1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) regeln die rechtlichen Be-ziehungen, nachfolgend „Mietvertrag“, zwischen autobund GmbH, nachfolgend: „Vermieter“, und den natürlichen oder juristischen Personen, nachfolgend „Mieter“, die über die Webseite der FAAREN GmbH, Leightonstraße 2, 97074 Würzburg, nachfolgend: „FAAREN“, erreichbar unter der URL www.faaren.com, nachfolgend: „Plattform“ Fahrzeuge zur eigenen Benutzung mieten.
1.2. Der Mieter erkennt die Geltung dieser AGB als weitere rechtliche Grundlage neben dem je-weiligen Mietvertrag mit dem Vermieter als vertragliche Grundlage an, gleich, auf welche Weise der Vertrag zustandekommt.
Den Parteien ist bekannt, dass neben diesen AGB auch AGB zwischen dem Mieter und FAA-REN bestehen, sowie AGB zwischen Vermieter und FAAREN, jeweils über für die Nutzung der Plattform.
Im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter gelten ausschließlich diese AGB. Etwaig beste-hende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden ausdrücklich nicht einbezogen.
1.3. Gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB steht dem Mieter, auch wenn er Verbraucher ist, kein Wi-derrufsrecht zu.
2. Vertragsschluss
2.1. Der Mietvertrag über eines Fahrzeugs kommt durch Angebot und Annahme zustande. In der bloßen Darstellung eines Fahrzeugs auf der Plattform, sei es im Rahmen eines Inserats oder auf sonstige Weise, liegt kein Angebot auf den Abschluss eines entsprechenden Mietvertrags. Inserate stellen stets nur eine Einladung an den Mietinteressenten dar, seinerseits ein rechtlich bindendes Angebot auf Abschluss eines Mietvertrags über das betreffende Fahrzeug zu den entsprechenden Konditionen („Angebot“) abzugeben.
2.2. Der Mietinteressent gibt ein Angebot ab, indem er innerhalb eines Inserats auf die Schaltfläche „Jetzt kostenpflichtig bestellen“ klicken.
2.3.Im Anschluss daran erhält er vom Vermieter oder von FAAREN eine Buchungsbestätigung per E-Mail an die durch den Mietinteressenten beim Registrierungsprozess auf der Plattform hinterlegte E-Mail-Adresse. Diese Buchungsbestätigung stellt noch keine Annahme des Ange-bots dar.
2.4. Die verbindliche Annahme oder Ablehnung des Angebots erfolgt durch den Vermieter binnen eines Zeitraums von 24 bis 48 Stunden während der aktuellen Geschäftszeiten des Vermie-ters. Der Mietinteressent erhält eine entsprechende Mitteilung per E-Mail sowie über die Plattform.
3. Vertragsgemäße Nutzung des Fahrzeugs und Pflichten des Mieters
3.1. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich entsprechend der Betriebsanleitung zu behandeln, in verkehrssicherem Zustand zu erhalten und insbesondere auf aufleuchtende Warn-leuchten und Wartungsintervalle, etwa betreffend das Nachfüllen der Betriebsflüssigkeiten, zu achten.
3.2. Die Bedienungsvorschriften des Fahrzeugherstellers – auch im Hinblick auf den vorgeschriebenen Kraftstoff und ggf. AdBlue® – sind einzuhalten sowie die für die Benutzung des Fahrzeuges geltenden allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
3.3. Beim Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder eines Hybrid-Fahrzeugs muss der Mieter die Bedienungsanleitung des zu ladenden Fahrzeugs und des verwendeten Zubehörs (z.B. Ladekabel) sowie etwaige Hinweise an der Ladesäule betreffend die Nutzung der Ladesäulen strikt befolgen. Die Verwendung von Ladekabeln oder sonstigem Zubehör, das (i) nicht nach einschlägigen Vorschriften zertifiziert ist (z.B. CE-Kennzeichnung), (ii) nicht für das jeweilige Fahrzeug oder die Ladesäule nach den dort ausgehängten Informationen zugelassen ist oder (iii) beschädigt ist, ist untersagt. Sollte der Vermieter vom Betreiber der Ladesäule wegen unsachgemäßer Verwendung oder Beschädigung der Ladesäule in Anspruch genommen werden, wird er dies dem Mieter entsprechend weiterberechnen. Sofern dem Fahrzeug ein für die entsprechende Ladung geeignetes Ladekabel des Vermieters beiliegt, muss dieses verwendet werden.
3.4. Der Mieter darf das Fahrzeug zu keinem anderen als dem vertragsgemäßen Zweck verwen-den und hat das Fahrzeug stets ordnungsgemäß zu verschließen und verkehrssicher abzustel-len.
