AGB der Ernst Dello GmbH & Co. KG, Nedderfeld 75-93, 22529 Hamburg für die Fahrzeugmiete über die Plattform der FAAREN GmbH für Endkunden

 

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln die rechtlichen Beziehungen zwischen der Ernst Dello GmbH & Co. KG („Vermieter“) und dem Kunden („Mieter“), der über die Website der FAAREN GmbH, Leightonstraße 2, 97074 Würzburg („FAAREN“), erreichbar unter der URL https://faaren.com/ („Plattform“), Fahrzeuge anmietet.

1.2. Es handelt sich vorliegend um einen Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen in dem Bereich Kraftfahrzeugvermietung. Gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB steht in diesem Fall dem Mieter, auch wenn er Verbraucher ist, kein Widerrufsrecht zu.

 

2. Dauer des Mietvertrages und Fahrleistung

Die Mietzeit richtet sich nach der ausgewählten Laufzeit des Mieters auf der Plattform und endet, unbeschadet des Rechts zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund, mit Ablauf der vertraglich bestimmten Mietzeit. Fällt dieser Tag auf einen Sonnabend, Sonn- oder Feiertag, so endet die Mietzeit an dem darauf folgenden Werktag.

Die monatliche Fahrleistung richtet sich nach der ausgewählten Fahrleistung des Mieters auf der Plattform.

 

3. Zahlung und Zahlungsverzug

3.1. Die Zahlungsabwicklung der Fahrzeugmiete erfolgt durch FAAREN.

3.2. Gegen die Ansprüche des Vermieters kann der Mieter nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Mieters unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Mieter nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Mietvertrag beruht.

3.3. Kommt der Mieter mit Zahlungen in Verzug, werden Verzugszinsen iHv 5 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB berechnet.

3.4. Befindet sich der Mieter mit mindestens zwei Raten im Verzug, ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug zur Sicherung seines Eigentums bzw. zur Abwendung von Schäden auch ohne Kündigung des Vertrages wieder in Besitz zu nehmen, ohne dass der Anspruch auf die Weiterzahlung der Raten entfällt. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, das Fahrzeug nach vollständigem Zahlungsausgleich an den Mieter zurückzugeben.

 

4. Fahrzeugübergabe und -rückgabe

4.1. Es besteht für den Mieter die Möglichkeit, das Fahrzeug selbst bei dem Vermieter abzuholen oder dieses an einem gewünschten Ort von dem Vermieter im gesamten Bundesgebiet bereitstellen zu lassen.

4.2. Das Fahrzeug wird durch den Vermieter ausschließlich mit Allwetterbereifung ausgeliefert.

4.3. Das Abholen des Fahrzeugs in einer Filiale des Vermieters ist kostenfrei. Sollte sich der Mieter für eine Abholung entscheiden, ist erforderlich, dass er mit dem Vermieter vorab über das entsprechende Kommunikationstool der Plattform einen Übergabetermin vereinbart.

4.4. Für das Anliefern des Fahrzeugs an einen Wunschort des Mieters im Bundesgebiet entstehen zusätzliche Kosten, welche auf der Plattform ersichtlich sind. Dies gilt auch für Fälle, bei denen eine Übergabe am Wunschort des Mieters aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, nicht möglich ist, beispielsweise, weil der Mieter oder der nutzungsberechtigte Fahrer nicht anwesend ist oder weil die betreffende Person die Übergabevoraussetzungen nicht erfüllt. Zusätzliche Anliefertermine, die aus vorgenanntem Grund erforderlich werden, sind in gleicher Höhe wie bei der Erstanlieferung zu bemessen. Bei Rücknahme des Fahrzeugs gilt die Kostentragung dementsprechend.

4.5. Gerät der Mieter mit der Übernahme des Fahrzeuges vorsätzlich oder grob fahrlässig länger als 14 Tage ab vereinbartem Mietbeginn in Rückstand, so kann der Vermieter dem Mieter schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen.

Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Vermieter berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Mieter die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Mietvertrag nicht imstande ist.

