ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 

FÜR ENDKUNDEN BETREFFEND DIE FAHRZEUGMIETVERTRÄGE MIT DER LINS FAHRZEUGVERMIETUNG

GMBH ÜBER DIE WEBSITE DER FAAREN GMBH

1 Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) regeln die rechtlichen Beziehungen zwischen Lins Fahrzeugvermietung GmbH (nachfolgend: „Vermieter“, „wir“ oder „uns“), und den natürlichen oder juristischen Personen (nachfolgend: „Kunden“, „Ihnen“ oder „Sie“), die über die Website der FAAREN GmbH, Leightonstraße 2, 97074 Würzburg (nachfolgend: „FAAREN“), erreichbar unter der URL www.faaren.com, (nachfolgend: „Plattform“) Kraftfahrzeuge (nachfolgend: „Fahrzeug“) zur eigenen Benutzung mieten.  

1.2 Sie erkennen die Geltung dieser AGB - in Ergänzung zu den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Endkunden“ der FAAREN GmbH -

als ausschließliche vertragliche Grundlage für die Nutzung unserer Plattform sowie für die Fahrzeuganmietung bei der Lins Fahrzeugvermietung GmbH an. Bei (insbesondere länderspezifischen) Abweichungen oder Widersprüchen gehen diese AGB vor. Etwaig bestehende Allgemeine Geschäftsbedingungen Ihrerseits entfalten keine Geltung, selbst wenn wir diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich widersprechen.

1.3 Die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Endkunden“ der FAAREN GmbH (ENDKUNDEN-AGB FAAREN), regeln die rechtlichen Beziehungen zwischen FAAREN, der Lins Fahrzeugvermietung GmbH als Autovermietern, die über die FAAREN Plattform Kraftfahrzeuge, Motorräder, Motorroller, Fahrräder und andere Fahrzeuge zur Vermietung anbieten und den natürlichen oder juristischen Personen (nachfolgend: „Kunden“, „Ihnen“ oder „Sie“), die über unsere Website, erreichbar unter der URL www.faaren.com, (nachfolgend: „Plattform“) Kraftfahrzeuge (nachfolgend: „Fahrzeug“) zur eigenen Benutzung mieten. Die vom Kunden übernommenen Verpflichtungen bzw. die Vereinbarungen in den ENDKUNDEN-AGB von FAAREN, insbesondere (aber nicht nur) jene gemäß 

Punkt 6. (Kunden und sonstige Fahrzeugnutzungsberechtigte), 

Punkt 7. (Fahrzeugübergabe), 

Punkt 8 (vertragsgemäße Nutzung und Pflichten des Kunden), 

Punkt 9. (Paketpreis, Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen), 

Punkt 10. (Haftung des Kunden), 

Punkt 12. (Verfügungen, Zwangsvollstreckung, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung, Abtretungen), 

Punkt 13. (Laufzeit der Fahrzeugbuchung, Kündigung), 

Punkt 14. (Rückgabe des Fahrzeuges), 

Punkt 15. (Fahrzeugstand bei Rückgabe, Mängel und Schäden) und 

Punkt 16. (sonstige Bestimmungen) 

gelten somit nicht nur gegenüber FAAREN, sondern vollumfänglich – soweit nachfolgend nichts Abweichendes vereinbart wird – unmittelbar auch gegenüber der Lins Fahrzeugvermietung GmbH. 

Diese, die gegenständlichen AGB und die ENDKUNDEN-AGB von FAAREN, sind somit Voraussetzung und Geschäftsgrundlage für die Anmietung von Fahrzeugen bei der Lins Fahrzeugvermietung GmbH. 

1.4 Die Mietvereinbarung mit der Lins Fahrzeugvermietung GmbH bezieht sich auf Österreich, sodass sich der Kunde verpflichtet, die bezughabenden Vorschriften in Österreich (Straßenverkehrsordnung, Führerscheingesetz, Versicherungsvertragsgesetz, Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz, Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung, Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung, etc.) einzuhalten. Nutzungsberechtigter Fahrer darf nur sein, wer mindestens 18 Jahre alt ist und im Besitz einer zur Führung des gebuchten Fahrzeugs erforderlichen, in Österreich gültigen Fahrerlaubnis ist und alle darin gegebenenfalls enthaltenen Bedingungen und Auflagen erfüllt. Kunden haben eigenständig zu prüfen, ob sich der jeweilige nutzungsberechtigte Fahrer im Besitz einer auf dem Gebiet der Republik Österreich gültigen Fahrerlaubnis befindet.

