ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR

 

ENDKUNDEN BETREFFEND DIE FAHRZEUG-

MIETVERTRÄGE DER FHG

 

FUHRPARKMANAGEMENTGESELLSCHAFT MBH

ÜBER DEREN WEBSITE, ÜBER DIE WEBSITE DER

AHG UND BHG AUTOHANDELSGESELLSCHAFT

MBH ODER DIE WEBSITE DER FAAREN GMBH

1 Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) regeln die

rechtlichen Beziehungen zwischen der fhg Fuhrparkmanagementgesellschaft mbH

(nachfolgend: „Vermieter“, „wir“ oder „uns“), und den natürlichen oder juristischen

Personen (nachfolgend: „Kunden“, „Ihnen“ oder „Sie“), die über die Websites der fhg

Fuhrparkmanagementgesellschaft mbH, Geschwister-Scholl-Straße 22, 72160 Horb am

Neckar, erreichbar unter den URL’s https://fhg-fuhrpark.com/auto-abo,

https://www.ahg-mobile.de/de/auto-abo, https://www.bhg-mobile.de/de/auto-abo

sowie https://www.bmw-maertin.de/bmw-auto-abo/ (nachfolgend:

„Buchungswebsites“) oder über die Website der FAAREN GmbH, Ostring 2-4, 97228

Rottendorf (nachfolgend: „FAAREN“), erreichbar unter der URL www.faaren.com

(nachfolgend: „Plattform“) Kraftfahrzeuge (nachfolgend: „Fahrzeug“) zur eigenen

Benutzung mieten.

1.2 Sie erkennen die Geltung dieser AGB - in Ergänzung zu den

„Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Endkunden“ der FAAREN GmbH (online

abrufbar unter: https://faaren.com/agbs/agb-de) - als ausschließliche vertragliche

Grundlage für die Nutzung unserer Buchungswebsite oder Plattform an. Bei

Widersprüchen gehen diese AGB vor. Etwaig bestehende Allgemeine

Geschäftsbedingungen Ihrerseits entfalten keine Geltung, selbst wenn wir diesen

Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich widersprechen.

1.3 Gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB steht dem Kunden, auch wenn er Verbraucher ist,

kein Widerrufsrecht zu.

2 Kosten der Fahrzeugübergabe und -rückgabe

2.1 Wie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Endkunden der FAAREN GmbH

festgeschrieben, besteht für Sie die Möglichkeit, das Fahrzeug selbst bei uns abzuholen

oder dieses an einem gewünschten Ort (z.B. Ihre Wohnung, Ihr Arbeitsort) bereitstellen

zu lassen.

2.1.1 Das Abholen des Fahrzeugs bei uns ist kostenfrei. Sollten Sie sich für diese Option

entscheiden, ist es erforderlich, dass sie mit uns vorab über das entsprechende

Kommunikationstool der FAAREN-Plattform einen Übergabetermin vereinbaren.

2.2 Für das Anliefern des Fahrzeugs an einen Wunschort des Kunden entstehen

zusätzliche Kosten entsprechend unserer Angaben auf der Buchungswebsite oder

FAAREN-Plattform bei der Buchung. Dies gilt auch für Fälle, wo eine Übergabe am

 

Wunschort des Kunden aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, nicht möglich ist,

etwa weil der Kunde oder der nutzungsberechtigte Fahrer nicht anwesend sind oder

weil die betreffende Person die Übergabevoraussetzungen nicht erfüllen. Zusätzliche

Anliefertermine, die aus vorgenanntem Grund erforderlich werden, sind

 

kostenpflichtig entsprechend der Angaben auf der Buchungswebsite oder FAAREN-

Plattform.

 

2.3 Die Vorgenannten Regelungen gelten entsprechend, sofern der Kunde wünscht,

dass zum Ende der Mietzeit das Fahrzeug – entgegen der kostenfreien Rückgabe bei

uns – beim Endkunden oder an einem von diesem bestimmten Ort zurückgenommen

werden soll.