 

4.6. Höhere Gewalt oder beim Vermieter oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, zB durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die den Vermieter ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, das Fahrzeug zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern den vereinbarten Bereitstellungstermin bzw. den Liefertermin um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als einem Monat, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten.

 

5. Leistungen

5.1. Die Kosten für sämtliche während der Vertragslaufzeit und innerhalb der in der Buchung vereinbarten Kilometerleistung nach den Serviceintervallen des jeweiligen Herstellers erforderlichen Wartungs- und Verschleißreparaturen sowie Kosten für die Hauptuntersuchung und Abgasuntersuchung trägt der Vermieter. Diese Tätigkeiten werden jedoch grundsätzlich in den Filialen des Vermieters durchgeführt, in schriftlicher Abstimmung mit dem Vermieter ist auch eine andere markengebundene Fachwerkstatt zulässig. Der Mieter hat dafür auf seine Kosten das Fahrzeug zu einer Filiale des Vermieters zu verbringen, wenn eine andere markengebundene Fachwerkstatt nach dem vorigen Satz zulässig ist, dann zu dieser.

5.2. Der Mieter ist verpflichtet, bei der Erfüllung der vorgenannten Pflichten des Vermieters mitzuwirken und während der Laufzeit und innerhalb der in der Buchung vereinbarten Kilometerleistung nach den Serviceintervallen des jeweiligen Herstellers erforderliche Wartung auf Kosten des Vermieters durchführen zu lassen. Für die Einhaltung der Wartungsintervalle ist der Mieter verantwortlich. Der Mieter haftet für Schäden, die dem Vermieter daraus entstehen, dass er das Fahrzeug nicht entsprechend dieser AGB warten, reparieren, prüfen lassen oder bereifen konnte, sofern dieser Umstand auf einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflichten des Mieters beruht.

5.3. Das Fahrzeug ist auf den Vermieter zugelassen. Der Vermieter trägt die Kosten der Zulassung, die Kosten der Kfz-Steuer und soweit erforderlich die Rundfunkgebühren.

5.4. Der Vermieter ist verpflichtet, für die Mietzeit eine Vollkasko- und eine Teilkaskoversicherung jeweils mit einer Selbstbeteiligung und eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Selbstbeteiligung des Mieters bei der Vollkaskoversicherung: 1.500,00 €

Selbstbeteiligung des Mieters bei der Teilkaskoversicherung: 300,00 €

 

5.5. Die Versicherungssumme im Rahmen der Kfz-Haftpflicht beträgt 100 Mio. € pauschal, maximal 15 Mio. € je geschädigte Person – jeweils je Schadenereignis.

 

6. Reparaturen

Notwendige Reparaturen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung in Textform (z.B. E-Mail oder Nachricht auf der Plattform) von Seiten des Vermieters in einer vom Vermieter genannten Werkstatt vorgenommen werden, nach Zustimmung auch in einer anderen markengebundenen Fachwerkstatt. Dies gilt für jegliche Art von Reparaturmaßnahmen. Der Vermieter wird eine Werkstatt benennen. Bei dringenden Reparaturen ist der Mieter berechtigt, die notwendigen Arbeiten ohne vorherige Zustimmung vom Vermieter in einer Service-Niederlassung des jeweiligen Herstellers des Fahrzeugs, einer vom jeweiligen Hersteller autorisierten Werkstatt oder einer qualifizierten Fachwerkstatt vornehmen zu lassen. Für den Umstand der Dringlichkeit ist der Mieter darlegungs- und beweisbelastet.

 

7. Pflichten

7.1. Der Mieter darf das Fahrzeug weder veräußern, verpfänden, verschenken, vermieten oder verleihen noch zur Sicherung übereignen.

7.2. Folgende Verwendungszwecke sind untersagt und nicht vom Versicherungsschutz umfasst:

•          Jegliche gewerbliche Personenbeförderung wie Taxiunternehmen, Chauffeur- oder Shuttleservices.

•          Jegliche Form von Paket-, Liefer- und Kurierdienstleistungen.

