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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR ENDKUNDEN BETREFFEND DIE FAHRZEUGMIETVERTRÄGE MIT Autohaus Senker GmbH ÜBER DEREN WEBSITE ODER DIE WEBSITE DER

FAAREN GMBH

1 Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) regeln die rechtlichen

Beziehungen zwischen Autohaus Senker GmbH nachfolgend: „Vermieter“, „wir“ oder „uns“),

und den natürlichen oder juristischen Personen (nachfolgend: „Kunden“, „Ihnen“ oder

„Sie“), die über die Website der FAAREN GmbH, Leightonstraße 2, 97074 Würzburg

(nachfolgend: „FAAREN“), erreichbar unter der URL www.faaren.com, (nachfolgend:

„Plattform“) oder über die Website der Autohaus Senker GmbH, erreichbar unter der URL

abo.senker.at , (nachfolgend: „Buchungswebsite“) Kraftfahrzeuge (nachfolgend: „Fahrzeug“)

zur eigenen Benutzung mieten.

1.2 Sie erkennen die Geltung dieser AGB - in Ergänzung zu den „Allgemeinen

Geschäftsbedingungen für Endkunden“ der FAAREN GmbH - als ausschließliche vertragliche

Grundlage für die Nutzung unserer Plattform an. Bei Widersprüchen gehen diese AGB vor.

Etwaig bestehende Allgemeine Geschäftsbedingungen Ihrerseits entfalten keine Geltung,

selbst wenn wir diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich

widersprechen.

1.3 Gemäß § 18 FAGG steht dem Kunden, auch wenn er Verbraucher ist, kein Widerrufsrecht

zu.

2 Kosten der Fahrzeugübergabe und -rückgabe

2.1 Wie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Endkunden der FAAREN GmbH

festgeschrieben, besteht für Sie die Möglichkeit, das Fahrzeug selbst bei uns abzuholen oder

dieses an einem gewünschten Ort (z.B. Ihre Wohnung, Ihren Arbeitsort) bereitstellen zu

lassen.

2.1.1 Das Abholen des Fahrzeugs bei uns ist kostenfrei. Sollten Sie sich für diese Option

entscheiden, ist es erforderlich, dass Sie uns vorab über das entsprechende

Kommunikationstool der SENKER-Plattform einen Übergabetermin vereinbaren.

2.2 Für das Anliefern des Fahrzeugs an einen Wunschort des Kunden entstehen zusätzliche

Kosten entsprechend unseren Angaben auf der SENKER-Plattform bei der Buchung. Dies gilt

auch für Fälle, in denen eine Übergabe am Wunschort des Kunden aus Gründen, die dieser

zu vertreten hat, nicht möglich ist, etwa weil der Kunde oder der nutzungsberechtigte Fahrer

nicht anwesend sind oder weil die betreffende Person die Übergabevoraussetzungen nicht

erfüllen. Zusätzliche Anliefertermine, die aus vorgenanntem Grund erforderlich werden, sind

kostenpflichtig entsprechend den Angaben auf der SENKER-Plattform.

2.3 Die vorgenannten Regelungen gelten entsprechend, sofern der Kunde wünscht, dass zum

Ende der Mietzeit das Fahrzeug – entgegen der kostenfreien Rückgabe bei einem Senker

Standort – beim Endkunden oder an einem von diesem bestimmten Ort zurückgenommen

werden soll.

3 Unsere in der Buchung enthaltene Leistungen

3.1 Unsere Serviceleistungen und die Mitwirkungspflichten des Kunden:

Die Kosten für sämtliche während der Laufzeit der Buchung und innerhalb der in der

Buchung vereinbarten Kilometerleistung nach den Serviceintervallen des jeweiligen

Herstellers erforderlichen Wartungs- und Verschleißreparaturen sowie Kosten für die

Hauptuntersuchung und Abgasuntersuchung werden vom Vermieter getragen. Ebenso stellt

der Vermieter die ganzjährige Bereifung, sowie zweimal jährlich einen witterungsbedingten

Reifenwechsel (Sommer- und Winterbereifung) sicher (siehe auch Ziffer 3.6 dieser AGB). Die

Auswahl betreffend Größe, Fabrikat und Material von Teilen oder Reifen obliegt dem

Vermieter. Für den Kunden entstehen keine Zusatzkosten.