3 Unsere in der Buchung enthaltenen

Leistungen

3.1 Unsere Serviceleistungen und die Mitwirkungspflichten des Kunden: Die Kosten für

sämtliche während der Laufzeit der Buchung und innerhalb der in der Buchung

vereinbarten Kilometerleistung nach den Serviceintervallen des jeweiligen Herstellers

erforderlichen Wartungs- und Verschleißreparaturen sowie Kosten für die

Hauptuntersuchung und Abgasuntersuchung werden vom Vermieter getragen.

Ebenso stellt der Vermieter die ganzjährige Bereifung sowie zweimal jährlich

einen witterungsbedingten Reifenwechsel (Sommer- und Winterbereifung) sicher

(siehe auch Ziffer 3.7 dieser AGB). Die Auswahl betreffend Größe, Fabrikat und Material

von Teilen oder Reifen obliegt dem Vermieter. Für den Kunden entstehen keine

Zusatzkosten. Der Kunde ist jedoch verpflichtet, bei der Erfüllung der vorgenannten

Pflichten des Vermieters mitzuwirken, indem er auf Anforderung durch den

Vermieter zur Vereinbarung eines entsprechenden Termins bereit ist und

solche Termine nach Vereinbarung mit dem Vermieter auch wahrnimmt. Der Kunde

haftet für Schäden, die dem Vermieter daraus entstehen, dass er das Fahrzeug nicht

entsprechend dieses Abschnitts warten, reparieren, prüfen lassen oder bereifen

konnte, sofern dieser Umstand auf einer schuldhaften Verletzung der

Mitwirkungspflichten des Kunden beruht.

3.2 Kfz-Steuer: Die Kfz-Steuer für das Fahrzeug wird vom Vermieter getragen.

3.3 Zulassung: Das Fahrzeug ist auf den Vermieter zugelassen. Der Vermieter trägt

die Kosten der Zulassung.

3.4 Rundfunkgebühren: Der Vermieter wird das jeweils gebuchte Fahrzeug bei der

Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der

Bundesrepublik Deutschland (GEZ) bzw. einer Landesrundfunkanstalt für den Kunden

anmelden und entrichtet die Rundfunkgebühren bzw. - beiträge für das jeweils

gebuchte Fahrzeug bei Fälligkeit.

3.5 Haftpflichtversicherung: Der Kunde bzw. der das Fahrzeug berechtigterweise

Nutzende ist durch eine Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in dem Umfang

gedeckt, der im Zulassungsland des Fahrzeugs gesetzlich vorgeschrieben oder üblich

ist. Die Haftpflichtversicherung ist im Buchungspreis des Fahrzeugs enthalten. In oder

auf dem Fahrzeug befindliche Sachen sind hierdurch nicht versichert.

3.6. Haftungsreduzierung: Der Kunde haftet für die während der Laufzeit der Buchung

entstandenen Schäden. Dabei wird jeder Schadenfall einzeln behandelt. Die Haftung

bezieht sich auf das Fahrzeug, Fahrzeugteile bzw. -zubehör. Der Kunde kann seine

 

Haftung bis zur Höhe des wie in der Buchung vereinbarten Selbstbehalts (SB) nach

dem Leitbild der Kaskoversicherung reduzieren. Schäden nach Art der Teil- und

Vollkasko sind Schäden durch Brand, Explosion, Entwendung und

 

Elementarereignisse, sowie Glas- und Wildschäden (Teilkasko) und Unfall sowie mut-

und böswillige Handlungen Dritter (Vollkasko). Die Haftungsreduzierung nach Art

 

einer Vollkaskoversicherung beinhaltet die Haftungsreduzierung nach Art einer

Teilkaskoversicherung. Wildschäden gelten nur bei Vorlage einer entsprechenden

polizeilichen Bestätigung als Teilkasko-Tatbestand.

3.6.1 Voraussetzungen der Haftungsreduzierung: Der Kunde kann die Haftung nach

Ziffer 3.6 dieser AGB reduzieren und haftet entsprechend dem danach vereinbarten

Umfang nach dem Leitbild der Vollkaskoversicherung. Danach sind Folgeschäden von

der Haftungsreduzierung nicht umfasst (siehe Ziffer 6.1 dieser AGB in Ergänzung zu

Ziffer 10 der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Endkunden“ der FAAREN GmbH,

online abrufbar unter: https://faaren.com/agbs/agb-de).