Dementsprechend hat die Nutzung des Fahrzeuges abweichend von Punkt 8.4 der ENDKUNDEN-AGB von FAAREN überwiegend in Österreich zu erfolgen. Fahrten ins Ausland sind nach Deutschland und in die in Punkt 8.9.1 der ENDKUNDEN-AGB von FAAREN genannten Länder zulässig. 

Abweichend zu den Punkten 16.1 und 16.2 in den ENDKUNDEN-AGB von FAAREN unterliegen die vertraglichen Beziehungen ausschließlich österreichischem Recht, dies unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes sowie internationaler Verweisungsnormen und wird der alleinige Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag das sachlich zuständige Gericht für A-6714 Nüziders vereinbart. Sofern der Mieter Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist, so ist das sachlich zuständige Gericht am Wohnsitz des Mieters zuständig. Als Erfüllungsort wird A-6714 Nüziders, Bundesstraße 4 vereinbart.

1.5 Gemäß § 18 (1) Zif. 10 Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG) steht dem Kunden, auch wenn er Verbraucher ist, kein Widerrufsrecht zu.

2 Kosten der Fahrzeugübergabe und Rückgabe

2.1 Wie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Endkunden der FAAREN GmbH festgeschrieben, besteht für Sie die Möglichkeit, das Fahrzeug selbst bei uns abzuholen oder dieses an einem gewünschten Ort (z.B. Ihre Wohnung, Ihr Arbeitsort) bereitstellen zu lassen.

2.1.1 Das Abholen des Fahrzeugs bei uns vor Ort ist kostenfrei. Sollten Sie sich für diese Option entscheiden, ist es erforderlich, dass Sie mit uns vorab über das entsprechende Kommunikationstool der FAAREN-Plattform einen Übergabetermin vereinbaren.

2.2 Für das Anliefern des Fahrzeugs an einen Wunschort des Kunden entstehen zusätzliche Kosten entsprechend unserer Angaben auf der FAARENPlattform bei der Buchung. Dies gilt auch für Fälle, wo eine Übergabe am Wunschort des Kunden aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, nicht möglich ist, etwa weil der Kunde oder der nutzungsberechtigte Fahrer nicht anwesend ist oder weil die betreffende Person die Übergabevoraussetzungen nicht erfüllt. Zusätzliche Anliefertermine, die aus vorgenanntem Grund erforderlich werden, sind kostenpflichtig entsprechend der Angaben auf der FAAREN-Plattform.  

2.3 Die vorgenannten Regelungen gelten entsprechend, sofern der Kunde wünscht, dass zum Ende der Mietzeit das Fahrzeug – entgegen der kostenfreien Rückgabe beim FAAREN-Partner – beim Endkunden oder an einem von diesem bestimmten Ort zurückgenommen werden soll.

3 Unsere in der Buchung enthaltenen Leistungen

3.1 Unsere Serviceleistungen und die Mitwirkungspflichten des Kunden: Die Kosten für sämtliche während der Laufzeit der Buchung und innerhalb der in der Buchung vereinbarten Kilometerleistung nach den Serviceintervallen des jeweiligen Herstellers erforderlichen Wartungs- und Verschleißreparaturen sowie Kosten für § 57a Überprüfung werden vom Vermieter getragen. Ebenso stellt der Vermieter die ganzjährige Bereifung sowie zweimal jährlich einen witterungsbedingten Reifenwechsel (Sommer- und Winterberei-

fung) sicher (siehe auch Ziffer 3.7 dieser AGB). Die Auswahl betreffend Größe, Fabrikat und Material von Teilen oder Reifen obliegt dem Vermieter. Für den Kunden entstehen keine Zusatzkosten. Der Kunde ist jedoch verpflichtet, bei der Erfüllung der vorgenannten Pflichten des Vermieters mitzuwirken, indem er auf Anforderung durch den Vermieter zur Vereinbarung eines entsprechenden Termins bereit ist und solche Termine nach Vereinbarung mit dem Vermieter auch wahrnimmt. Der Kunde haftet für Schäden, die dem Vermieter daraus entstehen, dass er das Fahrzeug nicht entsprechend dieses Abschnitts warten, reparieren, prüfen lassen oder bereifen konnte, sofern dieser Umstand auf einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflichten des Kunden beruht.