3.5 Er darf das Fahrzeug nicht verwenden:
3.5.1. zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt oder bei den dazugehörigen Überführungsfahr-ten,
3.5.2. für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings,
3.5.3. zur gewerblichen Personen-, Güter- und gewerblicher Tierbeförderung,
3.5.4. als Gegenstand journalistischer/publizistischer Tätigkeit (Veröffentlichung von gewerbli-chen Testberichten und Erfahrungsberichten gegenüber der Presse oder gewerblichen Veröf-fentlichung im Internet z.B. in sozialen Medien etc.), es sei denn, dass der Vermieter vorher ein-willigt,
3.5.5. zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Weitergabe an Dritte, die nicht nutzungsberechtigte Dritte im Sinne des Mietvertrags und diese AGB, einschließlich Carsharing und ähnlicher Ange-bote,
3.5.6. zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind,
3.5.7. zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen,
3.5.8. unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgeset-zes oder sonstigen berauschenden Mitteln oder Arzneimitteln, sofern diese Substanzen die Verkehrstüchtigkeit einschränken,
3.5.9. abseits befestigter Straßen
3.5.10. zu Fahrschulübungen
3.6. Das Rauchen von Zigaretten o.ä. und das Verdampfen von Flüssigkeiten mithilfe soge-nannter E-Zigaretten oder ähnlicher Vorrichtungen ist im Fahrzeug verboten. Bei Zuwiderhand-lung trägt der Mieter sämtliche anfallenden Kosten einer sachgemäßen Behandlung.
3.7 Tiere dürfen nur in den dafür vorgesehenen Transportboxen im Kofferraum transportiert werden.
3.8. Der Mieter bestätigt, das Fahrzeug vorwiegend in Deutschland zu nutzen. Das jeweils ge-mietete Fahrzeug darf neben Deutschland in folgenden Ländern gefahren werden: Österreich, Schweiz. Alle weiteren Länder sind dem Vermieter gegenüber anzeigepflichtig und müssen schriftlich angefragt und bewilligt werden. Gegebenenfalls können weitere Länder durch den Vermieter ausgewiesen werden. Bei vertragsgemäßen Fahrten ins Ausland sind sämtliche ein-schlägigen in- und ausländischen Vorschriften und Restriktionen, insbesondere hinsichtlich der Dauer der zulässigen Vermietung, einzuhalten. Bei Fahrten ins Ausland ist der Mieter verpflich-tet, alle notwendigen Dokumente und Sicherheitszubehör, wie z.B. ausreichende Warnwesten, nach Bestimmungen des Zielortes und durchreisten Lander im Fahrzeug mitzuführen. Das Risi-ko, das aus einem Einsatz außerhalb Deutschlands resultiert, trägt, soweit es nicht vom Schutz einer vom Vermieter abgeschlossenen Kfz-Versicherung umfasst ist, vollumfänglich der Mieter.
4. Fahrer, Fahrzeugzustand, Abholung/Rückgabe
4.1. Fahrer
4.1.1. Ein Fahrzeug darf nur von dem oder den in dem jeweiligen Mietvertrag angegebenen nut-zungsberechtigten Fahrern geführt werden. Der nutzungsberechtigte Fahrer darf das Fahrzeug für einzelne Fahrten nur den im Vertrag aufgeführten „nutzungsberechtigte Dritten“ überlassen. Weiteren Personen darf der nutzungsberechtigte Fahrer das Fahrzeug nur nach vorheriger, aus-drücklicher und schriftlicher Einwilligung zur Nutzung überlassen werden. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass der nutzungsberechtigte Fahrer und ggf. sonstige nutzungsberechtigte Dritte sämtliche sich aus diesen AGB ergebende Pflichten einhalten.
4.1.2. Nutzungsberechtigter Fahrer darf nur sein, wer mindestens 18 Jahre alt ist und/oder dem im Fahrzeuginserat und im Mietvertrag angegebenen Mindestalter entspricht. Darüber hinaus muss er im Besitz einer zur Führung des gemieteten Fahrzeugs erforderlichen, in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis sein und alle darin gegebenenfalls enthaltenen Bedingungen und Aufla-gen erfüllen. Der Mieter hat eigenständig zu prüfen, ob sich der jeweilige nutzungsberechtigte Fahrer im Besitz einer auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland noch gültigen Fahrer-laubnis befindet, dem zum Führen erforderlichen Mindestalter entspricht und dass gegen ihn kein befristetes Fahrverbot verhängt wurde, das dem Führen des Fahrzeugs entgegensteht.
4.1.3. Für sämtliche nutzungsberechtigte Fahrer ist dem Vermieter gegenüber das Vorliegen ei-ner Fahrerlaubnis nachzuweisen. Der Nachweis kann auf elektronischem Weg mit Scans der Fahrerlaubnisdokumente (Führerschein) geführt werden. Die Vorlageverpflichtung bei Entge-gennahme des Fahrzeugs bleibt hiervon unberührt.