Der Kunde ist jedoch verpflichtet, bei der Erfüllung der vorgenannten Pflichten des

Vermieters mitzuwirken, indem er auf Anforderung durch den Vermieter zur Vereinbarung

eines entsprechenden Termins bereit ist und solche Termine nach Vereinbarung mit dem

Vermieter auch wahrnimmt. Der Kunde haftet für Schäden, die dem Vermieter daraus

entstehen, dass er das Fahrzeug nicht entsprechend dieses Abschnitts, warten, reparieren,

prüfen lassen oder bereifen konnte, sofern dieser Umstand auf einer schuldhaften

Verletzung der Mitwirkungspflichten des Kunden beruht.

3.2 Kfz-Steuer: Die Kfz-Steuer für das Fahrzeug wird vom Vermieter getragen.

3.3 Zulassung: Das Fahrzeug ist auf den Vermieter zugelassen. Der Vermieter trägt die

Kosten der Zulassung.

3.4 Versicherungen: Der Vermieter schließt für das Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung mit

einer Selbstbeteiligung, in der Höhe von € 1.000, - , ab. Für das Fahrzeug besteht zudem eine

Kfz-Haftpflichtversicherung mit einer Selbstbeteiligung (Höhe der Selbstbeteiligung wie in

der Buchung vereinbart), die den Vorgaben des KraftfahrzeugHaftpflichtversicherungsgesetzes 1994 (KHVG 1994) entsprechen.

3.4.1 Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (nachfolgend „AKB“)

des jeweiligen Versicherers, die dem Kunden vor Abschluss der Buchung zur Verfügung

gestellt werden.

3.4.2 Nach den Grundsätzen einer Voll- und Teilkaskoversicherung besteht insbesondere

kein Versicherungsschutz für Schäden, die der Kunde oder ein nutzungsberechtigter Fahrer

oder nutzungsberechtigter Dritter vorsätzlich herbeiführt.

3.4.3 Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens ist der Vermieter nach den

Grundsätzen einer Voll- und Teilkaskoversicherung berechtigt, die Versicherungsleistung in

einem der Schwere des kundenseitigen Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

3.4.4 Unterlässt es der Vermieter, das Fahrzeug zu versichern oder sollte aus einem

sonstigen Grund, den der Fahrer nicht zu vertreten hat, kein Versicherungsschutz bestehen,

haftet so haftet in diesem Fall allein der Vermieter.

3.5 Wartung, Reparaturen, Fahrzeugaustausch:

3.5.1 Der Vermieter trägt die Kosten für notwendige Wartungen, Reparaturen oder einen

erforderlichen Fahrzeugaustausch gemäß den Regelungen in dieser ENDKUNDEN-AGB.

3.5.2 Technisch notwendige Maßnahmen im Sinne des vorherigen Absatzes dürfen nur nach

vorheriger Zustimmung in Textform (z.B. E-Mail oder Nachricht auf der Plattform) von Seiten

des Vermieters in einer vom Vermieter genannten Werkstatt vorgenommen werden. Dies

gilt auch für den Ein- bzw. Ausbau von Zubehörteilen, Wartung, sowie Reparaturen. Der

Vermieter besteht auf eine Reparatur in einer Senker Fachwerkstätte nach vorheriger

Terminvereinbarung. In dringenden Reparaturen bei der keine Fahrt in eine Senker

Fachwerkstatt möglich ist, wird das Fahrzeug durch den SENKER Pannendienst zur

Werkstätte transportiert.