3.2 Kfz-Steuer: Die Kfz-Steuer für das Fahrzeug wird vom Vermieter getragen.

3.3 Zulassung: Das Fahrzeug ist auf den Vermieter zugelassen. Der Vermieter trägt die Kosten der Zulassung.

3.4 Versicherungen: Der Vermieter schließt für das Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung ab. Für das Fahrzeug besteht zudem eine Kfz - Haftpflichtversicherung, die den Vorgaben des KHVG (Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherungsgesetz) entspricht.

3.4.1 Es gelten die die AKHB 2019 (Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 2019), AKKB 2021 (Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung 2021) des jeweiligen Versicherers (derzeit Generali), die dem Kunden vor Abschluss der Buchung zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus gelten das österreichische Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) und das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz (KHVG).

3.4.2 Der Deckungsumfang und der Selbstbehalt der KFZ-Haftpflichtversicherung sowie der KFZ-Kaskoversicherung ergeben sich aus der Beilage „Vertragsgrundlagen zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung“ der Generali, der Beilage „Vertragsgrundlagen zur Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung“ der Generali und den in Punkt 6.12 genannten Vertragsbeilagen. Es besteht insbesondere kein Versicherungsschutz für Schäden, die der Kunde oder ein nutzungsberechtigter Fahrer oder ein nutzungsberechtigter Dritte vorsätzlich herbeiführt.  Schutz bei fahrlässigem Verhalten: Es besteht Leistung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles, ausgenommen davon sind jedoch: Diebstahl, Raub, unbefugter Gebrauch durch betriebsfremde Personen, bei Alkoholisierung, Medikamenten- oder Suchtmittelgifteinfluss und beim Lenken ohne kraftfahrrechtliche Berechtigung sowie bei Verletzung von kraftfahrrechtlichen Bestimmungen, die die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges betreffen.

3.4.3 Unterlässt es der Vermieter, das Fahrzeug zu versichern oder sollte aus einem sonstigen Grund, den der Fahrer nicht zu vertreten hat und der Sphäre des Vermieters zuzurechnen ist, kein Versicherungsschutz bestehen, so haftet in diesem Fall allein der Vermieter.

3.5 Wartung, Reparaturen, Fahrzeugaustausch:

3.5.1 Der Vermieter trägt die Kosten für notwendige Wartungen, Reparaturen oder einen erforderlichen Fahrzeugaustausch gemäß den Regelungen in diesen ENDKUNDEN-AGB.  

3.5.2 Technisch notwendige Maßnahmen im Sinne des vorherigen Absatzes dürfen nur nach vorheriger Zustimmung in Textform (z.B. E-Mail oder Nachricht auf der Plattform) von Seiten des Vermieters in einer vom Vermieter genannten Werkstatt vorgenommen werden. Dies gilt auch für den Ein- bzw. Ausbau von Zubehörteilen, Wartung, sowie Reparaturen. Der Vermieter wird eine im Umkreis von maximal 70 Kilometern des Kunden-Wohnorts liegende Werkstatt benennen. Bei dringenden Reparaturen ist der Kunde berechtigt, die notwendigen Arbeiten ohne vorherige Zustimmung vom Vermieter in einer Service-Niederlassung des jeweiligen Herstellers des Fahrzeugs, einer vom jeweiligen Hersteller autorisierten Werkstatt oder einer qualifizierten Fachwerkstatt vornehmen zu lassen.

3.5.3 Der Kunde verpflichtet sich, während der Laufzeit und innerhalb der in der Buchung vereinbarten Kilometerleistung nach den Serviceintervallen des jeweiligen Herstellers erforderliche Wartung auf Kosten des Vermieters durchführen zu lassen.

3.6 Reifenwechsel:

3.6.1 Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf das Fahrzeug nur mit für diese Witterungen geeigneten Reifen gefahren werden.

3.6.2 Der Reifenwechsel ist verpflichtend durchführen zu lassen. Der Vermieter informiert den Kunden über den bevorstehenden Reifenwechsel und setzt sich mit diesem in Verbindung, um einen Termin zu vereinbaren. Der Kunde ist berechtigt, aus eigener Initiative den Vermieter zu kontaktieren, um einen Reifenwechsel durchführen zu lassen, sollten dies die Witterungsverhältnisse erfordern.

3.6.3 Im Regelfall sollen Anfang Oktober Winterreifen und Ende April Sommerreifen aufgezogen werden. Pkw und Lkw mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t dürfen in Österreich während des Zeitraumes 1. November bis 15. April bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen wie insbesondere Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis nur dann in Betrieb genommen werden, wenn an allen Rädern Winterreifen angebracht sind. 