3.6.2 Trotz einer vereinbarten Haftungsreduzierung haftet der Kunde unbegrenzt für

den gesamten Schaden, wenn er diesen vorsätzlich herbeigeführt hat. Im Falle grob

fahrlässiger Herbeiführung des Schadens haftet der Kunde in einem seinem

Verschulden entsprechenden Verhältnis nach§ 81 VVG. Entgegen der Empfehlung des

Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft für die Kraftfahrversicherung

verzichtet der Vermieter in diesem Fall nicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit.

 

Als grob fahrlässig gilt stets das Führen des Mietwagens unter Ordnungswidrigkeiten-

bzw. strafrechtlich relevantem Alkohol-, Medikamenten- oder Drogeneinfluss.

 

3.6.3 Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass vorsätzliche Verstöße

gegen seine in den AGB niedergelegten Pflichten zum vollständigen Entfall der

Haftungsreduzierung führen, während grob fahrlässige Verstöße gegen diese

Pflichten eine Einschränkung der Haftungsreduzierung in einem der Schwere des

Verschuldens entsprechenden Verhältnis nach sich ziehen können. Abweichend davon

ist der Vermieter an die Vereinbarung zur Haftungsreduzierung gebunden, soweit die

Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Schadens noch für die

Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Kunden ursächlich ist; dies gilt

nicht, wenn eine arglistige Obliegenheitsverletzung vorliegt.

3.6.4 Der Kunde haftet in vollem Umfang für Schäden, die auf Beschädigung,

Verunreinigung oder Zerstörung von Sachen Dritter durch die Ladung (z.B.

auslaufende Chemikalien, mangelnde Ladungssicherung etc.) im Zusammenhang mit

der Benutzung des Fahrzeugs während der Laufzeit der Buchung zurückgehen. Diese

Schadenshaftung kann ausdrücklich nicht durch den Abschluss einer

Haftungsfreistellung ausgeschlossen oder reduziert werden, ebenso wie Schäden

durch Falschbetankung, Schaltfehler, Schäden allein aufgrund Bremsvorgang,

Überbeanspruchung, aufgrund Rangieren mit Hänger und sonstige Schäden, die nicht

dem Leitbild der Vollkaskoversicherung (aktuelle Fassung) entsprechen.

3.6.5 Bei Eigenschäden - Schäden durch Unfall zweier Fahrzeuge des Vermieters

während der Laufzeit der Buchung durch denselben Kunden - greift der Schutz durch

den Haftpflichtversicherers des verursachenden Fahrzeugs nicht. Für die Schäden an

beiden Fahrzeugen haftet der Kunde dann selbst, ggf. im Rahmen der unter Ziffer 3.6

dieser AGB geregelten Haftungsreduzierung.

3.7 Wartung, Reparaturen, Fahrzeugaustausch:

3.7.1 Der Vermieter trägt die Kosten für notwendige Wartungen, Reparaturen oder

einen erforderlichen Fahrzeugaustausch gemäß den Regelungen in dieser AGB.

 

3.7.2 Technisch notwendige Maßnahmen im Sinne des vorherigen Absatzes dürfen nur

nach vorheriger Zustimmung in Textform (z.B. E-Mail oder Nachricht auf der Plattform)

von Seiten des Vermieters in einer vom Vermieter genannten Werkstatt

vorgenommen werden. Dies gilt auch für den Ein- bzw. Ausbau von Zubehörteilen,

Wartung, sowie Reparaturen.

3.7.3 Der Kunde verpflichtet sich, während der Laufzeit und innerhalb der in

der Buchung vereinbarten Kilometerleistung nach den Serviceintervallen

des jeweiligen Herstellers erforderliche Wartung auf Kosten des

Vermieters durchführen zu lassen.

3.8 Reifenwechsel:

3.8.1 Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf das Fahrzeug

nur mit für diese Witterung geeigneten Reifen gefahren werden.