4.1.4. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich das Erlöschen, die Entziehung oder den anderweitigen Verlust der Fahrerlaubnis des nutzungsberechtigten Fahrers oder die Verhängung eines Fahrverbots gegen ihn oder einen nutzungsberechtigten Dritten anzuzeigen und die Benutzung des Fahrzeugs durch eine solche Person sofort einzustellen bzw. zu unter-binden. Der Mieter hat in diesem Fall Sorge dafür zu tragen, dass sich das Fahrzeug nach Be-endigung der Nutzung an einem sicheren Ort befindet, an dem das Parken von Kraftfahrzeugen entsprechend den geltenden gesetzlichen Regelungen zulässig ist. Mögliche Rückführungskos-ten, die uns entstehen, hat der Mieter zu tragen.
4.2. Fahrzeugzustand
4.2.1. Maßgeblich für die Beurteilung des Zustands bei Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter ist derjenige, der im Fahrzeug-Übergabe-Protokoll bei Übergabe dokumentiert ist. Bei Übergabe des Fahrzeuges hat der Mieter dem Vermieter alle festgestellten Schäden am Fahrzeug unver-züglich und unmittelbar vor Ort zu melden und schriftlich in dem Fahrzeug-Übergabe-Protokoll zu fixieren. Der Inhalt des Fahrzeug-Übergabe-Protokoll wird von beiden Parteien für verbindlich erklärt.
Das Fahrzeug-Übergabe-Protokoll dient lediglich der Feststellung sichtbarer Beschädigungen, soweit diese im Rahmen der Übergabe erkennbar sind. Das Fahrzeug wird einer abschließenden Besichtigung des FAAREN-Partners beim Rückgabeort unterzogen. Bei dieser Besichtigung werden festgestellte Mängel und Beschädigungen nach den AGB des FAAREN-Partners abge-rechnet.
4.2.2. Das Fahrzeug ist in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben.
4.2.2.1. Hierzu zählt auch, dass das Fahrzeug innen und außen komplett gereinigt, mit allem Zubehör (zum Beispiel: Warndreieck, Verbandskasten, Werkzeuge, sämtlichen Schlüsseln und/oder Schlüsselkarten und überlassenen Fahrzeugpapieren spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ordnungsgemäß und vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen in dem Zustand zurückzugeben, in dem es übernommen wurde. Etwaiges zum Fahrzeug zuge-höriges Zubehör muss sich im Fahrzeug befinden.
4.2.2.2. Dies gilt entsprechend auch für den Verbrauch von Betriebsflüssigkeiten (beispielswei-se Kraftstoffe, AdBlue). Mögliche Betriebsflüssigkeiten sind in Menge und geeigneter Qualität vom Mieter auf dessen Kosten wieder so aufzufüllen, dass keine Warnleuchten (insbesondere hinsichtlich Motoröl und/oder Ähnlichem aufleuchten).
4.2.2.3. Für den Fall der achtfach-Bereifung ist der zweite Satz Reifen oder Kompletträder bei der Rückgabe des Fahrzeugs zurückzugeben. Ein Recht auf Nachlieferung ist ausgeschlossen.
4.2.2.4. Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren (inkl. Hybrid-Fahrzeuge) werden dem Mieter mit vollem Kraftstofftank übergeben. Im Gegenzug hat der Mieter das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses mit einem vollständig gefüllten Kraftstofftank zurückzugeben. Sollte bei Übergabe an den Mieter das Fahrzeug nur in Teilen betankt sein, wird dies im Fahrzeug-Übergabe-Protokoll bei Übergabe vermerkt. Bei Rückgabe gilt entsprechend der dokumentierte Tankstand des Fahrzeug-Übergabe-Protokolls. Wird das Fahrzeug nicht gemäß der Dokumenta-tion betankt zurückgegeben, muss der Mieter dem Vermieter die Kosten für die Betankung und den Betriebsstoff in der von ihm berechneten Höhe ersetzen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass für die Betankung keine oder wesentlich niedrigere Kosten angefallen sind.
4.2.2.5. Bei Fahrzeugen, die rein elektrisch betrieben werden, wird der jeweilige Ladezustand bei der Übergabe im Mietvertrag oder im Fahrzeug-Übergabe-Protokoll erfasst. Wird das Fahrzeug mit einem geringeren Ladezustand zurückgegeben, muss der Mieter dem Vermieter die Kosten für die Ladung und die Ladeleistung in der von ihm berechneten Höhe ersetzen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dafür keine oder wesentlich niedrigere Kosten angefallen sind.
4.2.2.6. Die durch den vertragsgemäßen Gebrauch des Fahrzeugs während der Mietzeit entste-henden Abnutzungen an Fahrzeugteilen bleiben bei Überprüfung des vertragsgemäßen Zu-stands unberücksichtigt.
4.2.2.7. Der Mieter muss Konten von sogenannten Connected Services der Hersteller (zum Bei-spiel Mercedes Me, Jaguar, Land Rover InControl oder ähnliche) vom Fahrzeug trennen und abmelden.
4.2.2.8. Wird das Fahrzeug mit mehr gefahrenen Kilometern zurückgegeben, als vertraglich ver-einbart, werden die Mehrkilometer bei Rückgabe des Fahrzeugs gemäß der Buchungsbestäti-gung berechnet. Minderkilometer werden nicht erstattet.