3.5.3 Der Kunde verpflichtet sich, während der Laufzeit und innerhalb der in der Buchung

vereinbarten Kilometerleistung nach den Serviceintervallen des jeweiligen Herstellers

erforderliche Wartung auf Kosten des Vermieters durchführen zu lassen.

3.6 Reifenwechsel:

3.6.1 Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf das Fahrzeug nur mit

für diese Witterung geeigneten Reifen gefahren werden. Fahrzeuge mit einem

höchstzulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t dürfen während des Zeitraumes 1. November

bis 15. April bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen wie insbesondere Schneefahrbahn,

Schneematsch oder Eis nur dann in Betrieb genommen werden, wenn an allen Rädern

Winterreifen angebracht sind.

3.6.2 Der Reifenwechsel ist verpflichtend durchführen zu lassen. Der Vermieter informiert

den Kunden über den bevorstehenden Reifenwechsel und setzt sich mit diesem in

Verbindung, um einen Termin zu vereinbaren. Der Kunde ist verpflichtet, aus eigener

Initiative den Vermieter zu kontaktieren, um einen Reifenwechsel durchführen zu lassen,

sollten dies die Witterungsverhältnisse erfordern.

3.6.3 Im Regelfall sollten Anfang Oktober Winterreifen und Ende April Sommerreifen

aufgezogen werden. (Einhaltung der Winterreifenpflicht)

3.7 Autobahn/Maut

3.7.1 Der Vermieter stellt eine österreichische Autobahnvignette für das gemietete Fahrzeug

aus. Die Kosten für Streckenmaut (wie bspw. Die A9 Pyhrn Autobahn) und Vignetten in

weiteren Ländern werden während der jeweiligen Laufzeit der Buchung vom Kunden

getragen.

4 Verhalten im Schadenfall, versicherungstechnische Abwicklung

4.1 Die versicherungstechnische Abwicklung aller fahrzeugbezogenen Schäden erfolgt durch

den Vermieter.

4.1.1 Entsprechend den Grundsätzen einer Voll- und Teilkaskoversicherung ebenso wie einer

Haftpflichtversicherung ist der Kunde verpflichtet, jeden Schaden am Fahrzeug unverzüglich

dem Vermieter anzuzeigen. Der Kunde hat dem Vermieter sämtliche Schäden und Nachteile

zu ersetzen, die durch eine schuldhafte Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen

Schadenanzeige entstehen.

4.1.2 Nach den Grundsätzen einer Voll- und Teilkaskoversicherung ebenso wie einer

Haftpflichtversicherung, muss der Kunde alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls

und des Umfangs der Leistungspflicht nach Ziffer 3.4 (Versicherungen) dieser ENDKUNDENAGB erforderlich ist. Der Kunde ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle zur

Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.

Dazu gehört insbesondere, dass bei Schadensfällen mit Beteiligung Dritter sofort die Polizei

hinzugezogen wird und von dem Kunden, nutzungsberechtigten Fahrer oder

nutzungsberechtigten Dritten kein Schuldanerkenntnis abgegeben wird.

4.1.3 Verletzt der Kunde vorsätzlich eine dieser in diesem Absatz geregelten Pflichten, hat er

entsprechend den Grundsätzen einer Voll- und Teilkaskoversicherung keinen

Versicherungsschutz. Verletzt der Kunde diese Pflichten grob fahrlässig, ist der Vermieter

entsprechend den Grundsätzen einer Voll- und Teilkaskoversicherung berechtigt, die

Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

Weist der Kunde nach, dass er seine Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der

Versicherungsschutz bestehen. Abweichend hiervon ist der Vermieter zur Leistung

verpflichtet, soweit der Kunde nachweist, dass die Pflichtverletzung weder für die

Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der

Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn der Kunde die Pflicht arglistig verletzt.

