind. 24 Stunden vorher abgesagt haben, so ist er DFD zum Kostenersatz verpflichtet. Die Folgen der verspäteten Fahrzeugrückgabe gemäß Ziffer 25 bleiben unberührt.

 

23. Feststellung von Schäden bei Rückgabe

 

23.1 Bei Fahrzeugrückgabe muss das Fahrzeug in einem vertragsgemäßen und vollständigen Zustand mit sämtlichen Unterlagen und Zubehörteilen, welche Vertragsgegenstand sind, zurückzugeben werden.

Bei Rückgabe des Fahrzeuges an DFD oder dessen Beauftragten werden alle Schäden, die den üblichen Umfang einer Nutzung überschreiten in einem Rückgabeprotokoll/Zustandsbericht festgehalten.

 

23.2 Der Vertragsnehmer verpflichtet sich, das Fahrzeug innen gesaugt, ausgeräumt und außen gereinigt zurückzugeben. Sollte das Fahrzeug nicht entsprechend gereinigt sein, so kann kein aussagekräftiger Zustandsbericht erstellt werden.

Die sich daraus ergebenden Mehrkosten für eine etwaige zusätzliche Reinigung und einen nachgelagerten Zustandsbericht des Fahrzeugs sind in vollem Umfang seitens des Vertragsnehmers zu tragen.

Sollte deswegen ein nachträglicher Zustandsbericht notwendig werden, kann dieser ohne Beisein des Vertragsnehmers erfolgen und ist für beide Parteien bindend für die Abrechnung von Schäden.

Sollte im Einzelfall aufgrund des Zustands des Fahrzeugs bei Rückgabe eine intensivere Aufbereitung notwendig sein, sind darüber hinaus gehende Kosten in tatsächlicher Höhe von dem Vertragsnehmer zu tragen.

 

24. Folgen einer verspäteten Fahrzeugrückgabe

24.1 Das Fahrzeug ist durch den Vertragsnehmer termingerecht am Ende der Vertragslaufzeit zurückzugeben. Eine Weiternutzung des Fahrzeugs durch den Vertragsnehmer nach Ende der Vertragslaufzeit ist nicht gestattet und führt nicht zu einer stillschweigenden Fortsetzung des Vertrages. § 545 BGB findet keine Anwendung.

 

24.2 Gibt der Kunde das Fahrzeug aus Gründen, die nicht von DFD zu vertreten sind, nicht zum vereinbarten bzw. durch DFD vorgegebenen Zeitpunkt zurück, so gelten die Konditionen aus der verbindlichen Bestellung bis zur tatsächlichen Rückgabe des Fahrzeugs fort.

DFD wird dem Kunden einen Ersatztermin innerhalb von 14 Tagen anbieten. Wird der neue vereinbarte bzw. durch DFD vorgegebene Rückgabetermin wiederum durch den Kunden nicht eingehalten, kann DFD Schadensersatz vom Kunden verlangen.

Verlangt DFD Schadensersatz, so ist der Kunde DFD zum Kostenersatz in Höhe von 15 % des für die Vertragslaufzeit geschuldeten Nutzungsentgelts verpflichtet. DFD bleibt vorbehalten, einen höheren Schaden geltend zu machen.

Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass DFD der Schaden nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden ist.

 

24.3 Die Nachlieferung von Fehlteilen [z. B. Kundendienstheft, SD-Navigationskarten, Radio-Code-Karte, Schlüssel und Schlüsselzubehör, Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein)] ist nicht möglich.

 

24.4 Das Recht zur Geltendmachung darüber hinausgehender Schäden infolge der verspäteten Rückgabe bleibt DFD unter den gesetzlichen Voraussetzungen vorbehalten.

 

25. Haftung des Fahrzeuggebers

 

25.1 DFD haftet unabhängig von der Art der Pflichtverletzung einschließlich unerlaubter Handlungen, wenn ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt sowie bei Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten, die eine ordnungsgemäße Erfüllung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Beachtung der Vertragsnehmer vertrauen darf.

Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Fahrlässigkeit haftet DFD nur bis zur Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens.

 

25.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit.