4.3. Fahrzeugübergabe und Rückgabe
4.3.1. Der Vermieter informiert den Mieter von der Bereitstellung des gemieteten Fahrzeugs über die Plattform.
4.3.2. Das Fahrzeug wird ausschließlich an den Mieter oder einen nach dem Mietvertrag nut-zungsberechtigten Fahrer übergeben, der sich mit Personalausweis oder seinem Reisepass ausweisen muss und ein im Inland (internationaler Führerschein) gültiges Fahrerlaubnisdokument zur Übergabe vorlegen muss. Kann der Übernehmer diese Dokumente bei Übergabe des Fahr-zeuges nicht vorlegen, ist der Vermieter berechtigt, die Übergabe zu verweigern. Ansprüche wegen Nichterfüllung sind in diesem Fall ausgeschlossen. Wir weisen darauf hin, dass ein neuer Übergabetermin mit weiteren Kosten verbunden ist. Weitergehend beachten Sie Ziffer 9.4.
4.3.3. Je nach gebuchtem Service, besteht für den Mieter die Möglichkeit, das Fahrzeug selbst beim Vermieter an einem von ihm angegebenen Ort abzuholen oder dieses an einem vom Mie-ter gewünschten Ort (z.B. Ihre Wohnung, Ihren Arbeitsort) bereitstellen zu lassen.
4.3.4. Das Abholen des Fahrzeugs beim Vermieter ist für den Mieter kostenfrei. In jedem Fall ist es erforderlich, dass zwischen den Parteien rechtzeitig vorab über das entsprechende Kommu-nikationstool der Plattform ein Übergabetermin oder auf sonstigem Kommunikationsweg ver-einbart wird.
4.3.5. Für das Anliefern des Fahrzeugs an einen Wunschort des Mieters entstehen zusätzliche Kosten entsprechend der Angaben auf der Plattform. Die anfallenden Lieferkosten bemessen sich nach der Distanz zwischen dem Fahrzeugstandort und dem Wunschort des Kunden. Die Lieferung von Elektrofahrzeugen kann zu zusätzlichen Ladegebühren (Leistung und Energieliefe-rung )führen.
4.3.6 Die Gefahr des Untergangs sowie der Verschlechterung des Fahrzeugs (z. B. Abhanden-kommen des Fahrzeugs durch Diebstahl, Unterschlagung, Unfallschäden, Schäden durch Witte-rungseinflüsse (z. B. Hagel) etc.) geht mit Übergabe auf den Mieter über.
4.3.7. Das gebuchte Kilometerpaket beginnt mit der Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter.
4.3.8. Zum Ende der Laufzeit vereinbaren die Parteien einen genauen Termin innerhalb unserer Geschäftszeiten. Der spätestmögliche Zeitpunkt für die Rückgabe ist der letzte Tag der Lauf-zeit. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter mindestens zehn Werktage vor dem spätestmög-lichen Zeitpunkt für die Rückgabe zwecks Vereinbarung eines Rückgabetermins zu kontaktieren. Bei Rückgabe wird ein gemeinsames Fahrzeug-Rückgabe-Protokoll zur Fahrzeugrückgabe ge-fertigt, welches von beiden Parteien zu unterzeichnen ist und in das Schäden / Beanstandungen aufgenommen werden. Das Protokoll wird von beiden Parteien für verbindlich erklärt. Das Fahr-zeug gilt erst ab Unterzeichnung des Fahrzeug-Rückgabe-Protokolls als ordnungsgemäß zu-rückgegeben.
4.3.9. Das Fahrzeug ist am Sitz des Vermieters zurückzugeben. Abweichend können die Partei-en einen anderen Rückgabeort vereinbaren. Der Mieter hat auch die Möglichkeit, das Fahrzeug durch einen Dienstleister zum Ende der Laufzeit zurückliefern zu lassen (im Folgenden “Rückho-lung”).
4.3.10. Für die Rückholung entstehen zusätzliche Kosten entsprechend der Angaben bei der Buchung derselben im Kundenkonto.
4.3.11. Sollte der Mieter den vereinbarten Übergabe- oder Abholtermin weder selbst noch durch einen Bevollmächtigten wahrnehmen und diesen nicht bis mindestens 24 Stunden vorher abge-sagt haben, oder die Übergabe des Fahrzeuges aufgrund sonstiger Umstände in der Verantwor-tungssphäre des Mieters (nicht berechtigte Fahrer, fehlende Nachweise) ist der Mieter zum Kos-tenersatz gemäß der vereinbarten Abholung verpflichtet. Zusätzliche Anliefertermine, die aus vorgenanntem Grund erforderlich werden, sind kostenpflichtig entsprechend den Angaben auf der Plattform.
4.3.12. Bei Lieferungen/Abholungen auf Inseln werden dem Kunden die Kosten für Fährüber-fahrten zusätzlich in Rechnung gestellt.