3.8.2 Der Reifenwechsel ist verpflichtend in einer vom Vermieter genannten Werkstatt

durchführen zu lassen. Der Vermieter informiert den Kunden über den

bevorstehenden Reifenwechsel und setzt sich mit diesem in Verbindung, um einen

Termin zu vereinbaren. Der Kunde ist berechtigt aus eigener Initiative den Vermieter

zu kontaktieren, um einen Reifenwechsel durchführen zu lassen, sollten dies

die Witterungsverhältnisse erfordern.

3.8.3 Im Regelfall sollen Anfang Oktober Winterreifen und Ende April Sommerreifen

aufgezogen werden.

4 Verhalten im Schadenfall,

versicherungstechnische Abwicklung

4.1 Bei Unfällen oder sonstigen Schäden ist der Kunde bzw. der das Fahrzeug

berechtigterweise Nutzende verpflichtet, unverzüglich die Polizei und den Vermieter

zu verständigen, auch bei vermeintlich geringer Beschädigung und eigenem

Verschulden. Am Unfall/Schadensfall sind Beteiligte und Zeugen namentlich und mit

ladungsfähiger Anschrift zu notieren und keine Schuldanerkenntnisse Dritten

gegenüber abzugeben. Notwendige Bergungsmaßnahmen oder Reparaturen werden

in jedem Fall vom Vermieter veranlasst. Der Kunde verpflichtet sich, dem Vermieter

unverzüglich einen detaillierten Unfallbericht zu erstellen. Ist die Polizei vom Unfallort

aus nicht erreichbar, ist der Schaden an der nächstgelegenen Polizeistation

anzuzeigen. Lehnt die Polizei eine Beteiligung telefonisch ab, sind Dienststelle und

Name des/der Beamten/in zu notieren und mitzuteilen.

4.2 Unfallbedingte Schäden sind grundsätzlich vom Kunden reparieren zu lassen. Vor

Beginn einer Unfallreparatur ist mit dem Vermieter abzustimmen, ob ein

Sachverständigengutachten erforderlich ist. Das finale Entscheidungsrecht hierüber

obliegt dem Vermieter. Vor einer Reparatur ist der Vermieter von der Tatsache und

dem Umfang der Reparatur in Kenntnis zu setzen.

4.3 Für den Fall, dass der Kunde nach den Grundsätzen der Kfz-Versicherung von der

Haftung freigestellt ist, wird der Vermieter entscheiden, ob eine Reparatur des

Fahrzeugs erfolgen soll oder ob der Vermieter dem Kunden ein Austauschfahrzeug zur

Verfügung stellt.

 

4.4 Schäden am Fahrzeug, für die ein Dritter oder dessen Versicherer oder der Kunde

einzustehen hat, werden im Namen und auf Rechnung des Vermieters durch einen

autorisierten, vom Vermieter zu benennenden Reparatur-Fachbetrieb behoben.

Jedwede Entschädigungsleistung Dritter oder durch deren Versicherer aus

fahrzeugbezogenen Schäden stehen dem Vermieter zu. Der Kunde ist verpflichtet, alle

hierfür notwendigen Daten und Unterlagen, insbesondere zum

Schadenshergang, Schadensursache und voraussichtlichem Schadensumfang an den

Vermieter zu übermitteln. Der Kunde haftet für alle Schäden, soweit sie nicht von einer

Versicherung bzw. Dritten gedeckt werden. Entschädigungsleistungen Dritter oder

deren Versicherer für Wertminderung stehen dem Vermieter zu. Sofern bei

Abrechnung auf Basis eines Sachverständigengutachtens bzw.

einer Reparaturkostenkalkulation der im Sachverständigengutachten bzw.

der Reparaturkostenkalkulation ausgewiesene Betrag die tatsächlich verauslagten

Reparaturkosten übersteigt, steht dieser Betrag nicht dem Kunden, sondern dem

Vermieter zu.

4.5 Der Kunde ist nicht berechtigt, etwaige dem Vermieter zustehende Forderungen

oder Rechte an Dritte abzutreten. Etwaige dem Kunden infolge eines Schadensfalles

zustehende Ansprüche gegen Dritte auf Erstattung von Nutzungsausfall bzw.