 

25.3 Soweit in dieser Ziffer 26 nicht ausdrücklich abweichend geregelt, ist die Haftung der DFD ausgeschlossen.

 

25.4 Soweit die Haftung der DFD ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der DFD.

 

26. Laufzeit des Vertrages und Kündigung

26.1 Die vereinbarte Vertragslaufzeit ergibt sich aus der Bestellung.

Der Vertrag kann während der Vertragslaufzeit nicht ordentlich gekündigt werden.

Das Recht jeder Vertragspartei, aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, bleibt unberührt. 26.2 Fällt der letzte Tag der vereinbarten Laufzeit auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, so endet die Vertragszeit an dem darauf folgenden Werktag.

 

26.3 Stirbt der Vertragsnehmer innerhalb der vereinbarten Laufzeit, endet der Vertrag mit dem Tod und das Fahrzeug kann vorzeitig zurückgegeben werden.

 

27. Rechtsfolgen im Falle der außerordentlichen Kündigung des Fahrzeuggebers

27.1 Im Falle einer fristlosen außerordentlichen Kündigung durch DFD aufgrund einer Pflichtverletzung des Vertragsnehmers, ist der Vertragsnehmer verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich zurückzugeben.

DFD ist in diesem Fall auch berechtigt, das bzw. die zur Verfügung gestellte(n) Fahrzeug(e) jederzeit und ohne Ankündigung abzuholen und in seine Obhut zurückzubringen.

 

27.2 Wird der Vertrag aufgrund einer Pflichtverletzung des Vertragsnehmers durch DFD gekündigt, so hat der Vertragsnehmer der DFD den Aufwand für eine Abholung und Lagerung sowie den weitergehenden Schaden zu ersetzen, der DFD durch das vorzeitige Vertragsende entsteht, es sei denn, der Vertragsnehmer weist nach, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

 

28. Mitteilungspflicht

Jede Änderung der Anschrift oder des Familiennamens des Vertragsnehmers ist DFD innerhalb einer Frist von drei Tagen schriftlich inklusive Kopie des Personalausweises oder einer entsprechenden amtlichen Bestätigung mitzuteilen.

Der Vertragsnehmer hat DFD zudem jede Änderung seiner Bankverbindung/ Kreditkarteninformationen unverzüglich mitzuteilen, und zwar schriftlich innerhalb von drei Tagen.

 

29. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

30. Abtretungsbeschränkung

Forderungen des Vertragsnehmers aus diesem Vertrag dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des DFD abgetreten werden.

 

31. Geltendes Recht

Für den Vertragsschluss und die gesamte Geschäftsvereinbarung zwischen Vertragsnehmer und DFD gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.

 

32. Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand ist Leverkusen, falls der Vertragsnehmer Kaufmann/Kauffrau, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

33. Datenschutz

DFD speichert und verarbeitet die zum Zwecke der Vertragsabwicklung über die Webseite erhobenen personenbezogene Daten sowie weitere personenbezogene Daten, die der Vertragsnehmer von sich aus zur Verfügung stellt, z. B. im Rahmen einer Registrierung, durch das Ausfüllen von Formularen, durch Versenden von E- Mails, durch Beauftragung der DFD oder für die Kundenbetreuung und zur Kontaktaufnahme.

DFD verwendet diese Daten ausschließlich zu den jeweils angegebenen oder sich aus der Anfrage ergebenden Zwecken.

Sofern der Vertragsnehmer zuvor eingewilligt hat, erfolgt eine werbliche Verwendung der Daten nur für Zwecke der Eigenwerbung (einschließlich der Empfehlungswerbung) der DFD oder für Anfragen zur Teilnahme an Umfragen, die er für eigene Marketing-, Markt- oder Meinungsforschungszwecke verwendet. Eine Übermittlung an Dritte – wobei mit DFD verbundene Unternehmen nicht als Dritte in diesem Sinne gelten – erfolgt nur, sofern dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist. Weitergehende Informationen zum Datenschutz finden sich in der Datenschutzerklärung.

 

34. Verbraucherstreitbeilegung

34.1 DFD nimmt nicht am Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) und nicht an der Online-Streitbeilegung gemäß der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-VO) teil.

 

Stand 21.05.2025