•          Schulungszwecke wie Fahrschule oder sonstige Fahrsicherheitstrainings.

•          Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.

•          Zur Weitervermietung wie z.B. Car Sharing.

•          Auf Rennstrecken oder allgemein zur motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten.

7.3. Mitversicherter Fahrerkreis

Das vermietete Fahrzeug darf ausschließlich von den im Folgenden definierten Personen genutzt werden.

• Natürliche Personen: Bei Vermietungen an Privatpersonen, ist der im Vertrag eingetragene Mieter und eine konkret benannte Person berechtigt, das Fahrzeug zu führen.

• Juristische Personen: Bei Vermietung an Firmenkunden ist die Grundvoraussetzung, dass es sich bei dem Nutzer um einen Mitarbeiter des im Vertrag als Mieter aufgeführten Unternehmens handelt.

7.4. Der Mieter hat das Fahrzeug von Rechten Dritter freizuhalten. Von Ansprüchen Dritter auf das Fahrzeug, Entwendung, Beschädigung und Verlust ist der Vermieter vom Mieter unverzüglich zu benachrichtigen.

7.5. Nachträgliche Änderungen, zusätzliche Einbauten sowie Lackierungen und Beschriftungen an dem Fahrzeug sind unzulässig. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nach den Vorschriften der Betriebsanleitung des Herstellers behandelt wird. Das Fahrzeug ist im Rahmen des vertraglichen Verwendungszweckes schonend zu behandeln und stets in betriebs- und verkehrssicherem Zustand zu halten.

 

8. Verhalten im Schadenfall, versicherungstechnische Abwicklung:

8.1. Die versicherungstechnische Abwicklung aller fahrzeugbezogenen Schäden, gleichwohl ob ein Vollkasko, - ein Teilkasko oder ein Haftpflichtschaden vorliegt, erfolgt durch den Vermieter.

8.2. Entsprechend den Grundsätzen einer Voll- und Teilkaskoversicherung ebenso wie einer Haftpflichtversicherung ist der Mieter verpflichtet, jeden Schaden am Fahrzeug unverzüglich noch am Schadenstag dem Vermieter anzuzeigen. Der Mieter hat dem Vermieter sämtliche Schäden und Nachteile zu ersetzen, die durch eine schuldhafte Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Schadenanzeige entstehen.

 

8.3. Nach den Grundsätzen einer Voll- und Teilkaskoversicherung ebenso wie einer Haftpflichtversicherung, muss der Mieter alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich ist. Der Mieter ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Dazu gehört insbesondere, dass bei Schadensfällen sofort die Polizei hinzugezogen wird und von dem Mieter, nutzungsberechtigten Fahrer oder nutzungsberechtigten Dritten kein Schuldanerkenntnis abgegeben wird.

8.4. Verletzt der Mieter vorsätzlich eine dieser in diesem Absatz geregelten Pflichten, hat er entsprechend den Grundsätzen einer Voll- und Teilkaskoversicherung keinen Versicherungsschutz. Verletzt der Mieter diese Pflichten grob fahrlässig, ist der Vermieter entsprechend den Grundsätzen einer Voll- und Teilkaskoversicherung berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Mieter nach, dass er seine Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Abweichend hiervon ist der Vermieter zur Leistung verpflichtet, soweit der Mieter nachweist, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn der Mieter die Pflicht arglistig verletzt.

8.5. Der Mieter haftet ungeachtet der unter 5.4. vereinbarten Haftungsbeschränkung dem Vermieter in voller Höhe auf Schadensersatz bei vertragswidrigem Verlassen der Unfallstelle bzw. bei vertragswidrigem Nichthinzuziehen der Polizei, auch wenn andere Personen oder Fahrzeuge an dem Unfall nicht beteiligt waren bzw. kein Fremdschaden, sondern lediglich Schaden am Mietwagen entstanden ist.