Mietwagenkosten tritt der Kunde hiermit an den Vermieter ab, wenn dieser ihm im

Kulanzweg ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug ohne zusätzliche Kosten zur Verfügung

gestellt hat.

5 Vertragsgemäße Nutzung und Pflichten des

Kunden

5.1 In Ergänzung zu Ziffer 8.3.2 der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für

 

Endkunden“ der FAAREN GmbH (online abrufbar unter: https://faaren.com/agbs/agb-

de) erkennt der Kunde an, als Ausgleich für entstandene Kosten und Aufwand des

 

Vermieters aufgrund begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen

Schadenersatz zu leisten. Die Höhe des angemessenen Schadenersatzes richtet sich

nach den Kosten des Vermieters, um den Vorgang zu bearbeiten und beträgt pro

Bearbeitung EUR 30,- inkl. USt.. Der Kunde hat das Recht des Nachweises, dass dem

Vermieter ein geringerer Aufwand/Schaden entstanden ist.

6 Haftung des Kunden

6.1 In Ergänzung zu Ziffer 10 der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Endkunden“

der FAAREN GmbH (online abrufbar unter: https://faaren.com/agbs/agb-de) erkennt

der Kunde an, dass er für alle von ihm zu vertretenden rechtlichen, finanziellen und

sonstigen Nachteile und Schäden des Vermieters haftet, die nach Übergabe des

Fahrzeugs an den Kunden am und durch das Fahrzeug entstehen. Das gilt auch, wenn

deren Ursache ein nach der Übergabe des Fahrzeugs eintretender Mangel der

Verkehrssicherheit des Fahrzeugs ist, es sei denn, dieser wäre auch bei hinlänglicher

Kontrolle nicht festzustellen gewesen. Die Ersatzpflicht des Kunden erstreckt sich auch

auf die Wertminderung sowie Gutachterkosten (außer wenn vom Vermieter

beauftragt) und Abschleppkosten und einen eventuellen Mietausfallschaden. Der

Kunde hat die Möglichkeit, einen niedrigeren Schaden des Vermieters nachzuweisen.

 

7 Austausch des Fahrzeugs

7.1 Der Vermieter hat das Recht, das Fahrzeug gegen ein vergleichbares

oder höherwertiges Fahrzeug auszutauschen, sofern er ein berechtigtes Interesse am

Austausch hat.

7.2 Vergleichbar ist ein Fahrzeug, wenn alle signifikanten Ausstattungsmerkmale

 

unverändert bleiben. Signifikante Ausstattungsmerkmale sind: Fahrzeugmarke und-

typ, Schadensfreiheit, Farbe, Motorleistung mit einer zulässigen Abweichungstoleranz

 

von 10%, Getriebeart, Kraftstoff, Karosserieart (Kombi, Limousine etc.), Anzahl der Sitze

und Türen.

7.3 Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde mit dem

Fahrzeug den Wert von 15.000 gefahrenen Kilometern überschreitet.

7.4 Macht der Vermieter von diesem Recht Gebrauch, so hat er dies dem Kunden

spätestens 30 Tage vor dem avisierten Austauschtermin in Textform (z.B. E-Mail

oder Nachricht auf der FAAREN-Plattform) anzuzeigen. Sollte der Kunde den avisierten

Austauschtermin nicht wahrnehmen können, ist er verpflichtet, mit dem Vermieter

einen Ersatztermin binnen eines Zeitraums von 14 Tagen zu vereinbaren. Der

Austausch kann am Sitz des Vermieters oder an einem sonstigen zwischen dem

Vermieter und dem Kunden vereinbarten Ort stattfinden. Die Regelungen über die

Rückgabe und die damit zusammenhängende Prüfung des Fahrzeugzustands aus

diesen AGB und Ziffer 7 und 14 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für

Endkunden der FAAREN GmbH finden entsprechende Anwendung.

7.5 Der Fahrzeugaustausch ist für den Kunden in jedem Fall kostenfrei.

 

Stand: 25.07.2023