4.2 Unfallbedingte Schäden sind nur in einer SENKER-Fachwerkstätte reparieren zu lassen.

4.3 Für den Fall, dass der Kunde nach den Grundsätzen der Kfz-Versicherung von der Haftung

freigestellt ist, wird der Vermieter entscheiden, ob eine Reparatur des Fahrzeugs erfolgen

soll oder ob der Vermieter dem Kunden ein Austauschfahrzeug zur Verfügung stellt.

4.4 Schäden am Fahrzeug, für die ein Dritter oder dessen Versicherer oder der Kunde

einzustehen hat, werden im Namen und auf Rechnung des Vermieters durch eine Senker

Fachwerkstätte durchgeführt. Jedwede Entschädigungsleistung Dritter oder durch deren

Versicherer aus fahrzeugbezogenen Schäden stehen dem Vermieter zu. Der Kunde ist

verpflichtet, alle hierfür notwendigen Daten und Unterlagen, insbesondere zum

Schadenshergang, Schadensursache und voraussichtlichem Schadensumfang an den

Vermieter zu übermitteln. Der Kunde haftet für alle Schäden, soweit sie nicht von einer

Versicherung bzw. Dritten gedeckt werden. Entschädigungsleistungen Dritter oder deren

Versicherer für Wertminderung stehen dem Vermieter zu. Sofern bei Abrechnung auf Basis

eines Sachverständigengutachtens bzw. einer Reparaturkostenkalkulation, der im

Sachverständigengutachten bzw. der Reparaturkostenkalkulation ausgewiesene Betrag die

tatsächlich verauslagten Reparaturkosten übersteigt, steht dieser Betrag nicht dem Kunden,

sondern dem Vermieter zu.

4.5 Der Kunde ist nicht berechtigt, etwaige dem Vermieter zustehende Forderungen oder

Rechte an Dritte abzutreten. Etwaige dem Kunden infolge eines Schadensfalles zustehende

Ansprüche gegen Dritte auf Erstattung von Nutzungsausfall bzw. Mietwagenkosten tritt der

Kunde hiermit an den Vermieter ab, wenn dieser ihm im Kulanzweg ein gleichwertiges

Ersatzfahrzeug ohne zusätzliche Kosten zur Verfügung gestellt hat.

5 Fahrzeugumgang

5.1 Rauchverbot: Das Rauchen von Zigaretten o.ä. und das Verdampfen von Flüssigkeiten

mithilfe so genannter E-Zigaretten oder ähnlicher Vorrichtungen ist im Fahrzeug verboten.

5.2 Tiertransport: Tiere dürfen nur in den dafür vorgesehenen Transportboxen im

Kofferraum transportiert werden.

5.3 Bei Zuwiderhandlung von Punkten 5.1 sowie 5.2 hat der Vermieter das Recht eine

Spezialreinigung des Fahrzeugs dem Mieter in Rechnung zu stellen.

5.4 Verbotene Nutzungen: Der Kunde darf das Fahrzeug nicht für folgende Zwecke

verwenden:

a) zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die

Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt oder bei den dazugehörigen

Überführungsfahrten,

b) für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings,

c) zur gewerblichen Personen- oder Güterbeförderung (sofern nicht zuvor vereinbart),

d) als Gegenstand journalistischer/publizistischer Tätigkeit (Veröffentlichung von

gewerblichen Testberichten und Erfahrungsberichten gegenüber der Presse oder

gewerblichen Veröffentlichung im Internet z.B. in sozialen Medien etc.),

e) zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Weitergabe an Dritte, die nicht

nutzungsberechtigte Dritte im Sinne dieser ENDKUNDEN-AGB sind, einschließlich Carsharing

und ähnlicher Angebote,

f) zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe

bedroht sind,

g) zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen,

h) unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln im Sinne des

Betäubungsmittelgesetzes oder sonstigen berauschenden Mitteln oder Arzneimitteln, sofern

diese Substanzen die Verkehrstüchtigkeit einschränken,

i) abseits befestigter Straßen.