4 Verhalten im Schadenfall, versicherungstechnische Abwicklung

4.1    Die         versicherungstechnische          Abwicklung      aller   fahrzeugbezoge-

nen Schäden erfolgt durch den Vermieter. Der Mieter ist verpflichtet sämtliche gesetzliche und vertragliche Obliegenheiten vor und nach dem Versicherungsfall gemäß dem Versicherungsvertragsgesetz (insbesondere §§ 6, 23 – 25, 33, 34, 62 VersVG, § 5 KHVG und § 5 StVO) sowie gemäß den oben genannten AKHB

2019 (Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

2019), AKKB 2021 (Allgemeine Bedingungen für die KraftfahrzeugKaskoversicherung 2021) strikt  zu beachten und zu erfüllen, siehe dazu auch die Vertragsbeilagen der Generali „Vertragsgrundlagen  zur KraftfahrzeugHaftpflichtversicherung“, „Vertragsgrundlagen zur Kraftfahrzeug Kaskoversicherung“.

Obliegenheitsverletzungen des Kunden können zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen und somit zur Haftung des Kunden. Der Kunde hält den Vermieter aus Nachteilen infolge von Obliegenheitsverletzungen vollkommen schad- und klaglos.

4.1.1 Entsprechend den bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen im VersVG (Versicherungsvertragsgesetz), den Bedingungen und Grundsätzen der KFZ-Haftpflichtversicherung und KFZ-Kaskoversicherung ist der Kunde verpflichtet, jeden Schaden am Fahrzeug unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Der Kunde hat dem Vermieter sämtliche Schäden und Nachteile zu ersetzen, die durch eine schuldhafte Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Schadensanzeige entstehen.

4.1.2 Nach den bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen im VersVG (Versicherungsvertragsgesetz), den Bedingungen und Grundsätzen der KFZHaftpflichtversicherung, KFZ-Kaskoversicherung und KFZ-Insassen-

versicherung (siehe Punkt 3.4 ff), muss der Kunde alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs der vereinbarten Leistungspflicht erforderlich ist. Der Kunde ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Dazu gehört insbesondere, dass bei Schadensfällen mit Beteiligung Dritter sofort die Polizei hinzugezogen wird und von dem Kunden, nutzungsberechtigten Fahrer oder nutzungsberechtigten Dritten kein Schuldanerkenntnis abgegeben wird.  

4.1.3 Verletzt der Kunde vorsätzlich eine dieser in diesen AGB geregelten Pflichten, hat er entsprechend den bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen im VersVG (Versicherungsvertragsgesetz), den Bedingungen und Grundsätzen der KFZ-Haftpflichtversicherung und KFZ-Kaskoversicherung keinen Versicherungsschutz. Auch bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung ist Leistungsfreiheit des Versicherers möglich, was die Haftung des Kunden zur Folge hat. Weist der Kunde nach, dass er seine Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Abweichend hiervon ist der Vermieter zur Leistung verpflichtet, soweit der Kunde nachweist, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn der Kunde die Pflicht arglistig verletzt hat.

4.2 Unfallbedingte Schäden sind grundsätzlich vom Kunden reparieren zu lassen. Vor Beginn einer Unfallreparatur ist mit dem Vermieter abzustimmen, ob ein Sachverständigengutachten erforderlich ist. Das finale Entscheidungsrecht hierüber obliegt dem Vermieter. Vor einer Reparatur ist der Vermieter von der Tatsache und dem Umfang der Reparatur in Kenntnis zu setzen.

4.3 Für den Fall, dass der Kunde nach den Grundsätzen der Kfz-Versicherung von der Haftung freigestellt ist, wird der Vermieter entscheiden, ob eine Reparatur des Fahrzeugs erfolgen soll oder ob der Vermieter dem Kunden ein Austauschfahrzeug zur Verfügung stellt.