8.6. Unfallbedingte Schäden sind grundsätzlich vom Mieter bei einer Niederlassung des Vermieters reparieren zu lassen. Vor Beginn einer Unfallreparatur ist mit dem Vermieter abzustimmen, ob ein Sachverständigengutachten erforderlich ist. Das Entscheidungsrecht hierüber obliegt dem Vermieter. Vor einer Reparatur ist der Vermieter von der Tatsache und dem Umfang der Reparatur in Kenntnis zu setzen und das Gutachten zu übersenden.

8.7. Der Vermieter entscheidet, ob eine Reparatur des Fahrzeugs erfolgen soll oder ob der Vermieter dem Mieter ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellt.

8.8. Schäden am Fahrzeug, für die ein Dritter oder dessen Versicherer oder der Mieter einzustehen hat, werden im Namen und auf Rechnung des Vermieters durch einen autorisierten, vom Vermieter zu benennenden Reparatur-Fachbetrieb behoben. Jedwede Entschädigungsleistung Dritter oder durch deren Versicherer aus fahrzeugbezogenen Schäden stehen dem Vermieter zu. Der Mieter ist verpflichtet, alle hierfür notwendigen Daten und Unterlagen, insbesondere zum Schadenshergang, Schadensursache und voraussichtlichem Schadensumfang an den Vermieter zu übermitteln. Der Mieter haftet für alle Schäden, soweit sie nicht von einer Versicherung bzw. Dritten gedeckt werden. Entschädigungsleistungen Dritter oder deren Versicherer für Wertminderung stehen dem Vermieter zu. Sofern bei Abrechnung auf Basis eines Sachverständigengutachtens bzw. einer Reparaturkostenkalkulation der im Sachverständigengutachten bzw. der Reparaturkostenkalkulation ausgewiesene Betrag die tatsächlich verauslagten Reparaturkosten übersteigt, steht dieser Betrag nicht dem Mieter, sondern dem Vermieter zu.

8.9. Der Mieter ist nicht berechtigt, etwaige dem Vermieter zustehende Forderungen oder Rechte an Dritte abzutreten. Etwaige dem Mieter infolge eines Schadensfalles zustehende Ansprüche gegen Dritte auf Erstattung von Auslagenpauschale, Nutzungsausfall bzw. Mietwagenkosten tritt der Mieter hiermit an den Vermieter ab, wenn dieser ihm im Kulanzweg ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug ohne zusätzliche Kosten zur Verfügung gestellt hat.

 

9. Haftung

9.1. Für Untergang, Verlust, Beschädigung und Wertminderung des Fahrzeuges und seiner Ausstattung haftet der Mieter dem Vermieter auch ohne Verschulden, jedoch nicht bei Verschulden des Vermieters.

9.2. Für unmittelbare und mittelbare Schäden, die dem Mieter oder anderen Personen durch den Gebrauch des Fahrzeuges, Gebrauchsunterbrechung oder -entzug entstehen, haftet der Vermieter dem Mieter nur bei Verschulden; eine etwaige Ersatzhaftung des Vermieters für den Hersteller/Importeur nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

 

10. Mehr- und Minderkilometer

Ist bei Rückgabe des Fahrzeuges nach Ablauf der bei Vertragsschluss vereinbarten Mietzeit die festgelegte Gesamtkilometer-Laufzeit überschritten, werden die gefahrenen Mehrkilometer dem Mieter in Höhe von 20 Cent pro Mehrkilometer in Rechnung gestellt. Minderkilometer bleiben außer Betracht.

 

11. Vertragsaufhebung und Kündigung

11.1. Der Mietvertrag ist fest über die vereinbarte Laufzeit abgeschlossen.

 

11.2. Jeder Vertragspartner kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen.

Der Vermieter kann insbesondere dann fristlos kündigen, wenn der Mieter

•          mit zwei Raten in Verzug ist;

•          seine Zahlungen einstellt, Wechsel und Schecks mangels Deckung zu Protest gehen lässt, ein Insolvenzverfahren beantragt oder ein solches Verfahren über sein Vermögen eröffnet oder mangels Masse die Eröffnung abgelehnt wird;

•          bei Vertragsabschluss unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat und deshalb dem Vermieter die Fortsetzung des Vertrages nicht zuzumuten ist;

•          trotz schriftlicher Abmahnung schwerwiegende Verletzungen des Vertrages nicht unterlässt oder bereits eingetretene Folgen solcher Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt.