5. Zulassung, Versicherung, Steuer
5.1. Das Fahrzeug ist auf Kosten des Vermieters auf ihn zugelassen. Die Kfz-Steuer sowie an-fallende Rundfunkbeiträge der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice bzw. einer Landes-rundfunkanstalt für das Fahrzeug trägt der Vermieter.
5.2. Der Vermieter schließt für das Fahrzeug eine Vollkasko- und Teilkaskoversicherung mit ei-ner Selbstbeteiligung (Höhe der Selbstbeteiligung wie im Mietvertrag vereinbart) ab. Für das Fahrzeug besteht zudem eine Kfz-Haftpflichtversicherung mit einer Schadensbeteiligungspflicht des Mieters (Höhe der Beteiligung wie in der Buchung vereinbart), die den Vorgaben des PflVG (Pflichtversicherungsgesetz) entspricht.
5.3. Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (nachfolgend „AKB“) des jeweiligen Versicherers, die dem Mieter vor Abschluss der Buchung auf Verlangen zur Verfü-gung gestellt werden.
5.4. Nach den Grundsätzen einer Voll- und Teilkaskoversicherung besteht insbesondere kein Versicherungsschutz für Schäden, die der Mieter, ein nutzungsberechtigter Fahrer oder nut-zungsberechtigter Dritter vorsätzlich herbeiführt.
5.5. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens ist der Vermieter nach den Grundsätzen einer Voll- und Teilkaskoversicherung berechtigt, die Versicherungsleistung in einem der Schwe-re des verursacherseitigen Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
6. Wartung, Reparaturen, Bedienung und Fahrzeugtausch
6.1. Die Kosten für sämtliche während der Laufzeit der Buchung und innerhalb der in der Bu-chung vereinbarten Kilometerleistung nach den Serviceintervallen des jeweiligen Herstellers er-forderlichen Wartungs- und Verschleißreparaturen sowie Kosten für die Hauptuntersuchung und Abgasuntersuchung werden vom Vermieter getragen. Ebenso stellt er die ganzjährige Bereifung sowie zweimal jährlich einen witterungsbedingten Reifenwechsel (Sommer- und Winterbereifung) sicher. Die Auswahl betreffend Größe, Fabrikat und Material von Teilen oder Reifen obliegt uns.
6.2. Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf das Fahrzeug nur mit für diese Witterung geeigneten Reifen gefahren werden. Der Reifenwechsel ist verpflichtend durchführen zu lassen. Der Vermieter informiert den Mieter über den bevorstehenden Reifen-wechsel und vereinbart einen Termin dazu. Im Regelfall wird der Reifenwechsel Anfang Oktober und Ende April vorgenommen.
6.3. Reparatur- sowie fällige Wartungs- und Inspektionsarbeiten sind, nach erteilter schriftlicher Freigabe durch den Vermieter, ausschließlich bei autorisierten Werkstätten des Herstellers / Im-porteurs unter Verwendung von Original Ersatzteilen vornehmen zu lassen. Durchgeführte War-tungen und Inspektionen sind im Serviceheft oder digital zu erfassen. Sollte auf Grund einer nicht ordnungsgemäß durchgeführten Wartung bzw. Inspektion die Garantie des jeweiligen Fahrzeuges erloschen sein, so behält sich der Vermieter vor, den daraus entstandenen Schaden gegenüber dem Mieter geltend zu machen.
6.4. Unfallbedingte Schäden sind grundsätzlich vom Mieter reparieren zu lassen. Alle Maßnah-men einer Unfallreparatur sind mit dem Vermieter vor der Vornahme abzustimmen. Das finale Entscheidungsrecht über die Vornahme einer Maßnahme der Reparatur obliegt dem Vermieter. Bei dringenden Notreparaturen ist der Mieter berechtigt, die notwendigen Arbeiten ohne eine solche Einwilligung des Vermieters in einer Service-Niederlassung des jeweiligen Herstellers des Fahrzeugs, einer vom jeweiligen Hersteller autorisierten Werkstatt oder einer qualifizierten Fach-werkstatt vornehmen zu lassen.
6.5. Sonstige Veränderungen des Fahrzeugs dürfen zu keiner Zeit und in keiner Weise ohne vorherige schriftliche Einwilligung in technischer oder optischer Art (wie beispielsweise das An-bringen von Aufklebern, Umbauten oder Fahrzeug-Tuning) am und im Fahrzeug vorgenommen werden.
6.6. Im Fall mitgeteilten Rückrufaktionen sind diese unverzüglich in einer vom Vermieter genann-ten Service-Werkstatt durchzuführen. Sollte das Fahrzeug von einer Rückrufaktion des Herstel-lers betroffen sein, so teilt der Vermieter dem Mieter diese Information mit, sodass dieser in Absprache mit dem Vermieter einen Termin bei einer Service-Werkstatt ausmachen kann. An-sonsten kann der Verlust der Betriebserlaubnis drohen.