4.4 Schäden am Fahrzeug, für die ein Dritter oder dessen Versicherer oder der Kunde einzustehen hat, werden im Namen und auf Rechnung des Vermieters durch einen autorisierten, vom Vermieter zu benennenden ReparaturFachbetrieb behoben. Jedwede Entschädigungsleistung Dritter oder durch deren Versicherer aus fahrzeugbezogenen Schäden stehen dem Vermieter zu. Der Kunde ist verpflichtet, alle hierfür notwendigen Daten und Unterlagen, insbesondere zu Schadenshergang, Schadensursache und voraussichtlichem Schadensumfang an den Vermieter zu übermitteln. Der Kunde haftet für alle Schäden, soweit sie nicht von einer Versicherung bzw. Dritten gedeckt werden. Entschädigungsleistungen Dritter oder deren Versicherer für Wertminderung stehen dem Vermieter zu. Sofern bei Abrechnung auf Basis eines Sachverständigengutachtens bzw. einer Reparaturkostenkalkulation der im Sachverständigengutachten bzw. der Reparaturkostenkalkulation ausgewiesene Betrag die tatsächlich verauslagten Reparaturkosten übersteigt, steht dieser Betrag nicht dem Kunden, sondern dem Vermieter zu.

4.5 Der Kunde ist nicht berechtigt, etwaige dem Vermieter zustehende Forderungen oder Rechte an Dritte abzutreten. Etwaige dem Kunden infolge eines Schadensfalles zustehende Ansprüche gegen Dritte auf Erstattung von Nutzungsausfall bzw. Mietwagenkosten tritt der Kunde hiermit an den Vermieter ab, wenn dieser ihm im Kulanzweg ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug ohne zusätzliche Kosten zur Verfügung gestellt hat.

5 Austausch des Fahrzeugs

5.1 Der Vermieter hat das Recht, das Fahrzeug gegen ein vergleichbares oder höherwertiges Fahrzeug auszutauschen, sofern er ein berechtigtes Interesse am Austausch hat.

5.2 Vergleichbar ist ein Fahrzeug, wenn alle signifikanten Ausstattungsmerkmale unverändert bleiben. Signifikante Ausstattungsmerkmale sind: Fahrzeugmarke und- typ, Schadensfreiheit, Farbe, Motorleistung mit einer zulässigen Abweichungstoleranz von 10%, Getriebeart, Kraftstoff, Karosserieart (Kombi, Limousine etc.), Anzahl der Sitze und Türen.  

5.3 Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde mit dem Fahrzeug den Wert von 15.000 gefahrenen Kilometern überschreitet.  

5.4 Macht der Vermieter von diesem Recht Gebrauch, so hat er dies dem Kunden spätestens 30 Tage vor dem avisierten Austauschtermin in Textform über die FAAREN-Plattform anzuzeigen. Sollte der Kunde den avisierten Austauschtermin nicht wahrnehmen können, ist er verpflichtet, mit dem Vermieter einen Ersatztermin binnen eines Zeitraums von 14 Tagen zu vereinbaren. Der Austausch kann am Sitz des Vermieters oder an einem sonstigen zwischen dem Vermieter und dem Kunden vereinbarten Ort stattfinden. Die Regelungen über die Rückgabe und die damit zusammenhängende Prüfung des Fahrzeugzustands aus diesen AGB und insbesondere Punkt 15 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Endkunden der FAAREN GmbH finden entsprechende Anwendung.

5.5 Der Fahrzeugaustausch ist für den Kunden in jedem Fall kostenfrei. 

6 Sonstiges

6.1 Der Kunde verpflichtet sich gegenüber der Lins Fahrzeugvermietung GmbH zur Einhaltung dieser AGB und der ENDKUNDEN-AGB von FAAREN. Er bestätigt, beide samt Beilagen gemäß 6.12 erhalten, gelesen und verstanden zu haben und auf eine Anfechtung wegen Irrtums zu verzichten.

6.2. Nutzungsberechtigter Fahrer darf nur sein, wer mindestens 18 Jahre alt ist und im Besitz einer zur Führung des gebuchten Fahrzeugs erforderlichen, in Österreich gültigen Fahrerlaubnis ist und alle darin gegebenenfalls enthaltenen Bedingungen und Auflagen erfüllt. Kunden haben eigenständig zu prüfen, ob sich der jeweilige nutzungsberechtigte Fahrer im Besitz einer auf dem Gebiet der Republik noch gültigen Fahrerlaubnis befindet.

6.3. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen und haftet dafür, dass der nutzungsberechtigte Fahrer und ggf. sonstige nutzungsberechtigte Dritte sämtliche sich aus diesen Bestimmungen und den ENDKUNDEN-AGB von FAAREN ergebende Pflichten einhalten. Der Kunde haftet in diesem Zusammenhang – unbeschadet einer möglichen Haftung des nutzungsberechtigen Fahrers oder des Dritten – für deren Pflichtverletzungen gegenüber der Lins Fahrzeugvermietung GmbH.