11.3. Stirbt der Mieter und haben die Erben an der Fortführung des Vertrages kein Interesse, können die Erben oder der Vermieter das Vertragsverhältnis zum Ende eines Vertrags-Monats kündigen.

11.4. Kündigt der Vermieter fristlos, kann er vom Mieter den Schaden ersetzt verlangen, der dem Vermieter durch das vorzeitige Vertragsende entsteht.

 

12. Rückgabe des Fahrzeugs

12.1. Nach Ablauf der bei Vertragsabschluss vereinbarten Laufzeit ist das Fahrzeug mit Schlüsseln und allen überlassenen Unterlagen (zB Fahrzeugschein, Kundendienstheft, Ausweise) vom Mieter auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich bei der Abhol-Filiale des Vermieters zurückzugeben. Hat der Kunde zum Mietbeginn das Fahrzeug abgeholt, ist Übergabeort zugleich der Rückgabeort bei Vertragsbeendigung. Ist das Fahrzeug bei Mietbeginn zu dem Mieter verbracht worden, ist die nächstgelegene Filiale des Vermieters zum Wohnort des Mieters der Rückgabeort. Der Rückgabetermin und der Rückgabeort werden schriftlich über die Plattform zwischen den Parteien vereinbart. Gibt der Mieter Schlüssel oder Unterlagen nicht zurück, hat er die Kosten der Ersatzbeschaffung sowie einen sich daraus ergebenden weiteren Schaden zu ersetzen.

 

12.2. Bei Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher sein. Normale Verschleißspuren gelten nicht als Schaden.

12.3. Entspricht das Fahrzeug nicht dem Zustand gem. Ziff. 12.2., ist der Mieter zum Ersatz des entsprechenden Schadens verpflichtet. Eine schadenbedingte Wertminderung bleibt dabei außer Betracht, soweit der Vermieter hierfür bereits eine Entschädigung erhalten hat.

12.4. Können sich Vermieter und Mieter über einen vom Mieter auszugleichenden Schadenersatz nicht einigen, werden Schadenersatz bzw. Wert des Fahrzeuges auf Veranlassung des Vermieters mit Zustimmung des Mieters durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder ein unabhängiges Sachverständigenunternehmen ermittelt. Die Kosten tragen die Vertragspartner je zur Hälfte. Durch das Sachverständigengutachten wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.

 

13 Datenschutzklausel

Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten aus diesem Vertrag nur zum Zweck der Vertragsabwicklung und Kundenbetreuung sowie für eigene Werbeaktionen. Es handelt sich hierbei um die vom Mieter angegebenen Daten wie: Name, Adresse, Telefonnummer (Mobil und Festnetz), E-Mailadresse, Bankverbindung. Die Verarbeitung dieser im Rahmen des Mietvertrages erhobenen Daten des Mieters erfolgt im Einklang mit der DSGVO und den weiteren einschlägigen Datenschutzgesetzen. Die Datenverarbeitung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a) und Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO und nur für die vorstehend genannten Zwecke der Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung und Werbeaktionen. Eine über den Vertragszweck hinausgehende Datenverarbeitung findet nicht statt. Sollte die Erhebung oder Verarbeitung weiterer über den Vertragszweck hinausgehender Daten erforderlich werden, wird der Vermieter hierfür gesondert eine Einwilligung beim Mieter einholen.

 

14. Allgemeine Bestimmungen

14.1. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Hamburg-Mitte bzw. das Landgericht Hamburg, soweit der Mieter Kaufmann ist oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

14.2. Der Mieter hat seinen Wohnsitz- oder Sitzwechsel sowie Änderungen in der Rechtsform und den Haftungsverhältnissen seiner Firma dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.

14.3. Ansprüche und sonstige Rechte aus dem Mietvertrag können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters abgetreten werden.

 

15. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder unanwendbar sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder unanwendbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieser Vereinbarung gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten.

Stand: 03.03.2023