6.7. Der Vermieter darf das Fahrzeug gegen ein vergleichbares oder höherwertiges Fahrzeug austauschen, sofern er ein berechtigtes Interesse am Austausch hat. Vergleichbar ist ein Fahr-zeug, wenn alle signifikanten Ausstattungsmerkmale unverändert bleiben. Signifikante Ausstat-tungsmerkmale sind: Fahrzeugmarke und- typ, Schadensfreiheit, Farbe, Motorleistung mit einer zulässigen Abweichungstoleranz von 10 %, Getriebeart, Kraftstoff, Karosserieart (Kombi, Li-mousine etc.), Anzahl der Sitze und Türen. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn der Mieter mit dem Fahrzeug den Wert von 15.000 gefahrenen Kilometern überschrei-tet. Macht der Vermieter von diesem Recht Gebrauch, zeigen er dies spätestens 30 Tage vor dem avisierten Austauschtermin in Textform und/oder über die Plattform an. Sollte der Mieter den avisierten Austauschtermin nicht wahrnehmen können, ist er verpflichtet, mit dem Vermieter einen Ersatztermin binnen eines Zeitraums von 14 Tagen zu vereinbaren. Der Austausch kann beim Vermieter oder an einem sonstigen zwischen den Parteien vereinbarten Ort stattfinden. Die Regelungen über die Rückgabe und die damit zusammenhängende Prüfung des Fahrzeugzu-stands aus diesen AGB finden entsprechende Anwendung. Der Fahrzeugaustausch ist für den Mieter in jedem Fall kostenfrei.
6.8. Der Mieter ist verpflichtet, bei der Erfüllung der vertraglichen Pflichten von Mieter und Ver-mieter mitzuwirken, indem er auf Anforderung zur Vereinbarung von entsprechenden Terminen bereit ist und solche Termine nach Vereinbarung auch wahrnimmt. Für Schäden, die dem Ver-mieter daraus entstehen, dass er das Fahrzeug nicht entsprechend des Vertrags warten, reparie-ren, prüfen lassen oder bereifen konnte, sofern der Mieter seine Mitwirkungspflichten verletzten, haften der Mieter
7. Verhalten im Schadenfall, versicherungstechnische Abwicklung
7.1. Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich hinsichtlich der Haft-pflichtversicherung mit einer maximalen Deckungssumme bei Personenschäden und Sach-schäden von 100 Mio. EUR. Die maximale Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf 8 Mio. EUR und ist auf Europa beschränkt. Die entsprechende Selbstbeteiligung ist abhän-gig vom gewählten Versicherungspaket und wird dem Mieter während der Buchung angezeigt. Die Selbstbeteiligung wird pro Schadensfall berechnet.
7.2. Die Abwicklung aller fahrzeugbezogenen und/oder unfallbedingten Schäden mit der Versi-cherung erfolgt durch den Vermieter.
7.3. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter jeden Schaden am Fahrzeug oder Haftpflichtfall unverzüglich anzuzeigen. Er hat dabei alles zu tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich ist. Er ist insbesondere verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen ge-troffen werden. Dazu gehört beispielsweise, dass bei allen Schadensfällen, insbesondere sol-chen mit Beteiligung Dritter, sofort die Polizei hinzugezogen wird.
7.4. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter sämtliche Schäden und Nachteile zu ersetzen, die durch eine schuldhafte Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Schadenanzeige oder aus der Verletzung von Mitwirkungspflichten zur Regulierung entstehen.
7.5. Verletzt der Mieter vorsätzlich eine dieser in diesem Abschnitt geregelten Pflichten, hat er entsprechend den Grundsätzen einer Voll- und Teilkaskoversicherung keinen Versicherungs-schutz. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Pflichten in diesem Abschnitt ist der Vermieter entsprechend den Grundsätzen einer Voll- und Teilkaskoversicherung berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
7.6. Schäden am Fahrzeug, für die ein Dritter oder dessen Versicherer oder der Mieter oder ei-ner der zugelassenen Fahrer einzustehen hat, werden im Namen des Vermieters auf dessen Rechnung durch einen autorisierten, vom Vermieter zu benennenden Reparatur-Fachbetrieb be-hoben. Jedwede Entschädigungsleistung Dritter oder durch deren Versicherer aus fahrzeugbe-zogenen Schäden steht dem Vermieter zu. Der Mieter ist verpflichtet, alle notwendigen Daten und Unterlagen, insbesondere zum Schadenshergang, zur Schadensursache und voraussichtli-chem Schadensumfang, an den Vermieter zu übermitteln. Der Mieter haftet für alle Schäden, soweit sie nicht von einer Versicherung bzw. Dritten gedeckt werden. Entschädigungsleistungen Dritter oder deren Versicherer für Wertminderung stehen dem Vermieter zu.