5.5 Veränderungen des Fahrzeugs: Es dürfen zu keiner Zeit und in keiner Weise ohne

vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters Veränderungen technischer oder

optischer Art (wie beispielsweise das Anbringen von Aufklebern, Umbauten oder FahrzeugTuning) am und im Fahrzeug vorgenommen werden.

5.6 Alleinige Verantwortlichkeit des Kunden für Bußgelder und sonstige Strafen:

5.6.1 Der Kunde stellt sicher, dass bei Verkehrsverstöße, die mit dem Fahrzeug in

unmittelbarem Zusammenhang stehen, die erforderlichen Maßnahmen gegenüber den

Ordnungsbehörden ergriffen werden.

5.6.2 Bußgelder und Strafen für Verkehrsverstöße werden während der jeweiligen Laufzeit

der Buchung vom Kunden getragen. Sollten in diesem Zusammenhang öffentliche oder

sonstige Stellen, vom Vermieter als Halter entsprechende Zahlungen verlangen, verpflichtet

sich der Kunde, den Vermieter hiervon unverzüglich nach einer entsprechenden

Benachrichtigung freizustellen.

5.6.3 Bei Verstößen gegen die Verpflichtungen nach den beiden vorgenannten Punkten

sowie zur Wahrung eigener Interessen ist der Vermieter berechtigt, Name, Anschrift und

Kontaktdaten des Kunden, des nutzungsberechtigten Fahrers oder des nutzungsberechtigten

Dritten den Behörden bekanntzugeben. Wir weisen in diesem Zusammenhang ausdrücklich

auf Besonderheiten u.a. der österreichischen und schweizerischen Straßenverkehrsordnung

hin, die u. U. bei Verstößen und Nichtbefolgung zu einer strafrechtlichen Verfolgung von

Organen des Zulassungsinhabers führen können (Lenkerauskunft).

5.7 Das jeweils gebuchte Fahrzeug darf nur in Europa gefahren werden. Das Fahren des

gebuchten Fahrzeugs in Krieg führenden Ländern ist jedoch ausdrücklich untersagt.

6 Austausch des Fahrzeugs

6.1 Der Vermieter hat das Recht, das Fahrzeug gegen ein vergleichbares oder höherwertiges

Fahrzeug auszutauschen, sofern er ein berechtigtes Interesse am Austausch hat.

6.2 Vergleichbar ist ein Fahrzeug, wenn alle signifikanten Ausstattungsmerkmale

unverändert bleiben. Signifikante Ausstattungsmerkmale sind: Fahrzeugmarke und- typ,

Schadensfreiheit, Farbe, Motorleistung mit einer zulässigen Abweichungstoleranz von 10%,

Getriebeart, Kraftstoff, Karosserieart (Kombi, Limousine etc.), Anzahl der Sitze und Türen.

6.3 Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde mit dem

Fahrzeug den Wert von 15.000 gefahrenen Kilometern überschreitet.

6.4 Macht der Vermieter von diesem Recht Gebrauch, so hat er dies dem Kunden spätestens

30 Tage vor dem avisierten Austauschtermin in Textform über die SENKER-Plattform zu

informieren. Sollte der Kunde den avisierten Austauschtermin nicht wahrnehmen können, ist

er verpflichtet, mit dem Vermieter einen Ersatztermin binnen eines Zeitraums von 14 Tagen

zu vereinbaren. Der Austausch kann am Sitz des Vermieters oder an einem sonstigen

zwischen dem Vermieter und dem Kunden vereinbarten Ort stattfinden. Die Regelungen

über die Rückgabe und die damit zusammenhängende Prüfung des Fahrzeugzustands aus

diesen AGB und Ziffer 7 und 14 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Endkunden der

FAAREN GmbH finden entsprechende Anwendung.

5.5 Der Fahrzeugaustausch ist für den Kunden in jedem Fall kostenfrei.

Stand: 18.12.2023