6.4 Der Kunde hat uns eine Änderung seiner relevanten Daten (Name bzw. Firmenname, Adresse, Bankverbindung) bzw. der Daten der nutzungsberechtigten Fahrer (Name, Anschrift) unverzüglich anzuzeigen.

6.5 Das Fahrzeug wird ausschließlich an den Kunden oder den nutzungsberechtigten Fahrer übergeben, der sich mit Personalausweis oder Reisepass ausweisen kann. Zusätzlich ist ein gültiges Fahrerlaubnisdokument zur Übergabe vorzulegen. Eine Übergabe kann ferner ausschließlich an verkehrstüchtige Personen erfolgen (zusammengefasst bezeichnet als: „Übergabevoraussetzungen“).

6.6 Bei Verstoß gegen die Übergabevoraussetzungen (siehe Punkt 6.5) oder bei verbotener Nutzung nach Punkt 8.5 in den ENDKUNDEN-AGB von FAAREN besteht kein Versicherungsschutz und verpflichtet sich der Kunde die Lins Fahrzeugvermietung GmbH von allen Nachteilen vollkommen schad- und klagslos zu halten.

6.7 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß 13.8 ENDKUNDEN-AGB von FAAREN wird dahingehend erweitert, dass die Lins Fahrzeugvermietung GmbH zur außerordentlichen Kündigung auch dann berechtigt ist, wenn Umstände eintreten sollten, die weder von der Lins Fahrzeugvermietung GmbH verschuldet wurden noch deren Sphäre zuzurechnen sind, und welche dazu führen, dass die Vermietung für die Lins Fahrzeugvermietung GmbH nachweislich erheblich unwirtschaftlich im Sinne von nicht kostendeckend bzw. defizitär geworden ist (z.B. aufgrund höherer Gewalt, wesentlicher Änderung der wirtschaftlichen Gegebenheiten, etc.).

6.8. Der in Punkt 8. der ENDKUNDEN-AGB von FAAREN verwendete Begriff „Bußgelder“ entspricht der dem in Österreich verwendeten Begriff „Verwaltungsstrafen“. Die Bestimmung des Punkt 8. der ENDKUNDEN-AGB von FAAREN gilt sinngemäß für Kunden in Österreich.

6.9 Die Bereitstellung eines Ersatzwagens hat nur innerhalb der Republik Österreich zu erfolgen. Fahrten in angrenzende Länder bzw. das Ausland sind mit dem Ersatzwagen nicht gestattet. Für Übergabe und Rücknahme des Ersatzwagens gelten diese ENDKUNDEN-AGB.

6.10 Für Schadensfälle, die nicht im Rahmen der Kfz-Haftplicht- und/ oder Kaskoversicherung ersetzt werden, haftet der Kunde gegenüber dem Vermieter uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften.

6.11 Der Kunde hat die Datenschutzerklärung auf der Homepage der Lins Fahrzeugvermietung GmbH (https://lins.rent/privacy-policy/) zustimmend zur Kenntnis genommen.

6.12 Vertragsbeilagen: Übersicht Versicherungsdeckung, Beilage der Generali Versicherung: „Vertragsgrundlagen zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung“ und „Vertragsgrundlagen  zur Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung“ und der §§ 6, 23 – 25, 33, 34, 62 VersVG, § 5 KHVG, § 5 StVO, AKHB 2019 (Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 2019) und AKKB 2021 (Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung 2021). In diese Vertragsbeilagen kann zusätzlich auch auf der Homepage der Lins Fahrzeugvermietung GmbH (https://lins.rent/....) Einsicht genommen werden.

7 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Schriftform

7.1 Die vertraglichen Beziehungen zwischen der Lins Fahrzeugvermietung GmbH und dem Kunden unterliegen ausschließlich formellem und materiellem österreichischem Recht, dies unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und sonstiger Kollisionsnormen nach Internationalem Privatrecht.

7.2 Ausschließlicher Gerichtsstand – so weit nach KSchG zulässig – für alle Klagen und sonstigen Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das sachlich zuständige Gericht für A-6714 Nüziders. Als Erfüllungsort wird A-6714 Nüziders vereinbart.

7.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit dieser Vereinbarung im Übrigen davon nicht berührt. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, die unwirksamen Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die der ursprünglichen Zielsetzung der unwirksamen Bestimmung entsprechen.

7.4 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sind nur wirksam, wenn sie bei oder nach Vertragsabschluss schriftlich vereinbart und ausdrücklich als Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bezeichnet werden. Dies gilt auch für diese Klausel.

Nüziders, März 2023