7.7. Der Mieter ist nicht berechtigt, etwaige dem Vermieter zustehenden Forderungen oder Rechte an Dritte abzutreten. Etwaige dem Mieter infolge eines Schadensfalles zustehende An-sprüche gegen Dritte auf Erstattung von Nutzungsausfall bzw. Mietwagenkosten tritt der Mieter an den Vermieter ab, wenn der Vermieter dem Mieter gleichwertiges Ersatzfahrzeug ohne zu-sätzliche Kosten zur Verfügung stellt.
8. Preise, Fälligkeit und Zahlung
8.1. Der Paketpreis für das gemietete Fahrzeug ist der Buchung und damit dem Mietvertrag zu entnehmen. Ein Mietintervall beträgt einen Monat. Beginn der Nutzung ist das Datum der Über-gabe des Fahrzeugs an den Mieter. Ab diesem Datum berechnet sich der Betrag für ein Mietin-tervall.
8.2. Die im Mietvertrag aufgrund der Buchung angegebenen Preise sind Endpreise. Die Um-satzsteuer und sämtliche infrage kommende sonstige Preisbestandteile sind darin enthalten. Etwaige Überführungskosten und zusätzlich anfallende Kosten sind ebenfalls im Vertrag und der zugrundeliegenden Buchung angegeben. Zusätzliche Liefer-, Fracht- oder Versandkosten fallen darüber hinaus nicht an.
8.3. Etwaige, in der Buchung vereinbarte Nebenleistungen, die vom Mieter gesondert gebucht werden, sind, soweit im Vertrag nicht als Bestandteil des Paketpreises ausdrücklich ausgewie-sen, gesondert zu bezahlen.
8.4. Der Paketpreis ist im Voraus des jeweiligen Mietintervalls fällig. Die Zahlung des Preises des ersten Mietintervalls ist nach Vertragsschluss durch Annahme des Vermieters sofort fällig. Jedes folgende Buchungsintervall wird turnusmäßig an dem Tag des jeweiligen Folgemonats fällig, der kalendarisch dem Tag entspricht, an dem die Laufzeit begonnen hat.
8.5. Zahlungen des Mieters können mit Erfüllungswirkung ausschließlich bargeldlos mithilfe der auf der Plattform angegeben Bezahldienste auf das vom Vermieter im Vertrag der jeweiligen Rechnung angegebene Konto geleistet werden. Die Zahlungsabwicklung erfolgt dabei grund-sätzlich über den eingesetzten Zahlungsdienstleister. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter verschiedene Zahlweisen anzubieten.
8.6. Kommt es im Rahmen der Zahlung per Lastschrift zu einer vom Mieter zu vertretenden Rücklastschrift oder im Fall der Kreditkartenzahlung zu einer von ihm zu vertretenden Zurück-weisung des Rechnungsbetrages im Rahmen der Belastung, ist der Mieter verpflichtet, eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 11,90 inkl. MwSt. an den Vermieter zu zahlen. Ihm bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine oder geringere Kosten angefallen sind.
8.7. Rechnungen werden grundsätzlich in elektronischer Form übermittelt.
9. Laufzeit und Kündigung
9.1. Die im Mietvertrag vereinbarte Laufzeit beginnt am Tag der vereinbarten Übergabe des je-weiligen Fahrzeugs und endet mit Ablauf des letzten Tages des Mietzeitraums.
9.2. Bei einem Vertrag mit variabler Laufzeit ist die vereinbarte Laufzeit die Mindestlaufzeit. Der Vertrag verlängert sich jeweils um einen Monat und dem vereinbarten Verlängerungsintervall, es sei denn, der Vertrag wird mit einer Frist von einem Monat zum Laufzeitende gekündigt. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit ist eine ordentliche Kündigung ebenfalls durch den Vermieter jederzeit mit einer Frist von 2 Monaten zum Ende des jeweiligen Verlängerungszeitraums mög-lich.
9.3. Die Laufzeit beginnt erst mit der tatsächlichen Übergabe des Fahrzeugs, wenn zum verein-barten Termin zur Übergabe die Übergabe des Fahrzeugs nicht stattfand und der Mieter diesen Umstand nicht zu vertreten hat.
9.4. Nimmt der Mieter selbst oder durch einen nutzungsberechtigten Fahrer das Fahrzeug nicht an, kann der Vermieter dem Mieter eine angemessene Nachfrist zur Abnahme des Fahrzeuges setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann er vom Vertrag zurückzutreten und Scha-densersatz in der Höhe Miete für die vereinbarte Laufzeit verlangen. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Dem Vermieter bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten.
9.5. Kündigungen haben in Textform (z.B. E-Mail oder über die entsprechende Funktion auf der Plattform) zu erfolgen.
9.6. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Grund liegt insbesondere vor, wenn:
Der Mieter das Fahrzeug vorsätzlich beschädigt,
Der Mieter oder der nutzungsberechtigte Fahrer oder nutzungsberechtigte Dritte das überlasse-ne Fahrzeug durch Vernachlässigung der bestehenden Sorgfaltspflichten erheblich gefährdet.
Der Mieter mit Zahlungen in Höhe eines Betrags in Verzug ist, der die Summe von einem Mo-natspaket erreicht.
Der Mieter das Fahrzeug schuldhaft einem unbefugten Dritten überlässt.
Der Mieter bei Vertragsabschluss unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat und dem Vermieter deshalb die Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf der Kündigungs-frist oder bis zur sonstigen Beendigung nicht zuzumuten ist.
Wenn ein Schadensfall die Höhe entweder von 5.000 € oder von 15% der UPE des Fahrzeugs übersteigt
10. Haftung des Mieters
10.1. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter und/oder der Fahrer grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Der Mieter haftet ge-samtschuldnerisch auch für die Schäden, die ein anderer Fahrer verursacht.
10.2. Die Kosten für Nutzungsgebühren (insbesondere Maut und Vignetten), Verwarngebühren, Bußgelder und Strafen für Verkehrsverstöße während der jeweiligen Laufzeit des Vertrags trägt der Mieter.
10.3. Der Mieter stellt sicher, dass bei Verkehrsverstößen, die mit dem Fahrzeug in unmittelba-rem Zusammenhang stehen, die erforderlichen Maßnahmen gegenüber den Ordnungsbehörden ergriffen werden.
10.4. Sollten in diesem Zusammenhang deutsche oder ausländische öffentliche oder sonstige Stellen von uns als Halter entsprechende Zahlungen verlangen, verpflichten Sie sich, uns hier-von unverzüglich nach einer entsprechenden Benachrichtigung freizustellen.
10.5. Bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen sowie zur Wahrung eigener Interessen ist der Vermieter berechtigt, Name, Anschrift und Kontaktdaten des Kunden, des nutzungsberechtigten Fahrers oder des nutzungsberechtigten Dritten den Behörden bekanntzugeben. Wir weisen in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf Besonderheiten u.a. der österreichischen und schwei-zerischen Straßenverkehrsordnung hin, die u. U. bei Verstößen und Nichtbefolgung zu einer strafrechtlichen Verfolgung von Organen des Zulassungsinhabers führen können (Lenkeraus-kunft).
10.6. Für die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten können zusätzliche Kosten anfallen. Ange-fallene Kosten für die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten werden dem Mieter in Rechnung gestellt. Alle durch einen Verstoß des Mieters gegen diese Verpflichtungen entstehenden Schäden oder sonstige Nachteile hat dieser vollumfänglich zu ersetzen, gleichgültig, ob ihn an dem Verstoß ein Verschulden trifft.
10.6.1. Bei jeglichen Ordnungswidrigkeiten oder sonstigen Vergehen wird zusätzlich eine Ge-bühr i.H.v. 25,00 EUR brutto berechnet.
10.6.2. Bei Anwohnerparkausweisen erhebt der Vermieter wir eine Bearbeitungsgebühr i.H.v. 25,00 EUR brutto.
10.6.3. Bei Zuwiderhandlung gegen das Rauchverbot im Fahrzeug berechnet der Vermieter 250,00 EUR brutto.
10.7. Mehrere Mieter haften für Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag als Gesamtschuldner.
11. Haftungsbegrenzung des Vermieters
11.1. Der Vermieter haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit, eines seiner Ver-treter oder eines seiner Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Schaden-ersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
11.2. Im Übrigen haftet er nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten.
12. Schlussbestimmungen
12.1. Die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien unterliegen dem Recht der Bundes-republik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
12.2. Für den Fall, dass der Mieter Kaufmann ist, eine juristische Person oder ein öffentliche-rechtlichen Sondervermögen, ist der Gerichtsstand für alle Klagen im Zusammenhang mit die-sem Vertrag der Sitz des Vermieters. Gleiches gilt, soweit der Mieter eine natürliche Person sind und nach dem Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt. Gleiches gilt ferner, falls der Wohnsitz des Mieters oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
12.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein, so wird die Wirk-samkeit dieser Vereinbarung im Übrigen davon nicht berührt.
12.4. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sind nur wirksam, wenn sie bei oder nach Vertragsabschluss schriftlich vereinbart und ausdrücklich als Nebenabreden, Ände-rungen oder Ergänzungen bezeichnet werden. Dies gilt auch für diese Klausel.
12.5. Die Europäische Kommission hat unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten eingerich-tet. Der Vermieter ist nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucher-schlichtungsstelle teilzunehmen und hierzu auch nicht verpflichtet.
12.6. Die Angebote und die Fahrzeugmieten richten sich in der Regel an Personen mit gewöhn-lichem Aufenthalt oder Unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland. Sollte der Mie-ter seinen Wohnsitz während der Vertragslaufzeit ins Ausland verlegen, trägt er das Risiko einer aus dem Umzug resultierenden eingeschränkten Nutzbarkeit des Fahrzeugs. In einem solchen Fall ist der Mieter nicht zur vorzeitigen Vertragsbeendigung berechtigt.
Stand 12.12.2024